Verordnung des Umweltministeriums über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz (BeiratsVO Natur und Umwelt) Vom 5. April 2017
§ 1 Aufgaben
Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz (Landesbeirat) hat die Aufgabe, das für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium in Fragen des Naturschutzes und der Umwelt von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten.
§ 2 Zusammensetzung
(1) In den Landesbeirat werden berufen
1.
je ein Mitglied der Fraktionen des Landtags,
2.
seitens der kommunalen Landesverbände drei Vertretungen,
3.
seitens der Regionalverbände eine Vertretung,
4.
seitens der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen fünf Vertretungen,
5.
seitens der ökologischen Wissenschaften zwei Vertretungen,
6.
seitens der Landwirtschaft drei Vertretungen; eine davon aus dem Bereich des ökologischen Landbaus,
7.
seitens der Forstwirtschaft eine Vertretung,
8.
seitens der Wirtschaft zwei Vertretungen,
9.
seitens der Arbeitnehmer zwei Vertretungen,
10.
seitens des Handwerks eine Vertretung,
11.
seitens des Gesundheitswesens eine Vertretung,
12.
seitens der Kirchen eine Vertretung,
13.
seitens des Sports eine Vertretung,
14.
seitens der Verbraucherverbände eine Vertretung,
15.
seitens der Wasserwirtschaft eine Vertretung.
Für jede Vertretung wird eine Stellvertretung berufen.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der für Naturschutz zuständige Minister oder eine von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Stellvertretung.
(3) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen mit je einer Vertretung beratend teil
1.
das für Kommunen zuständige Ministerium,
2.
das für Finanzen zuständige Ministerium,
3.
das für Kultus zuständige Ministerium,
4.
das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium,
5.
das für Umwelt zuständige Ministerium,
6.
das für Tourismus zuständige Ministerium,
7.
das für Verkehr zuständige Ministerium,
8.
das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Ministerium,
9.
das jeweils für die Geschäftsbereiche Bauen, Wohnen und Raumordnung zuständige Ministerium,
10.
die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,
11.
die Regierungspräsidien und
12.
die Nationalparkverwaltung.
Das Ministerium, das den Vorsitz führt, entsendet keine zusätzliche Vertretung. Jedes Ministerium entsendet jeweils nur eine Vertretung unabhängig davon, wie viele Zuständigkeiten in dessen Geschäftsbereich fallen.
§ 3 Fachausschuss für Naturschutzfragen
(1) Beim Landesbeirat wird ein Fachausschuss für Naturschutzfragen (Fachausschuss) als unselbstständiger Unterausschuss gebildet. Ihm obliegt die Beratung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums und des Landesbeirats selbst in Naturschutzfragen. Er hat das Recht, Beschlussempfehlungen dem Landesbeirat vorzulegen.
(2) Der Fachausschuss setzt sich aus folgenden Beiratsmitgliedern des Landesbeirats und deren Stellvertretungen zusammen:
1.
den seitens der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsandten fünf Vertretungen,
2.
den seitens der ökologischen Wissenschaften entsandten zwei Vertretungen,
3.
den seitens der Landwirtschaft entsandten drei Vertretungen,
4.
der seitens der Forstwirtschaft entsandten Vertretung.
Den Vorsitz führt die für Naturschutz zuständige Abteilungsleiterin oder der für Naturschutz zuständige Abteilungsleiter des für Naturschutz zuständigen Ministeriums. Das für Umwelt zuständige Ministerium, das für Verkehr zuständige Ministerium, das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Ministerium sowie die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die Regierungspräsidien und die Nationalparkverwaltung benennen je eine Vertretung, die beratend an den Sitzungen des Fachausschusses teilnimmt. Das Ministerium, das den Vorsitz führt, entsendet keine zusätzliche Vertretung.
§ 3a Ad-hoc-Arbeitsgruppen
Der Landesbeirat kann zur Erarbeitung von Empfehlungen für Einzelfragen Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten.
§ 4 Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für die Beiratsmitglieder und deren Stellvertretungen sind für ihren Bereich
1.
die Fraktionen des Landtags,
2.
die kommunalen Landesverbände,
3.
die Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände,
4.
der nach § 51
Absatz 1 Satz 1 NatSchG anerkannte Landesnaturschutzverband für die in Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzvereinigungen,
5.
die Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände sowie der Dachverband des ökologischen Landbaus, die Arbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau Baden-Württemberg (AÖL), als Dachverband des ökologischen Landbaus,
6.
die Forstkammer Baden-Württemberg,
7.
für je eine Vertretung der Landesverband der Baden-Württembergischen Industrie e. V. und der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag e. V.,
8.
für je eine Vertretung der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg, und der Beamtenbund Baden-Württemberg,
9.
der Baden-Württembergische Handwerkstag,
10.
die Landesärztekammer Baden-Württemberg,
11.
einvernehmlich die evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholische Erzdiözese Freiburg und Diözese Rottenburg-Stuttgart,
12.
der Landessportverband Baden-Württemberg e. V.,
13.
die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.,
14.
der Wasserwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V.,
15.
das für Naturschutz zuständige Ministerium für die beiden Vertretungen aus dem Bereich der ökologischen Wissenschaften.
(2) Die Vorschlagsberechtigten können bestimmen, dass die jeweilige Trägerin oder der jeweilige Träger einer bestimmten Funktion berufen werden soll. Änderungen in der Person sind dem für Naturschutz zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Berufung und Amtsdauer
(1) Die Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder werden grundsätzlich persönlich berufen, soweit nicht auf Grund von § 4 Absatz 2 eine Berufung als Funktionsträger zu erfolgen hat.
(2) Die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der für Naturschutz zuständige Minister beruft die Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können die Beiratsmitglieder oder die stellvertretenden Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein stellvertretendes Beiratsmitglied vorzeitig aus, so ist auf Vorschlag nach § 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
§ 6 Geschäftsgang, Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.
(2) Mindestens zwei Wochen vor den Sitzungen wird hierzu unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen.
(3) Der Landesbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Personen zur Beratung zulassen.
(5) Die Beiratsmitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich ihre Stellvertretung und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Ist auch die Stellvertretung verhindert, unterrichtet diese unverzüglich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirats oder sonstige abschließende Besprechungsergebnisse enthalten muss.
(7) Der Landesbeirat kann sich ergänzend eine Geschäftsordnung geben.
(8) Für den Fachausschuss gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über Vorgänge, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglied oder stellvertretendes Beiratsmitglied Kenntnis erlangen und die nicht offenkundig sind, Stillschweigen zu wahren. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Landesbeirat.
(2) Tagesordnungspunkte und Beschlüsse des Landesbeirats sowie Berichte der Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder gegenüber den Gremien der Verbände, die sie im Landesbeirat vertreten, unterliegen nicht der Verpflichtung nach Absatz 1.
(3) Für den Fachausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 8 Beschlussfassung
(1) Der Landesbeirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beiratsmitglieder oder stellvertretenden Beiratsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder oder deren Stellvertretungen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende kann alle oder einzelne Beiratsmitglieder oder stellvertretenden Beiratsmitglieder sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen zur Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an einer Sitzung zulassen, wenn technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die nach Satz 1 Teilnehmenden gelten als anwesend.
(3) Für den Fachausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 9 Entschädigung
Die Entschädigung und die Reisekostenvergütung für die Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder des Landesbeirats und des Fachausschusses richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz vom 30. April 2012 (GBl. S. 357), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, außer Kraft.
STUTTGART, den 5. April 2017 |
UNTERSTELLER |
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