Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970
§ 1
Für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, wird die Mindestanbaufläche auf 30 Hektar Rebfläche herabgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Juni 1970
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Schwarz
Dr. Schieler
Dr. Brünner
Gleichauf
Hirrlinger
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