Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (DVO TierSchMVG) Vom 8. Juli 2016
§ 1 Ausgestaltung und Ablauf des Verfahrens nach § 2 Absatz 6 und § 3 Absatz 5 TierSchMVG
(1) Zu übermittelnde Daten nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 TierSchMVG sind im Hinblick
1.
auf § 4a
Absatz 2 Nummer 2 sowie § 6
Absatz 3 des Tierschutzgesetzes die betroffene Tierart sowie die Zahl der betroffenen Tiere,
2.
auf § 11
Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Tierschutzgesetzes Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit, die betroffene Tierart, die Zahl der betroffenen Tiere sowie die Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
(2) Zu übermittelnde Daten nach § 2
Absatz 1 Nummer 3 TierSchMVG sollen mindestens Angaben über die Art des Bauvorhabens, die betroffene Tierart und die Stallkapazität des Bauvorhabens sowie das Haltungssystem enthalten.
(3) Das Ergebnis des Auskunftsersuchens nach § 2
Absatz 2 TierSchMVG umfasst den Tenor und kurz die tragenden Gründe der nach § 16a
des Tierschutzgesetzes erlassenen Verwaltungsakte soweit bereits vollziehbare Maßnahmen erlassen worden sind oder die Mitteilung, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, mit kurzer Angabe des aktuellen Sachstandes sowie dem Datum einer voraussichtlichen Entscheidung.
(4) Daten nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 und 3 TierSchMVG sollen durch die zuständige Behörde spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags an das gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen nach § 4
TierSchMVG übersendet werden.
(5) Daten nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 TierSchMVG beinhalten, soweit sie Genehmigungen nach § 8
Absatz 1 des Tierschutzgesetzes betreffen, die Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben nach § 41
Absatz 1 Satz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung. Daten über Erlaubnisse nach § 11
Absatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sollen Angaben über die Tätigkeit, für die die Erlaubnis erteilt wurde, die Art der betroffenen Tiere sowie tierartbezogen die Haltungskapazität enthalten.
(6) Die Übermittlung der Daten nach § 2
Absatz 6 und § 3 Absatz 5 TierSchMVG erfolgt grundsätzlich nach § 3a
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf elektronischem Weg an das gemeinsame Büro. Gebühren werden hierfür nicht erhoben. Soweit durch das gemeinsame Büro oder eine anerkannte Tierschutzorganisation darüber hinausgehende Daten oder Ablichtungen oder Abschriften angefordert werden, können Gebühren erhoben werden.
(7) Das gemeinsame Büro stellt die technischen Voraussetzungen für eine dauerhafte elektronische Datenübermittlung nach Absatz 6 sicher.
§ 2 Gleichbehandlungskriterien innerhalb des gemeinsamen Büros nach § 4 TierSchMVG
(1) Das gemeinsame Büro behandelt alle Eingaben und Anfragen seiner Mitglieder unabhängig von deren Mitgliederzahl, Finanzkraft oder Bekanntheitsgrad intern und in der Öffentlichkeit gleich.
(2) Das gemeinsame Büro bearbeitet alle Eingaben und Anfragen seiner Mitglieder sowie die bei ihm nach § 4
Absatz 3 Satz 1 und 3 TierSchMVG eingehenden bekannt zu gebenden Informationen oder bekannt zu gebenden Verwaltungsakte jeweils grundsätzlich innerhalb des gleichen Maximalzeitraums. Eine unverzügliche und fristgerechte Weiterleitung der in Satz 1 genannten Informationen und Verwaltungsakte nach § 4
Absatz 3 Satz 1 TierSchMVG liegt vor, wenn das gemeinsame Büro diese innerhalb von fünf Werktagen weiterleitet. Eine Überschreitung des in Satz 2 genannten Zeitraumes ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, insbesondere
1.
bei Krankheit,
2.
bei ungewöhnlich hohem Arbeitsaufkommen oder
3.
wenn der Aktenumfang das übliche Maß überschreitet.
Die Bearbeitung der Eingaben und Anfragen soll in der Regel in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs beim gemeinsamen Büro erfolgen. Von dieser Reihenfolge soll nur bei besonders eiligen oder fristgebundenen Vorgängen abgewichen werden.
