MindRebFlV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970

§ 1

Für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, wird die Mindestanbaufläche auf 30 Hektar Rebfläche herabgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Juni 1970

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Schwarz
Dr. Schieler
Dr. Brünner
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Hirrlinger
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