Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 20. Juni 1994
§ 1
Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf die jährliche Erzeugung von 25 000 Kaninchen lebend oder auf 45 Tonnen Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren.
§ 2
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 5 Tonnen Fleisch festgesetzt.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 20. Juni 1994
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Birzele
Dr. Schäuble
Solinger
Wabro
Dr. Spöri
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Schäfer
Baumhauer
Reinelt
Dr. Vetter
von Trotha
Weiser
Unger-Soyka
Weinmann
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