APrOLW TLB
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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Einrichtung der Laufbahn und die Ausbildung und Prüfung für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater - APrOLW TLB) Vom 17. Oktober 2016

ABSCHNITT 1 Geltungsbereich, Laufbahnregelung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.

§ 2 Einrichtung der Laufbahn

Es wird die Laufbahn für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater eingerichtet.

§ 3 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 4 Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dient einer gründlichen und umfassenden Ausbildung für die vielfältigen Dienstaufgaben der Laufbahn nach § 2.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die befähigt sind, den Bildungs- und Beratungsauftrag ihrer Dienststelle wahrzunehmen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Herausforderungen der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

§ 5 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden sind die Landratsämter.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Ausbildungsstellen für den berufspraktischen Teil nach § 10 Absatz 2 sind die unteren Landwirtschaftsbehörden und Fachschulen für Landwirtschaft, denen die Ausbildungsbehörde landwirtschaftstechnische Oberlehrer- und Berateranwärterinnen (Anwärterinnen) oder landwirtschaftstechnische Oberlehrer- und Berateranwärter (Anwärter) zur Ausbildung vorschlägt. Weitere Ausbildungsstellen zur Ableistung eines Ausbildungsabschnitts sind insbesondere die landwirtschaftlichen Landesanstalten und die Regierungspräsidien.
(4) Die Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell und die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume sind Ausbildungsstellen für die Lehrgänge nach § 10 Absatz 2.

§ 6 Leitung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zur Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt, überwacht und fördert die gesamte Ausbildung.
(3) Die Leitung der unteren Landwirtschaftsbehörde benennt nach Absprache mit der Ausbildungsleitung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als Mentorin oder Mentor.

§ 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllt,
2.
mindestens den mittleren Bildungsabschluss erworben hat und
3.
das Zeugnis über die Abschlussprüfung der Fachschule für Wirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Betriebsorganisation und Management der Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell oder ein Zeugnis über eine inhaltlich gleichwertige vom Ministerium Ländlicher Raum anerkannte Ausbildung und Prüfung besitzt.

§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen

(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind die in der jeweiligen Ausschreibung für die Laufbahnausbildung genannten Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 7 nachgewiesen werden, in Kopie vorzulegen.
(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen:
1.
Ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 Nummer 1 des BeamtStG vorliegen, insbesondere durch eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Kopie eines Staatsangehörigkeitsausweises,
2.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung,
4.
eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,
5.
eine schriftliche Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,
6.
eine schriftliche Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, der Vorbereitungsdienst begonnen oder an einer Laufbahnprüfung teilgenommen wurde und
7.
ein Personalbogen mit aktuellem Lichtbild.

§ 9 Beamtenverhältnis

(1) Wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur landwirtschaftstechnischen Oberlehrer- und Berateranwärterin oder zum landwirtschaftstechnischen Oberlehrer- und Berateranwärter ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet durch Entlassung oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass die Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden ist. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
1.
sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 2 nicht erreicht werden kann,
2.
die Laufbahnprüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 1 als nicht bestanden gilt oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(4) Anwärterinnen und Anwärter können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.

§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst einschließlich Laufbahnprüfung dauert 18 Monate. Findet die Laufbahnprüfung nicht innerhalb dieser Zeit statt, so dauert er bis zum Abschluss der Prüfung fort.
(2) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen Teil an den in § 5 Absatz 3 aufgeführten Ausbildungsstellen (14 Monate) und Lehrgängen an den in § 5 Absatz 4 genannten Ausbildungsstellen (4 Monate) zum Erwerb von Kenntnissen insbesondere in den Fachgebieten Pädagogik, allgemeine Didaktik, pädagogische Psychologie, Bildung mit Vermittlung von interkultureller Kompetenz, Beratung, Kommunikation, Verwaltung und Recht, Allgemeine Landwirtschaft einschließlich Agrarpolitik, Hauswirtschaft einschließlich Einkommenskombinationen und -alternativen und Ernährung. Inhalt, Dauer und Ablauf der gesamten Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 11.

