Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 6. März 1991
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 426) ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 6. März 1991
Weiser
Feedback