Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 18. Februar 1992
§ 1
Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
des Marktstrukturgesetzes) zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um
1.
Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
2.
Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
3.
Sojabohnen,
4.
Sonnenblumenkerne.
§ 2
Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
1.
300 t Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
2.
400 t Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
3.
300 t Sojabohnen,
4.
400 t Sonnenblumenkerne.
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in § 2 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmengen nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GBl. S. 482) außer Kraft.
Stuttgart, den 18. Februar 1992
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Dr. Eyrich
Weiser
von Trotha
Schaufler
Dr. Schäuble
Schlee
Dr. Ohnewald
Schäfer
Baumhauer
Wabro
Goll
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