Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Strahlenschutzes (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO) Vom 30. Juni 2020
§ 1 Grundsatz
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörde für Aufgaben, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7StrlSchG
1.
auf dem Betriebsgelände von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die über Genehmigungen nach den §§ 6, 7 oder 9
Atomgesetzes
(AtG) des verfügen,
2.
auf dem Betriebsgelände von Standortabfalllagern oder Reststoffbearbeitungszentren, die im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen nach den §§ 6 oder 7
AtG stehen,
3.
auf dem Betriebsgelände sonstiger Einrichtungen der Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH (KTE),
4.
auf dem Betriebsgelände von Einrichtungen im Karlsruher Institut für Technologie Campus Nord (KIT Campus Nord) im Falle einer Mitgenehmigungsinhaberschaft der KTE, wenn der Abbau der Einrichtung durch die KTE betroffen ist und
5.
auf dem Betriebsgelände von Einrichtungen des KIT Campus Nord, über die die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Wasser aus dem KIT Campus Nord erfolgt,
stehen, ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium, mit Ausnahme der Erteilung von Genehmigungen nach § 25
StrlSchG für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen und der Registrierung von Strahlenpässen nach § 174 Absatz 2
StrlSchV. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach § 1 Absatz 1.
§ 2 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
(1) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über die Messstellen nach § 169
Absatz 1 StrlSchG und über die nach § 172
Absatz 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(2) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über Tätigkeiten nach § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 StrlSchG auf dem Betriebsgelände von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die über Genehmigungen nach den §§ 6, 7
oder 9 AtG verfügen, ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(3) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über Tätigkeiten nach § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium, wenn es für die Erteilung der Genehmigung nach § 12
Absatz 1 Nummer 2 oder 3 StrlSchG zuständig ist.
(4) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über den Abluftplan und die Umgebungsüberwachung des KIT Campus Nord ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(5) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über die Errichtung und den Betrieb eines Zyklotrons ist das Regierungspräsidium Tübingen.
(6) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(7) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178
StrlSchG über den Betrieb eines Ultrakurzpulslasers ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 3 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Zuständige Behörde nach § 7
StrlSchG für
1.
die Stellungnahme zu den Zweifeln der Genehmigungs- oder Anzeigebehörde und die Übermittlung der Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit der Stellungnahme an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 3 Absatz 2
StrlSchV,
2.
die Entgegennahme der Information über den Beginn der Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2
StrlSchV,
3.
die Entgegennahme der Information über das Ergebnis der Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2
StrlSchV und
4.
die Entgegennahme der Information über den Beginn der Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2
StrlSchV
ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 4 Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
(1) Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren nach §§ 10 und 12
Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Zyklotrons ist das Regierungspräsidium Tübingen.
(1a) Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren nach § 12
Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG zum Betrieb von Ultrakurzpulslasern sowie für Anzeigen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
StrlSchG ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
(2) Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren nach § 12
Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(3) Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren nach § 12
Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG, soweit der Umgang
1.
auf dem Betriebsgelände von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die über Genehmigungen nach den §§ 6, 7
oder 9 AtG verfügen,
2.
auf dem Betriebsgelände von Standortabfalllagern oder Reststoffbearbeitungszentren, die im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen nach den §§ 6 oder 7
AtG stehen,
3.
auf dem Betriebsgelände sonstiger Einrichtungen der KTE,
4.
auf dem Betriebsgelände von Einrichtungen im KIT Campus Nord im Falle einer Mitgenehmigungsinhaberschaft der KTE, wenn der Abbau der Einrichtung durch die KTE betroffen ist und
5.
auf dem Betriebsgelände der Klärwerke, über die die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Wasser aus dem KIT Campus Nord
erfolgt, ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 5 Ablieferungspflicht
Zuständige Behörde für
1.
die Zulassung der Ablieferung anderer radioaktive Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5
Absatz 3 der AtEV und
2.
die Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle nach § 5
Absatz 5 AtEV
ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 6 Beförderung radioaktiver Stoffe
(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27
Absatz 1 StrlSchG ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2) Zuständige Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28
Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 7 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
Zuständige Behörde für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlicher Radioaktivität nach den §§ 55 bis 59
StrlSchG ist das Regierungspräsidium Freiburg.
§ 8 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
Zuständige Behörde für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anfall, der Beseitigung und Verwertung von Rückständen und der Überwachung von sonstigen Materialien nach den §§ 60 bis 66
StrlSchG in Verbindung mit den §§ 27 bis 30
StrlSchV ist das Regierungspräsidium Freiburg.
