Gesetz über das Schlachten von Tieren Vom 21. April 1933
§ 1
Warmblütige Tiere sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben.
Der Reichsminister des Innern kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auch beim Schlachten anderer Tiere anzuwenden ist. Solange er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen solche Bestimmungen erlassen.
Bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, Reichsgesetzbl. S. 547), bei denen sich die Betäubung des Tieres nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
§ 2
Die näheren Bestimmungen über das Schlachten der im § 1 bezeichneten Tiere erläßt der Reichsminister des Innern. Solange er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen solche Bestimmungen erlassen.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet oder
2.
einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1933 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über das Schlachten von Tieren vom 2. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 471) außer Kraft.
Berlin, den 21. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hugenberg
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