StallDesinfV BA
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung über die Bestellung von Stalldesinfektoren und die Durchführung von Desinfektionen zur Bekämpfung von Tierseuchen Vom 7. März 1944

§ 1

(1) Zur Durchführung der nach dem Viehseuchengesetz oder durch behördliche Anordnung zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschriebenen Desinfektionen sind Stalldesinfektoren zu bestellen.
(2) Die Stalldesinfektoren werden auf Vorschlag der Gemeinden und nach Benehmen mit dem Regierungsveterinärrat durch die Kreispolizeibehörde (Landrat, Polizeipräsident, Polizeidirektor) bestellt.
(3) Für jede Gemeinde ist ein Stalldesinfektor und ein Stellvertreter zu bestellen. In zerstreut liegenden Gemeinden mit größeren Viehbeständen, sowie in Städten mit weit auseinanderliegenden Vororten können nach Bedarf zwei oder mehrere Desinfektionsbezirke gebildet und Stalldesinfektoren bestellt werden. Soweit die Bestellung eigener Stalldesinfektoren für kleinere Gemeinden nicht für erforderlich gehalten wird, sind aus den Gemeinden eines Landkreises durch die Kreispolizeibehörde ein oder mehrere gemeinsame Desinfektionsbezirke zu bilden.
(4) Als Stellvertreter kann der Stalldesinfektor einer benachbarten Gemeinde oder eines benachbarten Desinfektionsbezirkes bestellt werden.
(5) Mit Genehmigung des Ministers des Innern können, sofern in größeren Städten hierzu bestellte, unter sachverständiger technischer Leitung stehende Desinfektionsanstalten vorhanden sind, diese mit der Ausführung der Stalldesinfektionen betraut werden - vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten (Desinfektionsordnung) vom 9. Mai 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 297) -.

§ 2

(1) Vor Antritt des Dienstes sind die bestellten Stalldesinfektoren durch die Kreispolizeibehörde auf die gewissenhafte Beobachtung der ihnen obliegenden Dienstpflichten handgelübdlich zu verpflichten.
(2) Namen, Wohnorte und Dienstbezirke der Stalldesinfektoren sind von der Kreispolizeibehörde ortsüblich bekanntzugeben.

§ 3

(1) Die Stalldesinfektoren unterstehen der Dienstaufsicht der Kreispolizeibehörde sowie der Aufsicht und den Weisungen des Regierungsveterinärrates. Dieser hat die Tätigkeit des Stalldesinfektors, die Führung seines Geschäftstagebuchs sowie die ordnungsgemäße Instandhaltung und Aufbewahrung der Apparate, Gerätschaften und Desinfektionsmittel zu überwachen, wahrgenommene Nachlässigkeiten des Desinfektors bei Führung seines Dienstes zu rügen und gröbere Zuwiderhandlungen gegen seine Dienstobliegenheiten zur Kenntnis der Kreispolizeibehörde zu bringen.
(2) Im Falle der Erkrankung oder zeitweisen Entfernung aus seinem Dienstbezirk hat der Stalldesinfektor dem Regierungsveterinärrat unverzüglich Anzeige zu erstatten und seinen Stellvertreter zu benachrichtigen.

§ 4

(1) Die Stalldesinfektoren sind zur Vornahme aller in § 1 Abs. (1) genannten Desinfektionen ausschließlich zuständig. Die Tierbesitzer sind nicht befugt, die Desinfektion selbst vorzunehmen oder durch andere Personen als die amtlich bestellten Stalldesinfektoren vornehmen zu lassen.
(2) Für die Durchführung der Stalldesinfektionen sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie etwaige Anweisungen des beamteten Tierarztes maßgebend.
(3) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, die angeordneten Desinfektionen durch die Stalldesinfektoren in ihrem Betrieb vornehmen zu lassen und die erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.

§ 5

(1) Die Gemeinden haben die Kosten für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Stalldesinfektoren zu tragen.
(2) Im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einem gemeinsamen Desinfektionsbezirk (§ 1 Abs. 3) sind die Kosten von der für den Wohnsitz des Stalldesinfektors zuständigen Gemeinde einstweilen zu tragen und nach Maßgabe des bei der letzten amtlichen Viehzählung vorhanden gewesenen Rindvieh- und Schweinebestandes auf Schluß eines Rechnungsjahrs anteilmäßig unter den beteiligten Gemeinden zu verteilen. Im Streitfall entscheidet die Kreispolizeibehörde.
(3) Die Gemeinden haben die zur Durchführung der Stalldesinfektionen erforderlichen Desinfektionsmittel nach den Weisungen des beamteten Tierarztes auf ihre Kosten zu beschaffen und dem Stalldesinfektor zur Verfügung zu stellen. Wegen der Kostenverteilung bei Bildung eines gemeinsamen Desinfektionsbezirkes gilt Abs. (2) entsprechend.

§ 6

(1) Der beamtete Tierarzt oder die Ortspolizeibehörde weisen die Stalldesinfektoren zur Vornahme der vorgeschriebenen Desinfektionen im Einzelfall an.
(2) Den Vollzug der Desinfektionen haben die Stalldesinfektoren der Ortspolizeibehörde und in den Fällen, in denen die Desinfektionen vom beamteten Tierarzt abgenommen werden, diesem zu melden.

§ 7

(1) Die Stalldesinfektoren sind durch die Gemeinden, im Falle der Bildung eines gemeinsamen Desinfektionsbezirks durch die diesem angehörenden Gemeinden zu entlohnen. Die Vergütungssätze setzt der Minister des Innern fest.
(2) Durch Gemeindesatzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Preisbildungsstelle kann zur Deckung der durch die Bestellung und Entlohnung der Stalldesinfektoren und die Beschaffung der zur Ausführung der Stalldesinfektionen erforderlichen Gerätschaften und Desinfektionsmittel erwachsenden Kosten die Erhebung von Gebühren bestimmt werden, soweit nicht diese Kosten nach §§ 10 folgende der Bad. Vollzugsverordnung zum Viehseuchengesetz vorn 29. April 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 139) der Staatskasse oder der Gemeinde zur Last bleiben.

§ 8

Zuwiderhandlungen der Tierbesitzer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 76 des Viehseuchengesetzes und § 90 des Bad. Polizeistrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis 150,- RM oder mit Haft bestraft.

§ 9

Der Minister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Dienstanweisungen.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft.
Karlsruhe, den 7. März 1944.
Der Minister des Innern In Vertretung Müller-Trefzer
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