SeefelderAachNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Seefelder Aachmündung« Vom 31. August 1987

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen, Bodenseekreis, und dem Bodensee wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Seefelder Aachmündung«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten und hat eine Größe von insgesamt 54,71 ha. Es umfaßt
1.
mit dem nördlichen Teilgebiet (5,39 ha)
auf Gemarkung Oberuhldingen die Flurstücke 230 und 266/4;
2.
mit dem südlichen Teilgebiet (49,32 ha) a)
auf Gemarkung Unteruhldingen die Flurstücke 76/1, 77, 86 teilweise, 87 bis 109, 111 bis 114, 116 bis 121, 121/2, 122 bis 130, 132, 134, 135, 136 sowie Teile der Flurstücke 572/6 und 572/7;
b)
auf Gemarkung Oberuhldingen die Flurstücke 55/16, 86 teilweise, 290 bis 298, 298/1, 299, 300, 301, 301/1, 302, 302/1, 303/5, 304, 304/1, 304/3, sowie Teile der Flurstücke 55, 288/1, 332, 335, 335/1 und 336;
3.
die den in Nummer 1 und 2 beschriebenen Landflächen vorgelagerten Flächen des Bodensees, die wie folgt begrenzt werden
a)
vor dem nördlichen Teilgebiet
im Norden von einer 150 m langen geraden Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 230, Gemarkung Oberuhldingen, im Süden von einer 100 m langen geraden Verlängerung der Südgrenze des Flurstücks 266/4, Gemarkung Oberuhldingen und
im Westen von einer die Endpunkte verbindenden geraden Linie (3,55 ha);
b)
vor dem südlichen Teilgebiet
im Norden von einer 300 m langen geraden Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 290, Gemarkung Oberuhldingen,
im Süden von einer 300 m langen geraden Verlängerung der Südgrenze der Flurstücke 132 und 134, Gemarkung Unteruhldingen und im Westen von einer die Endpunkte verbindenden geraden Linie (22,49 ha).
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte des Regierungspräsidiums Tübingen vom 9. Januar 1986 im Maßstab 1:2500 kombiniert mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000, gekennzeichnet und rot angelegt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Tübingen in Tübingen, beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen und beim Innenministerium in Stuttgart auf die Dauer von drei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt.
(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Der wesentliche Schutzzweck ist die Erhaltung des einzigartigen Mündungsbereiches der Seefelder Aach in den Bodensee. Die ausgedehnte Flachwasserzone des Bodensees, die Altwässer der Aach, die Riedflächen, die Reihen und Gruppen hoher Silberweiden und Pappeln und die Hochstaudenflur im Uferbereich der Aach stellen mit ihrer artenreichen Vegetation einen besonders naturnahen und wertvollen Lebensraum dar. Vor allem als Brut-, Rast- und Nahrungsbiotop für viele seltene und in ihrem Bestand bedrohte Wasservögel, Reptilien, Amphibien, Fische und Insekten ist das Gebiet von Bedeutung. Insbesondere soll die Aufeinanderfolge der für diese Flußmündung typischen Pflanzengesellschaften mit zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten erhalten werden, weil diese Situation noch weitgehend mit der potentiellen natürlichen Vegetation übereinstimmt.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten: 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erholungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedigungen jeder Art zu errichten;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern; 4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7.
neu aufzuforsten oder auf andere Weise Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
Feuer zu machen; 12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
Düngemittel oder Chemikalien einzubringen; 14.
das Schutzgebiet außerhalb des Fußweges von Unteruhldingen nach Seefelden zu betreten oder an Land außerhalb der dafür zugelassenen Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
15.
zu baden; 16.
das Schutzgebiet zu Wasser mit Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Luftmatratzen und ähnlichen Gegenständen sowie mit Modellbooten zu befahren;
17.
Wohnboote, Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern, Stege zu errichten.

§ 5 Zulässige Handlungen

Die Verbote des § 4 gelten nicht 1.
für die ordnungsgemäße Jagd an Land unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Wasservogelwelt, insbesondere während der Brut- und Zugzeit; hierzu zählt auch ein unumgängliches Nachsuchen mit Hunden im Wasser;
2. a)
für die ordnungsgemäße Berufsfischerei; b)
für die ordnungsgemäße Sportfischerei an der Seefelder Aach;
3.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Streuwiesen im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß eine Mahd zwischen dem 15. März und 30. September unterbleibt;
4.
für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung mit der Maßgabe, daß die das Landschaftsbild kennzeichnenden Silberweidenaue erhalten bleibt;
5.
für die ordnungsgemäße Schiffahrt außerhalb des Schutzgebiets;
6.
für das Befahren der Wasserfläche, das An-Landgehen und sonstige Handlungen, soweit sie zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr geboten sind;
7.
für das Betreten der schilffreien Eisflächen; 8.
für die Gewässerunterhaltung im Rahmen der Unterhaltungspflicht;
9.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung mit den sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 15, 16 und 17 ergebenden Einschränkungen;
10.
für notwendige Handlungen und Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr zur Betreuung beauftragten Stelle, im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Forstamt, und ggfs. im Einvernehmen mit dem Markgräflich Badischen Forstamt in Salem veranlaßt werden;
11.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 6 Befreiungen

Von den natur-, wasser- und schiffahrtsrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium Tübingen nach § 63
NatSchG Befreiung erteilen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2
NatSchG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und § 5 Nr. 2b und Nr. 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 des LJagdG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 4 und 5 Nr. 1 die Jagd ausübt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 5
WG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 4 bis 6 mit Wasserfahrzeugen fährt oder Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen verankert.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet »Seefelder Aach-Mündung« auf den Gemarkungen Unteruhldingen und Oberuhldingen, Landkreis Überlingen am Bodensee vom 5. November 1940 (ABl. MKU S. 167 vom 14. November 1940) ganz und die Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet »Bodenseeufer« vom 15. September 1982 (Schwäbische Zeitung vom 18. September 1982), soweit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht, außer Kraft.
Stuttgart, den 10. August 1987
Innenministerium In Vertretung
Dr. Münzer
TÜBINGEN, den 31. August 1987
Regierungspräsidium
Dr. Gögler
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