Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) Vom 15. März 2011
§ 1 Zuständigkeiten
Anlage
Lfd. |
Anzuwendende |
Verwaltungsaufgabe |
Zuständige Behörde |
1 |
2 |
3 |
4 |
1 |
Sprengstoffgesetz (SprengG) |
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1.1 |
§ 5 Abs. 6 |
Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör |
Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände, das Regierungspräsidium Freiburg; im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden |
1.2 |
§ 7 Abs. 1 |
Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig Regierungspräsidium Freiburg |
1.3 |
§ 8 Abs. 4 |
Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.4 |
§ 8 a Abs. 5 |
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.5 |
§ 8 b Abs. 2 Satz 1 |
Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines Gutachtens |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.6 |
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 |
Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg |
1.7 |
§ 11 Satz 2 |
Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.8 |
§ 12 Abs. 1 Satz 3 |
Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.9 |
§ 12 Abs. 2 |
Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.10 |
§ 14 |
Entgegennahme der Anzeige über
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.11 |
§ 15 Abs. 1 Satz 2 |
Vorlage der erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Behörde |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg |
1.12 |
§ 15 Abs. 4 Satz 2 |
Entgegennahme der Informationen der Zolldienststellen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg |
1.13 |
§ 15 Abs. 7 Nr. 1 |
Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
1.14 |
§ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 |
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
1.15 |
§ 17 Abs. 4 und 5 |
Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe |
Regierungspräsidium Tübingen |
1.16 |
§ 20 Abs. 1, 2 und 4 |
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den Befähigungsschein |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.17 |
§ 21 Abs. 4 |
Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.18 |
§ 22 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28 |
Zulassung von Ausnahmen |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.19 |
§ 23 Satz 1 |
Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
1.20 |
§ 26 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 |
Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.21 |
§ 26 Abs. 2 |
Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
1.22 |
§ 27 Abs. 1 und 5 |
Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.23 |
§ 28 Satz 2 |
Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
1.24 |
§ 30 |
Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt: |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV; |
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im nichtgewerblichen Bereich |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
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1.24a |
§ 30 |
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; |
Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg |
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im nichtgewerblichen Bereich |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
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1.25 |
§ 31 Absatz 1 |
Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt: |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
Erhalt der erforderlichen Auskünfte; |
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im nichtgewerblichen Bereich |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
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1.25a |
§ 31 Absatz 1 |
Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; |
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden |
im nichtgewerblichen Bereich |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
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1.26 |
§ 31
Absatz 2 |
Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt: |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
Nachschau, Anordnungen; |
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im nichtgewerblichen Bereich |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
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1.26a |
§ 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 und 5 |
Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; |
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden |
im nichtgewerblichen Bereich |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
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1.27 |
§ 32a Absatz 1 und 2 |
Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör |
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden |
1.28 |
§ 33 Abs. 1, 2 und 3 |
Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
1.29 |
§ 35 Abs. 1 und 2 |
Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
1.30 |
§ 48 Satz 2 |
Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern |
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- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz- Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) |
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- Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
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2 |
1. SprengV |
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2.1 |
§ 2 Abs. 5 |
Zulassung größerer Mengen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
2.2 |
§ 3 Abs. 1 Nr. 12 |
Zustimmung zum Abbrand durch Hersteller |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg |
2.3 |
§ 4 Abs. 3 |
Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
2.4 |
§ 12a Abs. 5 |
Vorlage der Baumusterprüfbescheinigung |
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden |
2.5 |
§ 12b Abs. 4 |
Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen |
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden |
2.6 |
§ 19 Abs. 2 |
Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
2.7 |
§ 23 Abs. 1 und 2 |
Überwachung des Abbrandverbotes |
Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde |
2.8 |
§ 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 7 |
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Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde |
2.9 |
§ 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 |
Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten |
Untere Baurechtsbehörde |
2.10 |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 |
Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
2.11 |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 |
Bewilligung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Abs. 2, von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 sowie Anordnung von Abbrandverboten |
Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde |
2.12 |
§ 29 Abs. 2 |
Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
2.13 |
§ 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 bis 4 |
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist |
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg |
2.14 |
§ 32 Abs. 1 Satz 1 |
Anerkennung von Fachkundelehrgängen |
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg |
2.15 |
§ 32 Abs. 5 Satz 2 |
Bewilligung von Ausnahmen |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
2.16 |
§ 36 Abs. 3 bis 5 |
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses |
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg |
2.17 |
§ 40 Abs. 4 und 5 |
Verlangen von Nachweisen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den Fachkundenachweis |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
2.18 |
§ 40 a Abs. 1 Satz 1 und 2 |
Überprüfung der Qualifikation |
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden |
2.19 |
§ 41 Abs. 4 und 5 Satz 3 sowie Abs. 5 a Satz 1 und 2 |
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
2.20 |
§ 44 Abs. 1 |
Bewilligung von Ausnahmen |
Die nach 1.1 zuständige Behörden |
3 |
2. SprengV |
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3.1 |
§ 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des Anhangs |
Abstimmung ortsbeweglicher Lagerung |
Untere Baurechtsbehörde/Regierungspräsidium Freiburg |
3.2 |
§ 3 |
Zulassung von Ausnahmen |
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4 |
3. SprengV |
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4.1 |
§ 1 Abs. 1 |
Entgegennahme der Sprenganzeige |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
4.2 |
§ 2 Satz 1 |
Entgegennahme der Änderungsanzeige |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |
4.3 |
§ 3 Abs. 2 |
Bewilligung von Ausnahmen |
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |