VOFSLandw
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen (Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung - VOFSLandw) Vom 15. Dezember 2014

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung, Schulleitung, Lehrkräfte, Schulkonferenz, Klassenkonferenz

(1) Die an den ein- und zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen vermittelten beruflichen Qualifikationen orientieren sich eng an den Erfordernissen der beruflichen Praxis und der Stellung der Absolventinnen und Absolventen in den Betrieben. Aufbauend auf eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung befähigt die weitergehende fachliche Ausbildung an diesen Fachschulen die Absolventinnen und Absolventen, den schnellen technologischen Wandel zu bewältigen. Im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung werden Kompetenzen vermittelt, um abschätzen zu können wie sich eigene Entscheidungen und eigenes Handeln auf künftige Generationen oder das Leben in anderen Regionen oder Ländern auswirken. Die Personalführungskompetenz und die Fähigkeit, kostenbewusst zu handeln, werden besonders gefördert. Die einjährigen Fachschulen können zudem auf die Meisterprüfung vorbereiten. Die Fachschulen vermitteln eine ganzheitliche berufliche Qualifikation, die es ermöglicht, Führungsaufgaben und selbstständige Tätigkeiten in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen. Ergänzungsangebote der Fachschulen dienen der beruflichen Weiterbildung oder, aufbauend auf einem Abschluss der ein- oder zweijährigen Fachschule, zur Erweiterung der Qualifikation.
(2) Die jeweilige Leitung der Fachschule erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der für den Vollzug der landwirtschaftlichen Aufgaben (§ 29
Absatz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes) zuständigen Organisationseinheit bei den unteren Landwirtschaftsbehörden. Bei den Einrichtungen nach § 110
Absatz 1 Satz 2 SchG erfolgt die Leitung der Fachschule durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Einrichtung. Die Leiterin oder der Leiter der Fachschule muss die Lehrbefähigung für das Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen haben.
(3) Der Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die in der Regel die Staatsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen abgelegt haben, oder von Lehrkräften, die die Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehr- und Beratungskräfte absolviert haben. Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte werden von der Schulleitung mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach § 110
Absatz 1 SchG berufen.
(4) Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer.
(5) Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung als vorsitzendes Mitglied, zwei Lehrkräfte, zwei Studierende und bei allgemeinen Angelegenheiten der Studierendenvertretung (§ 10 Absatz 6) eine Verbindungsperson aus der Lehrerschaft mit beratender Stimme an.
(6) Die Lehrkräfte nach Absatz 5 und ihre Vertretung werden von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählt; wählbar ist jede stimmberechtigte Lehrkraft. Die Personen aus dem Kreis der Studierenden und ihre Vertretung werden von der Studierendenvertretung gewählt.
(7) Bei der Beschlussfassung der Schulkonferenz entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(8) Über die Sitzungen der Schulkonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten:
1.
den Namen des vorsitzenden Mitglieds, die Namen der anwesenden und die Zahl der abwesenden Mitglieder,
2.
die Tagesordnung, 3.
die Anträge, 4.
die Abstimmungsergebnisse, 5.
den Wortlaut der Beschlüsse.
(9) Jedes Mitglied der Schulkonferenz hat das Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und von dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten.
(10) Die Klassenkonferenz besteht aus Schulleitung, Klassenlehrerin oder Klassenlehrer sowie den übrigen Fachlehrkräften einer Klasse.

§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die einjährigen Fachschulen umfassen eine Grundstufe (bei Vollzeitform erstes Schulhalbjahr) und eine Fachstufe (bei Vollzeitform zweites Schulhalbjahr). Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zugrunde zu legen. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Im Fachbereich Agrarwirtschaft sind in folgenden Fachrichtungen einjährige Fachschulen eingerichtet:
1.
Gartenbau, 2.
Hauswirtschaft, 3.
Landwirtschaft, 4.
Milch- und Molkereiwirtschaft, 5.
Obstbau und Obstveredlung, 6.
Weinbau und Oenologie.
(2) Die zweijährigen Fachschulen umfassen eine Grundstufe (bei Vollzeitform erstes Schuljahr) und eine Fachstufe (bei Vollzeitform zweites Schuljahr). Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zugrunde zu legen. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Zweijährige Fachschulen sind eingerichtet:
1.
im Fachbereich Wirtschaft in der Fachrichtung Hauswirtschaft und
2.
im Fachbereich Technik in den Fachrichtungen Gartenbau - Produktion und Vermarktung, Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft sowie Weinbau und Oenologie.
(3) Der Unterricht gliedert sich je nach Stundentafel in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Hiervon kann bei der Stundenplanung und Unterrichtsgestaltung abgewichen werden; insgesamt hat die Unterrichtszeit im Schuljahr jedoch den bei der Lehrauftragsverteilung festgelegten Umfang zu erreichen.
(4) Ergänzungsangebote, die der beruflichen Weiterbildung oder, aufbauend auf dem Abschluss einer ein- oder zweijährigen Fachschule, zur Erweiterung der Qualifikation dienen, umfassen mindestens 600 Unterrichtseinheiten und können in den Fachrichtungen nach Absatz 1 angeboten werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsregelungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde nach § 110 Absatz 1 SchG kann für Beginn und Ende des Schuljahres von § 26
Satz 1 SchG abweichende Termine festlegen.

