Gesetz zum Schutz der Erzeugung von Saatgut in geschlossenen Anbaugebieten (SaatErzG) Vom 13. Mai 1969
§ 1 Geschlossenes Anbaugebiet
(1) Die Regierungspräsidien können durch Rechtsverordnung ein Gebiet zum geschlossenen Anbaugebiet für die Erzeugung von sortenechtem und sortenreinem Saatgut von bestimmten Fremdbefruchtern (Saatgutvermehrung) erklären.
(2) Das geschlossene Anbaugebiet umfaßt eine oder mehrere Vermehrungsflächen sowie die Fläche, die zur Einhaltung der in den Durchführungsverordnungen zum Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968 (BGBl. I S. 444) für die zu vermehrende Art von Saatgut vorgeschriebenen Mindestentfernung erforderlich ist. Weitere Flächen können einbezogen werden, um die Grenze des Anbaugebiets durch Grundstücksgrenzen und nach Möglichkeit durch in der Natur deutlich erkennbare Abgrenzungen zu bestimmen.
(3) Die Erklärung zum geschlossenen Anbaugebiet setzt voraus, daß
1.
mindestens 25 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche des nach Absatz 2 abzugrenzenden Gebiets für die Saatgutvermehrung bestimmt sind,
2.
die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der betroffenen Betriebe im Interesse der Landeskultur geboten ist,
3.
nicht Besitzer von mehr als 25 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche des nach Absatz 2 abzugrenzenden Gebiets Einwendungen erhoben haben, die nicht berücksichtigt wurden.
(4) Die Saatgutvermehrer sind verpflichtet, die Voraussetzung nach Absatz 3 Nr. 1 durch die Vorlage der erforderlichen Karten und Unterlagen nachzuweisen, in denen die zu erfassenden Grundstücke und Vermehrungsflächen unter Angabe ihrer Größe und ihrer Besitzer sowie der Grenzverlauf des zu erfassenden Gebiets zweifelsfrei bezeichnet sind.
§ 2 Schutzvorschriften
(1) Zum Schutz der Vermehrungsbestände können die Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung
1.
bestimmen, daß innerhalb des geschlossenen Anbaugebiets
a)
von der Pflanzenart, die vermehrt werden soll, nur eine oder mehrere bestimmte Sorten angebaut werden dürfen,
b)
bei der Vermehrung von Hybridsorten der Konsumanbau auf die Verwendung von Saatgut der Vaterkomponente der zur Vermehrung bestimmten Sorte oder auf pollensterile Sorten beschränkt wird,
2.
weitere Vorschriften erlassen, soweit sie in besonderen Fällen zur Sicherung der Erzeugung von sortenechtem und sortenreinem Saatgut und dessen Anerkennung erforderlich sind,
3.
Bestimmungen zur Kennzeichnung und Überwachung des geschlossenen Anbaugebiets treffen.
(2) Zum Schutz der Vermehrungsbestände können die Regierungspräsidien im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 treffen.
§ 3 Verfahrensvorschriften
(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung ist die berufsständische Vertretung zu hören.
(2) Die Regierungspräsidien veranlassen, daß
a)
der Entwurf einer Rechtsverordnung sowie die Karten und Unterlagen nach § 1 Abs. 4 in jeder Gemeinde, auf deren Gemarkung sich das geschlossene Anbaugebiet erstecken soll, für die Dauer von zwei Wochen öffentlich ausgelegt werden,
b)
Ort und Dauer der Auslegung in der für die betreffende Gemeinde bestimmten Form öffentlich bekanntgemacht oder den Betroffenen mitgeteilt werden,
c)
die Betroffenen in der öffentlichen Bekanntmachung oder der Mitteilung aufgefordert werden, etwaige Einwendungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeisteramt vorzubringen.
(3) Einsprecher, deren Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.
§ 4 Duldungs- und Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die von einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 betroffen sind, haben das Betreten der vom geschlossenen Anbaugebiet umfaßten Grundstücke durch die von den Regierungspräsidien beauftragten Personen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Auf Anforderung haben sie Proben von Saatgut unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1
Nr. 1
bis
3
der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die ihm nach § 4 Abs. 1 obliegenden Pflichten verletzt,
2.
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. Mai 1969
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Schieler
Hirrlinger
Krause
Gleichauf
Dr. Seifriz
Dr. Hahn
Dr. Brünner
Schwarz
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