MarkschG BW 2009
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) Vom 17. Dezember 2009

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Regierungspräsidium Freiburg als Markscheider anerkannt ist.
(2) Bestehende Anerkennungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, sofern Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und das Umweltministerium die Gleichstellung bestätigt. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1.
das 70. Lebensjahr vollendet hat, 2.
die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
3.
infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg zu stellen. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen 1.
ein Lebenslauf, 2.
der Nachweis über die Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2,
3.
ein ärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,
4.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist und
5.
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann den Antragsteller von der Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.

§ 4 Anerkennung und Urkunde

Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 42 a
Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2
BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Freiburg ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Freiburg einreicht.
(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
1.
der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet oder
2.
der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg auf die Anerkennung verzichtet.
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Baden-Württemberg nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Freiburg
1.
die Anerkennung eines in Baden-Württemberg anerkannten Markscheiders beschränken oder
2.
einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Baden-Württemberg beschränken oder verbieten.

§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Das Regierungspräsidium Freiburg führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63
Abs. 1 BBergG wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg.
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