PflSchMAnwEinschrG§3V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 6. März 1991

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 426) ist das Regierungspräsidium.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 6. März 1991
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