MaiKäfBekV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bekämpfung der Maikäfer Vom 25. März 1954

§ 1

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen und Obststräuchern sind verpflichtet, diese bei erheblichem Maikäferbefall nach den Richtlinien des Pflanzenschutzamtes mit von der Biologischen Bundesanstalt anerkannten Mitteln auf ihre Kosten zu behandeln oder behandeln zu lassen.

§ 2

(1) Im Falle des § 1 sowie bei starkem Maikäferbefall von anderen Pflanzen ist die Gemeinde wie auch das Pflanzenschutzamt berechtigt, die gemeinschaftliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Das Bekämpfungsgebiet der Gemeinde sowie Zeitpunkt, Umfang, Art und Weise der gemeinschaftlichen Bekämpfung werden vom Bürgermeisteramt im Benehmen mit dem Pflanzenschutzdienst, erforderlichenfalls vom Pflanzenschutzdienst unmittelbar festgelegt.
(2) Zum Zwecke der Befallsfeststellung sind die Beauftragten des Bürgermeisteramts und des Pflanzenschutzdienstes, zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen auch andere an der gemeinschaftlichen Bekämpfung beteiligte Personen befugt, alle auf der befallenen Markung gelegenen Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken sowie von Obstbäumen und Obststräuchern im Bekämpfungsgebiet haben bei der gemeinschaftlichen Bekämpfung Hilfsdienste zu leisten.
(3) Personen und Betriebe, die infolge der gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen vor Schaden bewahrt werden, können zur Deckung der hierdurch entstandenen Unkosten herangezogen werden. Das Bürgermeisteramt setzt die Höhe der umzulegenden Unkosten fest und verteilt sie anteilsmäßig auf die Betroffenen, soweit etwa hierfür bereitgestellte öffentliche Mittel nicht ausreichen.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 Abs. 2 werden nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen geahndet.

§ 4

Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen des Württ. Wirtschaftsministers zur Bekämpfung der Maikäfer vom 9. Dezember 1940 (Reg.Bl. S. 82) und des Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Baden zur Bekämpfung der Maikäfer vom 28. März 1950 (Reg.Bl. S. 28) außer Kraft.
Stuttgart, den 25. März 1954
Leibfried
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