MesseG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landesmessegesetz Vom 15. Dezember 1998

§ 1 Errichtung einer Landesmesse

(1) Als Maßnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur wird für das Land Baden-Württemberg eine Landesmesse errichtet. Standort, Größe und Ausstattung der Landesmesse sollen den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen und Ausstellungen entsprechen, insbesondere der Präsentation für ein nationales und internationales Publikum und der Veranstaltung von Kongressen und Tagungen.
(2) Die Landesmesse soll mit leistungsfähigen Anschlüssen an das Schienen- und Straßennetz sowie in räumlicher Nähe zum Landesflughafen Stuttgart als zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung mit Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg errichtet und betrieben werden.
(3) Die Landesmesse kann auch in privater Rechtsform errichtet oder betrieben werden.

§ 2 Bedarf

Es besteht Bedarf für den Neubau einer Landesmesse. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich.

§ 3 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Die Landesmesse, einschließlich der Nebeneinrichtungen, die mit ihr in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, darf nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Die Planfeststellung erfolgt auf Grund einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten.
(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vorliegen. Die Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(3) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.
(4) Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Erstreckt sich der Plan auf mehrere Regierungsbezirke, so wird das zuständige Regierungspräsidium vom Wirtschaftsministerium bestimmt.
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden wird, zuzustellen.
(6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
(8) Im übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4 Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung des Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt das Regierungspräsidium auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 5 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73
Abs. 3 LVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74
Abs. 2 LVwVfG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 6 Betriebspflicht, Aufsicht

(1) Der Träger des Vorhabens hat die Messe in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben; er kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Dritten bedienen. Er hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen unabhängig von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 dem Regierungspräsidium anzuzeigen.
(2) Das Regierungspräsidium ist berechtigt nachzuprüfen, ob
1.
der bauliche und betriebliche Zustand der Messe entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß fortbesteht,
2.
die erteilten Auflagen eingehalten werden und 3.
der Betrieb der Messe ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Es kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen.
(3) Das Regierungspräsidium hat darüber zu wachen, daß beim Bau und Betrieb der Messe die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Es kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

§ 7 Enteignung

(1) Für Zwecke des Baues und des Betriebes der Messe ist die Enteignung zu Gunsten des Trägers des Vorhabens zulässig, soweit sie zur Ausführung eines gemäß § 3 festgestellten und vollziehbaren Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens über die Höhe der Entschädigung nach § 27 Abs. 3
des Landesenteignungsgesetzes ist die Planfeststellung nicht erforderlich.

§ 8 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Baumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß muß vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 15. Dezember 1998

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble von Trotha
Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller
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