§ 9 Freigabe
(1) Zuständige oberste Landesbehörde, mit der ein Einvernehmen für die beabsichtigte Freigabe nach § 39 Absatz 1
StrlSchV hergestellt werden muss, ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde für das Versagen des Einvernehmens für die beabsichtigte Freigabe nach § 39 Absatz 2 Satz 2
StrlSchV ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 10 Fachkunde und Kenntnisse
(1) Zuständige Stelle für
1.
die Prüfung und die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach 47
Absatz 1 StrlSchV,
2.
die Entgegennahme der Nachweise nach § 47 Absatz 4 Satz 2
StrlSchV und die Prüfung und Bescheinigung der im Ausland erworbenen Fachkunde im Strahlenschutz nach 47
Absatz 1 StrlSchV,
3.
die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 48 Absatz 2 Satz 4
StrlSchV, wenn sie auf andere Weise erworben wurde und
4.
den Widerruf der Anerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz oder das Versehen von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung nach § 50 Absatz 1
StrlSchV
sind gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium für Einzelsachverständige oder prüfende Personen nach § 181
StrlSchV, die Landesärztekammer für berechtigtes Personal nach § 145 Absatz 1 Nummer 1
StrlSchV, die Landeszahnärztekammer für berechtigtes Personal in der Zahnmedizin nach § 145 Absatz 1 Nummer 1
StrlSchV, die Landestierärztekammer für berechtigtes Personal in der Tiermedizin nach § 146 Absatz 1 Nummer 1
StrlSchV und das Regierungspräsidium Stuttgart für Personen nach § 175
StrlSchV.
(2) Zuständige Stelle für
1.
die Prüfung und die Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 47 Absatz 1
StrlSchV,
2.
die Entgegennahme der Nachweise nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 2
StrlSchV und die Prüfung und Bescheinigung der im Ausland erworbenen erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 4 Satz 1
StrlSchV,
3.
die Anerkennung der Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 4
StrlSchV, wenn sie auf andere Weise erworben wurde und
4.
den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz oder das Versehen von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung nach § 50 Absatz 1
StrlSchV
sind die Landesärztekammer für berechtigte Personen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2
StrlSchV, die Landeszahnärztekammer für berechtigtes Personal nach § 145 Absatz 1 Nummern 1 und 2
StrlSchV und § 145 Absatz 2 Nummern 4 und 5
StrlSchV, die Landestierärztekammer für berechtigte Personen nach § 146 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummern 3 und 5
StrlSchV.
(3) Zuständige Behörde für
1.
die Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1
StrlSchV, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird,
2.
die Feststellung nach § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1
StrlSchV, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden,
3.
die Gestattung nach § 49 Absatz 2 Satz 2
StrlSchV, dass der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ersetzt und
4.
der Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 51
StrlSchV
ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 11 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
Zuständige Behörde für
1.
die Entscheidung über die getroffene Beurteilung des ermächtigten Arztes nach § 80 Absatz 1
StrlSchV,
2.
die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen nach § 80 Absatz 2 Satz 1
StrlSchV,
3.
die Anordnung nach § 81 Abs. 2
StrlSchV, dass eine Person eine Aufgabe als strahlenexponierte Person nicht oder nur unter Beschränkung erneut wahrnehmen oder fortsetzen darf,
4.
die Entscheidung über den Antrag nach § 81 Absatz 3
StrlSchV, dass das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung unzutreffend ist und
5.
die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1
StrlSchV,
ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 12 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
Zuständige Behörde für die Aufforderung nach § 79
Absatz 4 Satz 1 StrlSchG, eine Gesundheitsakte einer bestimmten Stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben, ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 13 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Zuständige Behörde für
1.
die Verpflichtung nach § 125 Absatz 1
StrlSchV, die von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen übermittelten Daten nach § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
StrlSchV an das Bundesamt für Strahlenschutz zu melden,
2.
die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1
StrlSchV und
3.
die Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen über die Ergebnisse der Prüfungen und über die Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition nach § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2
StrlSchV
ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 14 Bedeutsame Vorkommnisse
Zuständige Behörde für die Verpflichtung nach § 110 Absatz 2 Nummer 1
StrlSchV, Informationen über ein bedeutsames Vorkommnis an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu übersenden, ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 15 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituation
(1) Zuständige Behörde für die Pläne des Landes nach § 118
Absatz 5 StrlSchG ist im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbereiche gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG für die Anwendungsbereiche
1.
des § 98
StrlSchG das Umweltministerium,
2.
des § 99
Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG das Innenministerium,
3.
des § 99
Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Umweltministerium,
4.
des § 99
Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG das Ministerium Ländlicher Raum,
5.
des § 99
Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG das Sozialministerium,
6.
des § 99
Absatz 2 Nummern 5 und 7
bis 9
StrlSchG das Umweltministerium,
7.
des § 99
Absatz 2 Nummer 6 StrlSchG das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Umweltministerium.
