Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Biosphärengebiet Schwarzwald (BSG-VO Schwarzwald) Vom 4. Januar 2016
§ 1 Errichtung und Benennung des Biosphärengebietes Schwarzwald
(1) Im Südschwarzwald wird in der Raumschaft Kleines Wiesental, Belchen, Schauinsland, Randbereiche des Feldbergs, Schluchsee, Schwarzatal, Oberer Hotzenwald, Albtal, Wehratal, Mittleres und Oberes Wiesental ein Biosphärengebiet errichtet.
(2) Das Gebiet wird im Westen begrenzt durch die Gemeindegrenze Kleines Wiesental von Sallneck bis zum Belchen. Von dort folgt die Westgrenze entlang des Hochschwarzwald-Westkamms bis zum Schauinslandgebiet und umrundet die Gemeinde Horben. Die Nordgrenze reicht sodann vom Kapplertal über Oberried ins Zastlertal und zieht sich von dort zum Rinken. Die Gebietsgrenze schließt dort eine kleine Teilfläche der Gemarkung Hinterzarten ein und folgt abermals der Gemeindegrenze Oberried bis zur Bundesstraße B 317. Anschließend bilden die nördlichen Gemeindegrenzen von Todtnau, Bernau im Schwarzwald, St. Blasien und Schluchsee die Außengrenze bis zur Bundesstraße B 500. Ab hier folgt die Außengrenze dem südwestlichen Ufer des Schluchsees, um schließlich die Ostgrenze der Gemeinde Häusern aufzunehmen. Das sich nach Süden erstreckende Schwarzatal bildet im Bereich des Bannwaldes Schwarzahalden einen südöstlichen Ausläufer, der auch die Gemeindegebiete von Höchenschwand, Ühlingen-Birkendorf und Weilheim berührt, um weiter nördlich erneut zunächst der südlichen Gemeindegrenze von Häusern nach Westen und dann entlang der Ostseite des Albtals bis Albbruck am Hochrhein zu folgen. Dem Westrand des Albtales entlang erstreckt sich die Grenze erneut nach Norden. Sie folgt dem Ibach bis zum Ibacher Moor und weiter über die Westgrenze von Ibach und die südwestliche Grenze von Bernau im Schwarzwald bis an den Gletscherkessel Präg. Von hier folgt sie den östlichen Gemeindegrenzen von Häg-Ehrsberg und Schopfheim bis etwa einen Kilometer nördlich des Wehra-Staubeckens. Die Südgrenze erstreckt sich schließlich entlang der südlichen Gemarkungsgrenzen von Schopfheim-Gersbach, Schopfheim-Raitbach und Schopfheim-Kürnberg (Dinkelberg) bis Hausen im Wiesental. Von dort verläuft die Gebietsaußengrenze in nordwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze von Schopfheim-Langenau und schließt an die westliche Gemeindegrenze des Kleinen Wiesentals an.
(3) Das Gebiet trägt den Namen »Biosphärengebiet Schwarzwald«.
§ 2 Räumliche Abgrenzung und Zonierung des Biosphärengebietes Schwarzwald
(1) Das Biosphärengebiet Schwarzwald hat eine Größe von 63 236 ha.
(2) Das Biosphärengebiet Schwarzwald umfasst die Gemarkungen oder Teile der Gemarkungen folgender Gemeinden:
1.
im Landkreis Lörrach:
a)
Aitern
b)
Böllen
c)
Fröhnd
d)
Hausen im Wiesental
e)
Häg-Ehrsberg
f)
Kleines Wiesental
g)
Schönau im Schwarzwald
h)
Schönenberg
i)
Schopfheim
j)
Todtnau
k)
Tunau
l)
Utzenfeld
m)
Wembach
n)
Wieden
o)
Zell im Wiesental
2.
im Landkreis Waldshut:
a)
Albbruck
b)
Bernau im Schwarzwald
c)
Dachsberg (Südschwarzwald)
d)
Höchenschwand
e)
Häusern
f)
Ibach
g)
St. Blasien
h)
Ühlingen-Birkendorf
i)
Wehr
3.
im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
a)
Hinterzarten
b)
Horben
c)
Oberried
d)
Schluchsee
4.
Stadt Freiburg im Breisgau.
Des Weiteren umfasst das Biosphärengebiet Schwarzwald einen Teil der Gemarkung der Gemeinde Weilheim im Landkreis Waldshut.
