PflSchGerätVDV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung) Vom 17. April 2014

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals erfolgt durch vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) anerkannte Einrichtungen.
(2) Zuständige Behörde für die Schulung des Lehrpersonals der vom Land anerkannten Einrichtungen sowie von Sachverständigen ist das LTZ.

§ 2 Kontrollstellen

Die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten erfolgt gemäß § 3
der Pflanzenschutz-Geräteverordnung durch amtlich anerkannte Kontrollstellen.

§ 3 Anerkennung der Kontrollstellen

(1) Kontrollstellen, die im Land Baden-Württemberg Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag durch die zuständige Anerkennungsbehörde nach § 9
Absatz 5 der Landwirtschaftszuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257) anerkannt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Kontrollstelle ist der Nachweis, dass
1.
die Betriebsleitung und die von ihr mit der Kontrolle beauftragten Personen (Kontrollpersonal) zuverlässig sind,
2.
der Betrieb in ausreichendem Umfang Kontrollpersonal einsetzt, das die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besitzt,
3.
dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendigen Prüfeinrichtungen zur Verfügung stehen (Anlage 1) und
4.
eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden ist (Kontrollort). Hierbei muss ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistet sein und das verwendete Wasser muss vorschriftsmäßig aufgefangen und entsorgt werden.
Zum Nachweis der Nummer 1 sind Führungszeugnisse der Betriebsleitung und des Kontrollpersonals, zum Nachweis der Nummer 2 Schulungsnachweise und Nachweise des Berufsabschlusses des Kontrollpersonals und zum Nachweis der Nummern 3 und 4 Gutachten über die Eignung der Prüfeinrichtungen und der Kontrollorte vorzulegen.
(3) Die Antragsteller haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten,
1.
während der Dauer der Anerkennung Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten vorzunehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen,
2.
die Prüfungen nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 3-1.0 »Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten« des Julius Kühn-Institutes (www.jki.bund.de) sowie den Bestimmungen im Anerkennungsbescheid und den Anordnungen der Anerkennungsbehörde ordnungsgemäß und neutral durchzuführen,
3.
den Beauftragten der Anerkennungsbehörden und der Behörden nach § 1 und den von diesen bestimmten Sachverständigen während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und Arbeiten zu gestatten und ihnen auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
4.
den Inhalt des Prüfberichtes nach § 6 vertraulich zu behandeln,
5.
den Wechsel der Betriebsleitung und der von ihr beauftragten Personen der Anerkennungsbehörde anzuzeigen,
6.
eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen und das Kontrollergebnis jährlich der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde unter Verwendung des vom Land vorgeschriebenen Verfahrens zu übermitteln,
7.
das Kontrollpersonal auf Kosten der Kontrollstelle an den vom Land angeordneten Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig alle drei Jahre teilnehmen zu lassen.
(4) Im Anerkennungsbescheid ist die Verpflichtung auszusprechen, für die Dauer der Anerkennung ein Anerkennungsschild nach dem Muster in Anlage 2 zu führen.
(5) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht die Namen der Kontrollstellen auf ihrer Internetseite (www.rp-stuttgart.de; www.rp-karlsruhe.de; www.rp-freiburg.de; www.rp-tuebingen.de) und aktualisiert sie regelmäßig.

§ 4 Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen

Die Anerkennungsbehörde kann die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die Kontrollstelle oder deren Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 nicht mehr gegeben sind.

§ 5 Prüfplakette

(1) Die anerkannten Kontrollstellen beschaffen die Prüfplaketten auf ihre Kosten (Anlage 3). Sie vergeben die Prüfplaketten unter den Voraussetzungen nach § 5
der Pflanzenschutz-Geräteverordnung.
(2) Über die Beschaffung und Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen und der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde in jährlichem Abstand zu berichten. Der Nachweis ist fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 6 Prüfbericht

(1) Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht in doppelter Ausführung zu erstellen. Ihm muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Pflanzenschutzgerät festgestellt worden sind. Das Original erhält der Gerätebesitzer, eine Mehrfertigung verbleibt bei der Kontrollstelle.
(2) Die Prüfberichte sind fünf Jahre von der Kontrollstelle aufzubewahren.

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 2 Nummer 3)

Einrichtungen für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 1.

Erforderliche Prüfeinrichtungen: 1.1
Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Pumpenvolumenstromes
1.2
Eine Prüfeinrichtung zur Prüfung von Durchflussmessern
1.3
Eine Manometerprüfeinrichtung 1.4
Mindestens zwei Messzylinder mit Konformitätszeichen zur Kalibrierung
1.5
Ein Drehzahlmessgerät 1.6
Eine Stoppuhr 1.7
Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels
1.8
Ein Rechner 1.9
Eine Prüfeinrichtung zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung von Pflanzenschutzgeräten
1.10
Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes von Pflanzenschutzgeräten
Die Prüfeinrichtungen müssen der Richtlinie 3-2.0 »Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte« des Julius Kühn-Institutes (www.jki.bund.de) entsprechen. Die Einhaltung dieser Richtlinie für Kontrolleinrichtungen kann durch die Anerkennung durch das Julius Kühn-Institut oder ein anderes Gutachten nachgewiesen werden.
2.
Überprüfung der Prüfeinrichtungen
Die Prüfeinrichtungen sind insbesondere zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Alle überprüften Komponenten der Prüfeinrichtung werden mit einem entsprechenden Aufkleber versehen. Die Anerkennungsbehörde ist von der Kontrollstelle über das Prüfergebnis zu benachrichtigen.
3.
Eichwesen
Die Anforderungen des Eichrechts für Messgeräte bleiben unberührt.

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 4)

Anerkennungsschild

Breite:

420 mm

Höhe:

500 mm oder

Breite:

570 mm

Höhe:

680 mm

Das Zeichen und die Beschriftung werden in schwarzer Farbe auf grünem Grund gesetzt.

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 1)

Prüfplakette

Ergänzend zu den Vorschriften der Pflanzenschutz-Geräteverordnung, insbesondere dem Muster der Plakette nach Anlage 6, wird bestimmt:
1.
Beschaffenheit
Material: selbstklebende Folie
Größe: 75 mm Durchmesser 2.
Farben:

Jahr der nächsten Prüfung

Farbe

RAL-Nummer

2014

blau

5015

2015

gelb

1012

2016

braun

8004

2017

rosa

3015

2018

grün

6018

2019

orange

2000

2020

blau

5015

2021

gelb

1012

2022

braun

8004

Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.
3.
Das Feld für die Anschrift der Kontrollwerkstatt ist 60 mm breit und 25 mm hoch. Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muss klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz. Ein handschriftlicher Eintrag ist nicht zulässig.
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