Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes Vom 14. März 2001
Artikel 1 Änderung des Naturschutzgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des Denkmalschutzgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Ernennungsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 *) Übernahme von Bediensteten
(1) Die Stadtkreise sind verpflichtet, jeweils einen Bediensteten aus dem Dienst des Landes als Naturschutzfachkraft zum 1. Juli 2001 zu übernehmen. Die Stadtkreise regeln mit den Fachministerien die Übernahme durch Vereinbarung. Kommt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufgabenübertragung eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheiden die Fachministerien über die Übernahme der Bediensteten.
(2) Die Stadtkreise haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Bediensteten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Beamte sind statusgleich zu übernehmen. Bei der Aufgabenübertragung nehmen die Fachministerien die der Körperschaft Land dabei obliegenden Aufgaben wahr.
(4) Für die Übernahme von Angestellten durch die Stadtkreise gilt Folgendes:
1.
Die Stadtkreise haben ihre Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der Nummern 2 und 3 unterbreiten oder ein entsprechendes Angebot des Arbeitnehmers annehmen. Die Fachministerien haben den Stadtkreisen entsprechende Angaben zu machen.
2.
Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in der der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war. Soweit bei der Anwendung tariflicher und sonstiger arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Anrechnung von Vorzeiten in Betracht kommt, sind solche Zeiten mindestens so zu berücksichtigen, wie wenn der Angestellte im Landesdienst verblieben wäre; § 71 BAT findet Anwendung, wenn diese Vorschrift am Tag vor der Übernahme für das Arbeitsverhältnis gegolten hat. Hat der Angestellte am Tag vor der Übernahme einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beihilfe, bleibt dieser Anspruch bestehen.
3.
Im Übrigen findet Artikel 6 § 2
Abs. 2 Nr. 3 des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653) entsprechende Anwendung.
Fußnoten
*)
Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Schaffung aller Übernahmevoraussetzungen nach Artikel 5 tritt nach Artikel 9 dieses Gesetzes am 17. März 2001 inkraft
Artikel 6 Personelle Übergangsregelung
Für die Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz an die Landratsämter versetzt oder abgeordnet werden, gelten § 5
Abs. 1
Satz 4 und § 21
Nr. 3
LVG bis zur Umwandlung in Stellen des höheren Dienstes entsprechend. Gleiches gilt für Beamte oder Angestellte, die auf solchen Stellen nachfolgen.
Artikel 7 (aufgehoben)
Artikel 8 Änderung des Landeswaldgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Schaffung aller Übernahmevoraussetzungen nach Artikel 5
tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 14. März 2001
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring
von Trotha
Stratthaus
Müller
Dr. Schavan
Dr. Goll
Dr. Repnik
Dr. Mehrländer
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