(3) Das Biosphärengebiet ist in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert.
(4) Die Außengrenzen des Biosphärengebietes Schwarzwald sind in den Karten in Anlage 1 (Gesamtkarte mit Darstellung der Zonen im Maßstab 1 : 75 000), Anlage 2 (gebietsübergreifende Darstellung vorhandener Schutzgebiete im Maßstab 1 : 75 000) und Anlage 3 (Einzeldarstellung der in Absatz 2 genannten 30 Gemeinden im Maßstab 1 : 10 000), die Bestandteil dieser Verordnung sind, mit verstärkter magentafarbener Linie eingetragen. In den Anlagen 1 und 3 sind die Flächen der Kernzonen violett umrandet und violett gerastert, die Flächen der Pflegezonen ockerfarben gerastert dargestellt. Die übrigen Flächen des Biosphärengebietes Schwarzwald sind Entwicklungszonen. In Anlage 2 ist die Grenze des Naturparks Südschwarzwald mit durchgezogener gelber Linie dargestellt; außerdem sind die das Biosphärengebiet Schwarzwald betreffenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert, das Vogelschutzgebiet mit einer durchgezogenen magentafarbenen Linie umgrenzt und magentafarben schraffiert, die Naturschutzgebiete mit einer flächigen roten Einfärbung, die Landschaftsschutzgebiete mit einer flächigen grünen Einfärbung, die Bannwälder mit einer durchgezogenen braunen Linie umrandet und waagerecht braun schraffiert und die Schonwälder mit einer durchgezogenen grünen Linie umrandet und senkrecht grün schraffiert dargestellt.
§ 3 Gegenstand des Biosphärengebietes Schwarzwald
(1) Das Biosphärengebiet Schwarzwald umfasst natürliche und kulturell geprägte Lebensräume.
(2) Neben den besiedelten und touristisch genutzten Bereichen des Biosphärengebietes Schwarzwald sind für das Landschaftsbild prägend:
1.
die eiszeitlich geprägten Hochlagen und Täler,
2.
die großflächigen, extensiv genutzten Weidfelder,
3.
die standörtlich und nutzungsbedingt unterschiedlichen Wälder,
4.
die große Vielfalt an Sonderstandorten wie Lawinenbahnen, Moore, Felsen und Blockhalden,
5.
zahlreiche Fließgewässer, darunter viele naturnahe Bergbäche,
6.
Stillgewässer mit Seen und Teichen.
(3) Das Biosphärengebiet Schwarzwald umfasst für die Biodiversität besonders bedeutsame geologische, natürliche und kulturell geprägte Lebensräume. Charakteristisch sind insbesondere:
1.
großflächige, teilweise als Allmendweiden gemeinschaftlich genutzte Weidfelder in je nach Standort und Höhenlage unterschiedlicher Ausprägung,
2.
die eiszeitlich geprägten Lebensgemeinschaften der Hochlagen mit zahlreichen Eiszeitreliktarten, unter anderem mit Karen, heute noch aktiven Lawinenbahnen, Quell- und Rieselfluren,
3.
naturnahe Buchen- und Buchen-Tannenwälder unterschiedlicher standörtlicher, nutzungsbedingter und struktureller Ausprägung (Femelwälder, Plenterwälder, Hochwälder) in submontaner bis hochmontaner Lage,
4.
Schluchtwälder in feuchten Lagen, Block- und Hangschuttwälder im Umfeld von Felsen, hochmontane Bergmischwälder mit natürlichen Fichtenvorkommen,
5.
offene Block- und Schutthalden sowie Felsen,
6.
Moore unterschiedlicher Ausprägung,
7.
natürliche und naturnahe Fließgewässer einschließlich ihrer Begleitvegetation sowie Quell- und Hochstaudenfluren,
8.
magere Flachland- und Bergmähwiesen,
9.
durch frühere oder aktuelle Nutzungen bedingte Sonderstrukturen wie beispielsweise Stollen und Abraumhalden aus dem Bergbau, Steinriegel, Trockenmauern, Weidbuchen, Kohlplätze.