(3) Das gemeinsame Büro gewährleistet durch seine interne Büroorganisation, dass grundsätzlich immer die gleichen Personen oder benannten Vertreter für die Behörden und die jeweiligen Mitglieder zuständig sind und ihnen dauerhaft als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Umgekehrt benennen die Mitglieder dem gemeinsamen Büro einen nicht nur vorübergehenden Ansprechpartner, eine feste E-Mail-Adresse an die die übermittelten Daten nach § 1 Absatz 6 weitergeleitet werden, sowie eine zustellfähige Anschrift. Personelle Veränderungen sind mitzuteilen. Des Weiteren treffen alle Beteiligten technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9
Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes damit personenbezogene Daten automatisiert sachgerecht verarbeitet werden können.
§ 3 Kriterien für eine Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 TierSchMVG
(1) Die Tierschutzorganisation ist ideell im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 1 TierSchMVG tätig, wenn ihre Tätigkeit nicht ausschließlich oder überwiegend auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet ist. Dies schließt nicht aus, dass die Tierschutzorganisation zum Zwecke der finanziellen Aufrechterhaltung ihrer Organisation auch untergeordnet eigenwirtschaftlich tätig ist. Unbeschadet der Anforderungen des § 5
Absatz 1 Nummer 3 TierSchMVG liegt eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit vor, wenn die Tierschutzorganisation auf ein unbefristetes, dauerhaftes und planmäßiges Bestehen ausgerichtet ist.
(2) Einen Sitz im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 2 TierSchMVG hat eine überregional tätige Tierschutzorganisation auch dann in Baden-Württemberg, wenn die Tierschutzorganisation in ihrer Satzung eine Regionalstruktur mit einem festen Regionalbüro in Baden-Württemberg bestimmt hat und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt.
(3) Von einer landesweiten Tätigkeit einer Tierschutzorganisation im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 2 TierSchMVG ist auszugehen, wenn die betreffende Tierschutzorganisation mindestens 500 ordentliche Mitglieder in Baden-Württemberg hat und an mindestens drei verschiedenen Orten in mindestens zwei Regierungsbezirken in Baden-Württemberg tätig ist. Die Nachweise für eine solche landesweite Tätigkeit können durch Auszüge aus dem Mitgliederverzeichnis der Tierschutzorganisation sowie durch Vorlage schriftlicher Tätigkeitsberichte oder sonstiger geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Mietverträge über Räumlichkeiten oder Beschreibung besonderer Aktionen der Tierschutzorganisation geführt werden. Zu den ordentlichen Mitgliedern zählen auch ordentliche Mitglieder von Tierschutzvereinen, die ihrerseits Mitglied der betreffenden Tierschutzorganisation sind.
(4) Die Tierschutzorganisation bietet die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 4 TierSchMVG, wenn sie durch Vorlage schriftlicher Unterlagen oder Erklärungen nachweist, dass zumindest Teile ihrer Mitglieder zur Erfüllung und Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der Tierschutzorganisation über entsprechende besondere Fachkenntnisse verfügen und entsprechend organisatorisch in die Aufgabenerfüllung der Tierschutzorganisation eingebunden sind. Fachkenntnisse können insbesondere durch den Nachweis von Berufsqualifikationen, die auf den Umgang mit Tieren gerichtet sind, beispielsweise als Tierarzt oder Tierärztin, Tierpfleger oder Tierpflegerin oder ähnliche Berufsbilder, belegt werden. Entsprechende Fachkenntnisse können auch durch langjährige und intensive Beschäftigung mit der tierschutzgerechten Haltung und Betreuung von Tieren erworben und beispielsweise durch den Nachweis der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen belegt werden. Darüber hinaus erfordert die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung das Vorhandensein einer internen Verwaltungs- und Organisationsstruktur in der jeweiligen Tierschutzorganisation wie beispielsweise einen regelmäßigen Bürobetrieb, regelmäßige Mitgliederversammlungen oder die Aufstellung eines Jahresprogramms.
(5) Bei der Berücksichtigung von Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Tierschutzorganisation im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 4 TierSchMVG muss diese ausweislich ihres Verhaltens in den letzten fünf Jahren auch zukünftig Gewähr dafür bieten, dass ihre auf die Verwirklichung des Tierschutzes gerichteten Tätigkeiten nicht Strafgesetzen zuwiderlaufen, indem sie zur Verwirklichung des Tierschutzes geplante oder begangene Straftaten ihrer Mitglieder kennt und billigt oder die Begehung solcher Straftaten ohne Verhängung angemessener Vereinsstrafen widerspruchslos hinnimmt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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