MessEinhG/EichGZustBestV BW 1970
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970

§ 1

Die in § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in § 27
des Eichgesetzes enthaltene Befugnis der Landesregierung, die zur Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die zuständigen Behörden im Sinne des § 9
des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der §§ 32 und 33
des Eichgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 21. Juli 1970

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Krause Dr. Hahn Dr. Schieler Gleichauf Dr. Schwarz
Dr. Brünner Hirrlinger Dr. Seifriz Schwarz
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