(2) Zuständige Behörde für die Festlegung eines Referenzwertes für die effektive Dosis durch Allgemeinverfügung nach § 118
Absatz 6 Satz 1 StrlSchG und die Entscheidung über die Festlegung ergänzender Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen nach § 118
Absatz 6 Satz 3 StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 16 Schutz vor Radon
Zuständige Behörde für
1.
die Festlegung von Gebieten durch Allgemeinverfügung nach § 121
Absatz 1 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 153 Absätze 1 und 2
StrlSchV
2.
die Erhebung der erforderlichen Daten, die erforderlichen Messungen und Probenahmen sowie das Heranziehen vorhandener Daten zur Festlegung der Gebiete nach § 121
Absatz 1 Satz 1 StrlSchG und zur Überprüfung der Gebietsfestlegung nach § 153 Absatz 4
StrlSchV
3.
die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon nach § 122
Absatz 4 Satz 1 StrlSchG,
4.
die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 125
Absatz 1 StrlSchG und
5.
die Anregung von Maßnahmen nach § 125
Absatz 2 StrlSchG
ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 17 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
Zuständig für die Aufgaben zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten nach § 134
Absatz 3 StrlSchG in Verbindung mit § 159
StrlSchV und nach § 135 Absätze 2 und 3
StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 18 Radioaktive Altlasten
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten nach den §§ 136 bis 142
Absatz 1 StrlSchG und den §§ 143 bis 150
StrlSchG in Verbindung mit den §§ 160 bis 165
StrlSchV ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(2) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist für die Erfassung der festgestellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Flächen nach § 142
Absatz 2 StrlSchG zuständig.
§ 18a Sonstige bestehende Expositionssituationen
Zuständige Behörde für die Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation nach § 154 Absatz 1 und 3
StrlSchG, für die Festlegung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4
StrlSchG und für die Information der Öffentlichkeit nach § 158
StrlSchG ist das Umweltministerium, soweit es sich um eine sonstige bestehende Expositionssituation im Zusammenhang mit einer möglichen Straftat nach §§ 307 bis 311
Strafgesetzbuch handelt.
§ 19 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
Zuständige Stelle nach § 167
Absatz 3 Satz 5 StrlSchG für die Entgegennahme der Aufzeichnungen über die Körperdosis bei beruflicher Exposition nach § 167
Absatz 1 StrlSchG ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 20 Bestimmung von Messstellen
Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169
Absatz 1 StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 21 Bestimmung von Sachverständigen
(1) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172
Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit den §§ 177 bis 182
StrlSchV ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(2) Zuständige Behörde für
1.
die Entgegennahme der Mitteilung über Änderungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
StrlSchV,
2.
die Entgegennahme der regelmäßig oder aus besonderem Anlass erstellten Berichte und der Aufzeichnungen über die messtechnische Ausstattung nach § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
StrlSchV,
3.
die Entgegennahme und Prüfung der geeigneten Nachweise nach § 183 Absatz 1 Satz 2
StrlSchV,
4.
die Entgegennahme der Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit und der Kopie des Bestimmungsbescheides nach § 183 Absätze 2 und 4
StrlSchV,
5.
die Entgegennahme der Mitteilung über das Ausscheiden von prüfenden Personen nach § 183 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
StrlSchV,
6.
die Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 183 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
StrlSchV gemäß § 183 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
StrlSchV und
7.
die Entgegennahme und Prüfung der geeigneten Nachweise nach § 183 Absatz 3 Satz 2
StrlSchV
ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 22 Abhandenkommen, Fund und Erlangung, kontaminiertes Metall
Zuständige Behörde für die Verpflichtung nach § 170
StrlSchV, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen zu informieren, ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 23 Übergangsvorschriften
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 29
Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 204
Absatz 1 StrlSchG ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Unterlagen nach § 210
Absatz 1 StrlSchG ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Unterlagen nach § 216
StrlSchG ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
(4) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 128 Absatz 2
StrlSchV in Verbindung mit § 196
StrlSchV ist gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LVG das Umweltministerium.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Januar 2009 (GBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GBl. S. 405) geändert worden ist und die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 10. November 2015 (GBl. S. 899), die durch Artikel 116 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112) geändert worden ist, sowie die Zuständigkeitsverordnung Nukleare Nachsorge vom 17. November 2008 (GBl. S. 470) außer Kraft.
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