§ 11 Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem Inhalt, Dauer und Ablauf der Ausbildung im Einzelnen festgelegt sind.

§ 12 Pädagogische Ausbildung

(1) Im Rahmen der pädagogischen Ausbildung ist die Anwärterin oder der Anwärter mit der Unterrichtserteilung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsabläufen vertraut zu machen.
(2) Die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung beträgt mindestens zwei Wochenstunden und höchstens vier Wochenstunden in jeweils zwei Unterrichtsfächern.

§ 13 Beurteilung

Die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 5 Absatz 3 Satz 1 hat einen Monat vor Ende der Ausbildung im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Die Beurteilung ist der Prüfungsbehörde nach § 16 vorzulegen. Die weiteren Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 legen der Ausbildungsleitung nach Abschluss des Ausbildungsabschnittes eine Anwesenheitsbestätigung vor.

§ 14 Urlaub

(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.

§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese sechs Wochen während des Vorbereitungsdienstes übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.

§ 16 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum.

§ 17 Zeit, Ort und Bestandteile der Prüfung

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung, die in der Regel einmal im Jahr durchgeführt wird.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung ihren Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung abgeleistet haben, haben an dieser Prüfung teilzunehmen (Prüflinge).
(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer pädagogischen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.

§ 18 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1.
Fünf Beamtinnen oder Beamte des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, darunter die Ausbildungsleitungen nach § 6 Absatz 1,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Laufbahnbefähigung nach § 3.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Mitglied des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zur vorsitzenden Person und ein weiteres Mitglied des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zu deren Stellvertretung. Die Prüfung wird von der vorsitzenden Person geleitet.
(6) Der Prüfungsausschuss bildet zur Abnahme der pädagogischen, praktischen und mündlichen Prüfung Prüfungskommissionen und bestimmt die jeweils vorsitzende Person. Eine Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung anwesend sein müssen. Die vorsitzende Person bei der Abnahme der pädagogischen und praktischen Prüfung ist die Ausbildungsleitung. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, sofern in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 Schriftführung

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine Schriftführung. Diese hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu unterstützen und über deren Verlauf sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen eine Niederschrift zu fertigen.
(2) In der Niederschrift ist festzuhalten: 1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen, 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen,
3.
die Namen der Prüflinge, 4.
die Punktzahl der Beurteilung, 5.
die Bewertung der pädagogischen, praktischen und mündlichen Prüfung,
6.
die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl, die Gesamtnote und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen.
(3) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 20 Pädagogische Prüfung

