RebflAnpflVDV BW 2003
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2003/2004 bis 2004/2005 Vom 7. August 2003

§ 1

Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 gelten in den Weinwirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 für die zusätzlich zur Verfügung stehende Neuanpflanzungsfläche von 133 ha die folgenden näheren Voraussetzungen:
1.
10 ha der Fläche bleiben zur Verwendung in Verfahren der Flurneuordnung reserviert.
2.
Von der verbleibenden Fläche werden Genehmigungen nur für innerhalb der durch Verordnung abgegrenzten Anbaugebiete belegene Flächen von Betrieben mit einer bereits bewirtschafteten Rebfläche von mehr als 50 Ar erteilt.
3.
Die Genehmigungen werden für eine Fläche von höchstens 50 Ar je Betrieb erteilt. Unterschreitet oder überschreitet das Antragsvolumen die verfügbare Fläche, wird die Höchstfläche nach Satz 1 entsprechend erhöht oder gekürzt.

§ 2

Anträge auf Zuteilung eines Rechts auf Neuanpflanzung sind auf den dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken bis spätestens 31. Oktober 2003 (Ausschlussfrist) zu stellen.

§ 3

Die Teile der gemäß § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501) zur Verfügung gestellten Höchstfläche, für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Genehmigung erteilt wurde, werden, soweit sie nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, der zusätzlich zur Verfügung gestellten Neuanpflanzungsfläche nach § 1 zugeschlagen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 vom 15. März 1999 (GBl. S. 136),
2.
die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 vom 22. Januar 2001 (GBl. S. 22). Diese Verordnung gilt für noch nicht abgeschlossene rechtshängige Genehmigungsverfahren weiter.
STUTTGART, den 7. August 2003
In Vertretung
Arnold
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