§ 4 Zielsetzung des Biosphärengebietes Schwarzwald
(1) Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Gemeinden und Landkreise haben sich zusammengeschlossen, um im Biosphärengebiet Schwarzwald gemeinsam mit dem Land und mit der Bevölkerung die nachhaltige wirtschaftliche Nutzung mit der Erhaltung und Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft zu verknüpfen und positiv zu gestalten. Dabei erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den Verbänden und dem Naturpark Südschwarzwald. Im Einklang mit den Bedürfnissen der Menschen soll die Erhaltung der vielfältigen und charakteristischen Ökosysteme stehen. Dabei sind die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange insbesondere unter Berücksichtigung des demografischen Wandels im ländlichen Raum gleichrangig zu betrachten. Hierzu werden Strategien und Projekte entwickelt und umgesetzt. Eine weitere zentrale Bedeutung für das Biosphärengebiet Schwarzwald kommt der Bildung für nachhaltige Entwicklung zu. Motor für die Entwicklung des Biosphärengebietes Schwarzwald sind die dort lebenden Menschen sowie das Land, die beteiligten Landkreise und Gemeinden. Diese sind aufgerufen, ihre Ideen zur Gestaltung des Biosphärengebietes Schwarzwald und Konkretisierung eines Leitbildes einzubringen.
(2) Die naturräumliche Eigenart des Südschwarzwaldes und die durch die vielfältige Nutzung geprägte Landschaft mit der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich von Wild- und früheren Kulturformen wirtschaftlich genutzter und nutzbarer Tier- und Pflanzenarten soll erhalten, entwickelt und, wo nötig, wiederhergestellt werden (§ 25
BNatSchG). Die Kulturlandschaften des Biosphärengebietes Schwarzwald sind auch als attraktive Erholungsräume und zur Stärkung des Tourismus zu erhalten und nachhaltig weiter zu entwickeln. Grundlage dafür ist insbesondere eine langfristige Sicherung und Entwicklung einer nachhaltigen Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie Jagd und Fischerei mit einem flächendeckenden Netz leistungsfähiger und rentabler landwirtschaftlicher Betriebe. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Stärkung der Wirtschaft durch die nachhaltige Weiterentwicklung der Wohn-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Erholungs-, Tourismus- und Industriestandorte sowie der dafür erforderlichen Infrastrukturanlagen. Die Aspekte Kultur, Freizeit, Sport und Gesundheit werden besonders berücksichtigt. Prägend sind die Jahrhunderte alten Siedlungsstrukturen mit ihren typischen Bauweisen. Diese gilt es zu bewahren und weiter zu entwickeln. Im Vordergrund steht auch das Bemühen der wirtschaftenden Menschen, zu einem harmonischen Miteinander mit der Natur zu gelangen. Den ökonomischen, sozialen, kulturellen und ethnischen Aspekten wird ebenso hohe Aufmerksamkeit wie den Belangen des Naturschutzes gewidmet.
§ 5 Kernzonen
(1) In den Kernzonen soll sich die Natur unbeeinflusst vom Menschen entwickeln. Die Kernzonen dienen dem Schutz von Natur und natürlichen Prozessen sowie der Erhaltung genetischer Ressourcen, charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen. Sie setzen sich aus Bannwäldern nach § 32
des Landeswaldgesetzes
(LWaldG) und weiteren durch diese Verordnung geschützten Kernzonenflächen zusammen.
(2) Alle Handlungen, die zu
1.
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Kernzonen oder ihrer Waldbestände, ihrer Bodenvegetation oder Standorte,
2.
einer nachhaltigen Störung des Naturhaushaltes der Kernzonen oder
3.
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Erforschung der Kernzonen
führen oder führen können, sind zu unterlassen. Für die Kernzonen gelten ungeachtet einer Ausweisung als Bannwald nach § 32
LWaldG die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Bannwälder »Seewald«, »Napf-Erweiterung«, »Scheibenfelsen-Erweiterung«, »Hohmuttlen«, »Stutzfelsen-Erweiterung«, »Salendobel«, »Ebener Wald«, »Geschwender Halde«, »Erleboden«, »Finstergrund«, »Staltenrain«, »Tannenboden« und »Wehratal-Erweiterung« im künftigen Biosphärengebiet »Schwarzwald« (Biosphären-Bannwälder-VO) vom 4. Dezember 2015 in der durch § 13 der Verordnung vom 2. Mai 2017 (GBl. S. 267) geänderten Fassung entsprechend.
