SprengZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) Vom 15. März 2011

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für den Vollzug 1.
des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727),
2.
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691),
3.
der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677),
4.
der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783),
in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden.
(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden:
1.
die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen,
a)
mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll;
2.
die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände;
3.
im Übrigen die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17
des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig.
(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

(zu § 1)

Lfd.
Nr.

Anzuwendende
Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

1

2

3

4

1

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

 

1.1

§ 5 Abs. 6

Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände,

das Regierungspräsidium Freiburg;

im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden

1.2

§ 7 Abs. 1

Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig

Regierungspräsidium Freiburg

1.3

§ 8 Abs. 4

Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.4

§ 8 a Abs. 5

Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.5

§ 8 b Abs. 2 Satz 1

Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines Gutachtens

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.6

§ 9 Abs. 1 Nr. 2

Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg

1.7

§ 11 Satz 2

Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.8

§ 12 Abs. 1 Satz 3

Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.9

§ 12 Abs. 2

Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.10

§ 14

Entgegennahme der Anzeige über

-

die Aufnahme und Einstellung des Betriebes

-

die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle

-

die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.11

§ 15 Abs. 1 Satz 2

Vorlage der erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Behörde

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg

1.12

§ 15 Abs. 4 Satz 2

Entgegennahme der Informationen der Zolldienststellen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg

1.13

§ 15 Abs. 7 Nr. 1

Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

1.14

§ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28

Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

1.15

§ 17 Abs. 4 und 5

Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

Regierungspräsidium Tübingen

1.16

§ 20 Abs. 1, 2 und 4

Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den Befähigungsschein

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.17

§ 21 Abs. 4

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.18

§ 22 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28

Zulassung von Ausnahmen

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.19

§ 23 Satz 1

Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

1.20

§ 26 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28

Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.21

§ 26 Abs. 2

Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

1.22

§ 27 Abs. 1 und 5

Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.23

§ 28 Satz 2

Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

1.24

§ 30

Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt:

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV;

 

im nichtgewerblichen Bereich

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.24a

§ 30

Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV;

Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg

 

im nichtgewerblichen Bereich

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.25

§ 31 Absatz 1

Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt:

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

Erhalt der erforderlichen Auskünfte;

im nichtgewerblichen Bereich

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.25a

§ 31 Absatz 1

Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV;

Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden

im nichtgewerblichen Bereich

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.26

§ 31 Absatz 2
und § 32

Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt:

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

Nachschau, Anordnungen;

im nichtgewerblichen Bereich

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.26a

§ 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 und 5

Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV;

Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden

im nichtgewerblichen Bereich

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.27

§ 32a Absatz 1 und 2

Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör

Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden

1.28

§ 33 Abs. 1, 2 und 3

Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

1.29

§ 35 Abs. 1 und 2

Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

1.30

§ 48 Satz 2

Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern

 

 

 

-

bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung

- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz- Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)

-

bei sonstiger Lagerung

- Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

2

1. SprengV

 

 

2.1

§ 2 Abs. 5

Zulassung größerer Mengen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

2.2

§ 3 Abs. 1 Nr. 12

Zustimmung zum Abbrand durch Hersteller

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg

2.3

§ 4 Abs. 3

Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

2.4

§ 12a Abs. 5

Vorlage der Baumusterprüfbescheinigung

Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden

2.5

§ 12b Abs. 4

Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen

Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden

2.6

§ 19 Abs. 2

Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

2.7

§ 23 Abs. 1 und 2

Überwachung des Abbrandverbotes

Die Ortspolizeibehörde,

bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde

2.8

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 7

-

Entgegennahme der Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerkes

-

Genehmigung der Vorführung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten

-

Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen

-

Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist

Die Ortspolizeibehörde,

bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde

2.9

§ 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1

Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten

Untere Baurechtsbehörde

2.10

§ 24 Abs. 1 Satz 1

Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

2.11

§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Bewilligung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Abs. 2, von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 sowie Anordnung von Abbrandverboten

Die Ortspolizeibehörde,

bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde

2.12

§ 29 Abs. 2

Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

2.13

§ 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 bis 4

Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist

Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg

2.14

§ 32 Abs. 1 Satz 1

Anerkennung von Fachkundelehrgängen

Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg

2.15

§ 32 Abs. 5 Satz 2

Bewilligung von Ausnahmen

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

2.16

§ 36 Abs. 3 bis 5

Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses

Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg

2.17

§ 40 Abs. 4 und 5

Verlangen von Nachweisen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den Fachkundenachweis

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

2.18

§ 40 a Abs. 1 Satz 1 und 2

Überprüfung der Qualifikation

Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden

2.19

§ 41 Abs. 4 und 5 Satz 3 sowie Abs. 5 a Satz 1 und 2

-

Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit Belegen

-

Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen

-

Entgegennahme von Name und Kontaktdetails

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

2.20

§ 44 Abs. 1

Bewilligung von Ausnahmen

Die nach 1.1 zuständige Behörden

3

2. SprengV

 

 

3.1

§ 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des Anhangs

Abstimmung ortsbeweglicher Lagerung

Untere Baurechtsbehörde/Regierungspräsidium Freiburg

3.2

§ 3

Zulassung von Ausnahmen

 

 

 

-

bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung

-

bei sonstiger Lagerung

-

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)

-

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

4

3. SprengV

 

 

4.1

§ 1 Abs. 1

Entgegennahme der Sprenganzeige

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

4.2

§ 2 Satz 1

Entgegennahme der Änderungsanzeige

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

4.3

§ 3 Abs. 2

Bewilligung von Ausnahmen

Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

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