Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz - SchfZuG) Vom 15. Dezember 2009
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23
des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.
§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl der Bewerber nach § 9
des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig.
(2) In den Fällen des § 1 nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Fachaufsicht und die Aufgaben der Widerspruchsbehörde über alle unteren Verwaltungsbehörden wahr.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 15. Dezember 2009
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger
Prof. Dr. Goll |
Prof. Dr. Reinhart |
Rech |
Rau |
Prof. Dr. Frankenberg |
Stächele |
Hauk |
Dr. Stolz |
Drautz |
Prof'in Dr. Hübner |
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