§ 6 Pflegezonen
(1) Die Pflegezonen dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung artenreicher Kulturlandschaften und landschaftstypischer Lebensräume, die überwiegend durch menschliche Nutzung geprägt sind. Sie können auch unterstützende und abpuffernde Funktionen für die Kernzonen haben.
(2) Alle Handlungen, die zu
1.
einer Zerstörung, Beschädigung oder dauerhaften Störung der Pflegezonen, ihres Naturhaushalts oder im Sinne der Zielsetzung wesentlicher Bestandteile hiervon oder
2.
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Erforschung der Pflegezonen
führen oder führen können, sind zu unterlassen. § 32
Absatz 4 LWaldG gilt entsprechend.
(3) Ausgenommen von den Schutzbestimmungen sind unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für bedeutende Sachwerte.
(4) Ausgenommen von den Schutzbestimmungen sind Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb, zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung sowie zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Verkehrssicherheit an bestehenden öffentlichen Straßen einschließlich deren Nebenanlagen, öffentlichen Radwegen und sonstigen öffentlichen Wegen; hierbei sind der Schutzzweck der Pflegezonen und die Zielsetzung des Biosphärengebietes Schwarzwald angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd und Hege sind in den Pflegezonen zulässig, soweit sie der guten landwirtschaftlichen fachlichen Praxis und der ordnungsgemäßen Forst- und Fischereiwirtschaft einschließlich des § 5
Absatz 2 bis 4 BNatSchG und den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit gemäß § 8
Absatz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege entsprechen.
(6) Unberührt bleiben die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung und Pflege der Grundstücke und Gewässer sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
(7) Der Zielsetzung dieser Verordnung stehen die Erweiterung und der Neubau privilegierter baulicher Anlagen nach § 35
Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) und Versorgungsanlagen nach § 35
Absatz 1 Nummer 3 BauGB grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für Anlagen, die der Bewirtschaftung von Flächen in der Pflegezone dienen. In Flurneuordnungsverfahren erfolgt die Abstimmung über Veränderungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(8) Die Sport- und Erholungsnutzung in den Pflegezonen ist grundsätzlich zulässig, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
§ 7 Entwicklungszonen
Die Entwicklungszonen bilden den Schwerpunkt des Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraums für die Bevölkerung im Biosphärengebiet. Grundlage für den Erfolg des Biosphärengebietes Schwarzwald ist eine prosperierende nachhaltige, natur- und umweltschonende, wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Daher sollen in den Entwicklungszonen insbesondere nachhaltige, natur- und umweltschonende Wirtschaftsweisen, kulturelle und soziale Vorhaben sowie die nachhaltige, natur- und umweltschonende Land- und Forstwirtschaft und der nachhaltige, natur- und umweltschonende Tourismus gefördert und weiterentwickelt werden. Diese Ziele werden im Rahmen der Bauleitplanung bei der Entwicklung von Gewerbe-, Wohn-, Freizeit- und anderen Nutzungen berücksichtigt. Zielfestlegungen in der Landes- und Regionalplanung bleiben unberührt.
§ 8 Rahmenkonzept, Information, Bildung, wissenschaftliche Beobachtung und Forschung
(1) Unter Beteiligung der im Biosphärengebiet Schwarzwald lebenden Menschen sowie der in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Gemeinden und Landkreise, des Naturparks Südschwarzwald und der Verbände wird ein Rahmenkonzept erarbeitet, das der räumlichen und inhaltlichen Konkretisierung eines Leitbildes zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärengebietes Schwarzwald dient. Das abgestimmte Rahmenkonzept muss spätestens drei Jahre nach Anerkennung des Biosphärengebietes als Biosphärenreservat durch die UNESCO vorgelegt werden. Die Inhalte und Ziele des Rahmenkonzeptes sollen in der Landes- und Regionalplanung sowie in der Landschafts- und Bauleitplanung berücksichtigt werden. Bei der Fortschreibung anderer Fachplanungen sollen sie ebenfalls berücksichtigt werden.
(2) Zum Zwecke der Bildung für nachhaltige Entwicklung sollen im Biosphärengebiet Schwarzwald Informationseinrichtungen geschaffen werden, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit und dem fachlichen Austausch dienen. Eine Vernetzung mit den bestehenden Bildungseinrichtungen wird angestrebt.
