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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Feststellung der repräsentativen Tarifverträge im öffentlichen Personenverkehr Vom 20. Juni 2013

§ 1 Repräsentative Tarifverträge

(1) Das Wirtschaftsministerium stellt im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium fest, welche Tarifverträge für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen als repräsentativ im Sinne von § 3
Absatz 3 LTMG anzusehen sind. Es berücksichtigt hierbei die Empfehlungen eines Beirats (§ 2). Das Wirtschaftsministerium richtet sich bei der Feststellung der Repräsentativität vorrangig nach der Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern Beschäftigten in Baden-Württemberg, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen und nach der Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat. Repräsentativität hinsichtlich der in Satz 3 genannten ersten Zahl liegt in der Regel vor, wenn mindestens 15 Prozent der Beschäftigten im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße oder Schiene in Baden-Württemberg unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen und von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden.
(2) Ein Tarifvertrag kann auch dann als repräsentativ festgestellt werden, wenn sonstige wichtige Gründe dafür sprechen.
(3) Das Verzeichnis der repräsentativen Tarifverträge für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 wird als Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Zugleich stellt die Servicestelle nach § 3
Absatz 5 LTMG das Verzeichnis und die darin enthaltenen Tarifverträge im Internet zur Verfügung.
(4) Das Verzeichnis wird erstmals im Jahr 2013 veröffentlicht. Es wird jährlich überprüft und erforderlichenfalls in der Regel zum 1. März des Folgejahres angepasst. Bis zur Veröffentlichung der Anpassung gelten die als repräsentativ festgestellten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ersetzt ein neuer Tarifvertrag einen als repräsentativ festgestellten Tarifvertrag, tritt der neue Tarifvertrag an die Stelle des verzeichneten Tarifvertrags. Die Servicestelle nach § 3
Absatz 5 LTMG veröffentlicht tarifvertragliche Änderungen im Internet.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann das Verzeichnis jederzeit aus besonderem Anlass überprüft und angepasst werden.

§ 2 Beirat

(1) Beim Wirtschaftsministerium wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Aufnahme von Tarifverträgen in das Verzeichnis nach § 1 Absatz 3 gibt.
(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an, die vom Wirtschaftsministerium jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Der Beirat soll zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern besetzt werden.
(3) Der Beirat wird paritätisch mit folgenden Vertretern der im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene tätigen Sozialpartner besetzt:

1.

Arbeitgeberverbände

 

 

a)

Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.

1 Mitglied,

 

b)

Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V.

1 Mitglied,

 

c)

Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg e.V.

1 Mitglied,

 

d)

Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.V.

1 Mitglied,

 

e)

Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V.

1 Mitglied,

2.

Gewerkschaften

 

 

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

2 Mitglieder,

 

b)

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)

2 Mitglieder,

 

c)

Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (Süd-West)

1 Mitglied.

Die Sozialpartner schlagen Personen für die Besetzung des Beirats vor. Das Wirtschaftsministerium entscheidet über die Besetzung des Gremiums. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Servicestelle nach § 3
Absatz 5 LTMG führt die Geschäfte des Beirats.
(5) Das Verkehrsministerium wirkt im Beirat beratend mit; seine Vertretung ist dort nicht stimmberechtigt.
(6) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich sowie bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern durch die Geschäftsstelle einzuberufen. Die Sitzungen des Beirats werden von einer nicht stimmberechtigten Vertretung des Wirtschaftsministeriums geleitet; sie sind nicht öffentlich. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Empfehlungen nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Beirats.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2013 in Kraft.

STUTTGART, den 20. Juni 2013

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