(1) Die pädagogische Prüfung umfasst zwei Lehrproben zu je einer Unterrichtseinheit in zwei Unterrichtsfächern, die insgesamt von der Prüfungskommission mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten sind.
(2) Die Ausbildungsleitung legt auf Vorschlag der Fachschule, an der die Prüfung stattfindet, die Themen der Lehrproben fest. Die Themen sind dem Prüfling vier Werktage vor den Lehrproben bekanntzugeben. Der Prüfling ist während dieser Zeit von anderen Dienstgeschäften freizustellen.
(3) Der Prüfling hat die Unterrichtsskizzen der Lehrproben der Prüfungskommission spätestens eine Stunde vor der Prüfung in dreifacher Fertigung schriftlich vorzulegen.
(4) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission der pädagogischen Prüfung teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss der Lehrproben aller Prüflinge in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
(6) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der Lehrproben gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 21 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Prüfung im Fachgebiet Beratung sowie im Fachgebiet Verwaltung und Recht im Fach Verwaltung.
(2) In der praktischen Prüfung im Fachgebiet Beratung hat der Prüfling auf der Grundlage eines Fallbeispiels die Ausgangssituation in Haushalten eines landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Betriebs zu analysieren, zu beurteilen und Lösungen zu entwickeln. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch für jeden Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.
(3) In der praktischen Prüfung im Fach Verwaltung erhält der Prüfling einen umfassenden Verwaltungsvorgang, der innerhalb von zwei Wochen selbstständig zu bearbeiten ist. Die Arbeitsschritte und das Ergebnis sind spätestens eine Stunde vor Beginn des Prüfungsgespräches der Prüfungskommission schriftlich vorzulegen. Das Prüfungsgespräch dauert insgesamt etwa 20 Minuten und beginnt mit einem Kurzvortrag, der höchstens zehn Minuten dauert.
(4) Die gezeigten Leistungen nach Absatz 2 und 3 sind von der Prüfungskommission mit jeweils einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten.
(5) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission der jeweiligen praktischen Prüfung teilt dem Prüfling die Ergebnisse nach Absatz 4 nach Abschluss der praktischen Prüfungen aller Prüflinge in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
(6) § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn sowohl die praktischen Prüfungen im Fachgebiet Beratung und im Fach Verwaltung als auch die pädagogische Prüfung mit weniger als 5,0 Punkten bewertet wurden. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(2) Dies ist dem Prüfling von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach Vorliegen aller Bewertungen nach Absatz 1 durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mitzuteilen.

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und wird in folgenden der in § 10 Absatz 2 aufgeführten Fachgebiete abgelegt:
1.
Fachgebiet 1: Allgemeine Landwirtschaft einschließlich Agrarpolitik, Hauswirtschaft einschließlich Einkommenskombinationen und -alternativen und Ernährung,
2.
Fachgebiet 2: Verwaltung und Recht.
(2) Die mündliche Prüfung eines Prüflings dauert je Prüfungsgebiet etwa 20 Minuten.
(3) § 20 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsgebiet mit einer Punktzahl nach § 24.

§ 24 Bewertung der Leistungen

Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung gelten folgende Punkte und die sich daraus ergebenden Noten:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)
13 bis 11 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Es können nur ganze Punktzahlen vergeben werden.

§ 25 Feststellung des Ergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.
(2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Punktzahlen
1.

der praktischen pädagogischen Prüfung

zweifach

2.

der praktischen Prüfung im Fachgebiet Beratung

einfach

3.

der praktischen Prüfung im Fach Verwaltung

einfach

4.

der mündlichen Prüfung im Fachgebiet 1

einfach

5.

der mündlichen Prüfung im Fachgebiet 2

einfach

6.

der Beurteilung nach § 13

dreifach

gewichtet und die so entstehende Summe durch 9 geteilt und auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer bei der nach Absatz 2 ermittelten Gesamtdurchschnittspunktzahl mindestens 5,0 Punkte erreicht hat.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung ist die Gesamtdurchschnittspunktzahl, wenn die erste Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt auf die volle Punktzahl aufzurunden; beträgt die erste Dezimalstelle 4 oder weniger, ist auf die volle Punktzahl abzurunden (Endpunktzahl). Anhand der Endpunktzahl wird die Gesamtnote nach § 24 ermittelt.
(5) Die Gesamtnote und die ihr zugrundeliegende Endpunktzahl sind dem Prüfling nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Auf Wunsch sind die Bewertungen zu erläutern.

§ 26 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsbehörde erteilt bei Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis mit der Angabe der erreichten Gesamtnote und der Endpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling durch die Prüfungsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde und können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung vom Prüfling eingesehen werden.

§ 27 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.

§ 28 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung

(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder von Teilen davon ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung soll dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn der Prüfling unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das ärztliche Zeugnis muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Laufbahnprüfung, in der Prüfung.
(5) In den Fällen nach Absatz 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 oder 4 entlassen wird.

§ 29 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen kann der betreffende Teil der Laufbahnprüfung mit null Punkten bewertet werden. Kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen prüfenden Personen.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
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