(3) Das Biosphärengebiet Schwarzwald dient der Erforschung der Mensch-Umwelt-Beziehungen und von dauerhaft umweltgerechten und wirtschaftlich tragfähigen Nutzungen. Es soll eine Umweltbeobachtung vor allem zur Langzeitüberwachung natürlich ablaufender Prozesse und der Auswirkungen menschlicher Nutzungen auf das Biosphärengebiet durchgeführt werden. Die Kulturlandschaft des Gebietes soll darüber hinaus in ihrer historischen Entwicklung erforscht und dargestellt werden.
§ 9 Geschäftsstelle des Biosphärengebietes Schwarzwald
(1) Für das Biosphärengebiet Schwarzwald wird beim Regierungspräsidium Freiburg eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie hat ihren Sitz in Schönau im Schwarzwald.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt die Entwicklung des Biosphärengebietes Schwarzwald. Sie betreibt Informationseinrichtungen nach § 8 Absatz 2, berät die im Biosphärengebiet Schwarzwald lebenden Menschen, die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Gemeinden und Landkreise, Verbände und Projektträger und unterstützt die Schaffung von Strukturen für eine nachhaltige Entwicklung des Biosphärengebietes Schwarzwald.
(3) Der Umfang des Auftrags der Geschäftsstelle sowie deren Zusammenarbeit mit den Gremien sind in einer zwischen dem Land und den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Gemeinden und Landkreisen zu schließenden Vereinbarung zu regeln.
§ 10 Finanzierung
Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Gemeinden und Landkreise im Biosphärengebiet Schwarzwald und das Land tragen und finanzieren gemeinsam das Biosphärengebiet Schwarzwald. Die Finanzierung erfolgt durch das Land einerseits und die Gemeinden und Landkreise andererseits im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent.
§ 11 Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung nach § 67
BNatSchG erteilt werden.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung nach Absatz 1 ist die höhere Naturschutzbehörde, bei Betroffenheit von Kernzonen im Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde. Die naturschutzrechtliche Befreiung schließt gleichzeitig erforderliche forstrechtliche Befreiungen mit ein.
§ 12 Weitergeltung anderer Rechtsverordnungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für Flächen im Biosphärengebiet Schwarzwald bestehenden Rechtsverordnungen gelten fort, soweit in dieser Verordnung für Kern- und Pflegezonen keine strengeren Regelungen getroffen werden.
§ 13 Flurneuordnungsverfahren
Rechtskräftig angeordnete Flurneuordnungsverfahren sind bis zur Schlussfeststellung nach § 149
des Flurbereinigungsgesetzes von dieser Verordnung ausgenommen.
§ 14 Anpassungsklausel
Die Außen- und Zonierungsgrenzen des Biosphärengebietes Schwarzwald nach § 2 Absatz 4 können bei Bedarf, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, angepasst werden, wenn eine am Biosphärengebiet beteiligte oder angrenzende Gemeinde dies für ihre Gemarkung beantragt, soweit dadurch weder das Gesamtgefüge noch wichtige Ziele des Biosphärengebietes beeinträchtigt werden. Fachlich notwendige Änderungen der Außen- und Zonierungsgrenzen sowie des Verordnungstextes bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69
Absatz 1 Nummer 1 NatSchG handelt, wer im Biosphärengebiet Schwarzwald vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Verboten nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 oder
2.
vollziehbaren Anordnungen, die die höhere Naturschutzbehörde auf Grund von § 4
Absatz 1 NatSchG, § 3
Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit §§ 5 und 6 dieser Verordnung erlassen hat,
zuwiderhandelt.
§ 16 Ersatzverkündung, Niederlegung
(1) Zum Zwecke der Ersatzverkündung der in § 2 Absatz 4 genannten Karten nach § 3
des Verkündungsgesetzes wird die Verordnung mit Karten beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart, beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, bei den Landratsämtern Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen und Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg im Breisgau sowie beim Umweltschutzamt der Stadt Freiburg im Breisgau, Talstraße 4, 79102 Freiburg im Breisgau für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Zusätzlich liegt die Verordnung mit der jeweiligen Gemeindekarte auch bei den Bürgermeisterämtern der in § 2 Absatz 2 genannten Gemeinden aus.
(2) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 16 Absatz 1, frühestens jedoch am 1. Februar 2016 in Kraft.
STUTTGART, den 4. Januar 2016 |
BONDE |
Verkündungshinweis:
Gemäß § 25
Absatz 1 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24
NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
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