Gesetz über die Zuständigkeit für Mietspiegel (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - Mietspiegel-ZuG) Vom 18. Oktober 2022
§ 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c
Absätze 1 und 4 Satz 1 und § 558d
Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
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