§ 3 Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen folgende Berufsbezeichnungen erworben werden:
1.
an einer einjährigen Fachschule des Fachbereichs Agrarwirtschaft die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Wirtschafterin« oder »Staatlich geprüfter Wirtschafter« mit einem die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz, im Fachbereich Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Dorfhilfe und soziales Management die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte und anerkannte Dorfhelferin« oder »Staatlich geprüfter und anerkannter Dorfhelfer«,
2.
an der zweijährigen Fachschule des Fachbereichs Wirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin« oder »Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter« und an den zweijährigen Fachschulen im Fachbereich Technik die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Technikerin« oder »Staatlich geprüfter Techniker«, gegebenenfalls mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz und obligatorisch mit der ergänzenden Bezeichnung »sowie Bachelor Professional in Technik«; mit Bestehen der Abschlussprüfung wird die Fachhochschulreife erreicht,
3.
bei Ergänzungsangeboten, die zur Erweiterung der Qualifikation auf einem Abschluss der ein- oder zweijährigen Fachschule aufbauen, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Fachagrarwirtin« oder »Staatlich geprüfter Fachagrarwirt«, jeweils mit einem die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz,
4.
bei Ergänzungsangeboten, die der beruflichen Weiterbildung dienen »Staatlich geprüfte Fachkraft«, jeweils mit einem die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz.

§ 4 Bildungs- und Lehrpläne, Stundentafeln

Der Unterricht richtet sich nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 15 dieser Verordnung.

§ 5 Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Maßgebende Fächer sind alle Fächer des Pflichtbereichs der Stundentafeln.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind 1.
in der Grundstufe die in den Stundentafeln entsprechend gekennzeichneten Fächer,
2.
in der Fachstufe die Fächer des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sowie die Facharbeit oder die Projektarbeit.

Teil 2 Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die einjährigen und zweijährigen Fachschulen sind:
1.
der Hauptschulabschluss oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes,
2. a)
der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, sowie der Abschluss in einem für die Zielsetzung der gewählten Fachrichtung förderlichen einschlägigen Ausbildungsberuf und der Nachweis einer anschließenden einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr. Bei einjährigen Fachschulen in Teilzeitform kann die nachzuweisende Berufstätigkeit bis zur Hälfte, in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft auch gänzlich, während der Fachschulzeit abgeleistet werden.
oder b)
der Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand sowie der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule oder eines einschlägigen Berufskollegs angerechnet werden.
Gleichwertige Vorleistungen in der Fachrichtung können bis zu einem halben Jahr anerkannt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist der mittlere Bildungsabschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die zweijährige Fachschule, Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft.
(3) Auf die Ausbildungsdauer der zweijährigen Fachschule kann im Umfang bis zu einem Jahr angerechnet werden:
1.
der Abschluss einer einschlägigen Fachschule oder ein gleichwertiger einschlägiger Bildungsabschluss. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
2.
die Meisterprüfung.
Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt. Eine Anrechnung nach Satz 1 Nummer 1 kann sich bei Personen mit Hochschulreife oder Fachhochschulreife ausnahmsweise auch auf einzelne Fächer der Fachstufe erstrecken.
(4) Voraussetzung für die Wahrnehmung von Ergänzungsangeboten, die der beruflichen Weiterbildung dienen, ist der Nachweis:
1.
des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsstandes,
2.
des Abschlusses in einem Ausbildungsberuf oder 3.
einer einschlägigen, für die Ausbildung in der Fachschule förderlichen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule oder eines einschlägigen Berufskollegs angerechnet werden.
(5) Ergänzungsangebote zur Erweiterung der Qualifikation kann wahrnehmen, wer eine ein- oder zweijährige, für die Erweiterung der Qualifikation einschlägige Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat.
(6) Für den Besuch der Fachschule sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich.
(7) Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von den in Absatz 1 bis 5 genannten Aufnahmevoraussetzungen zulassen.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Fachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird von der Schulleitung bestimmt und bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der nach § 6 erforderlichen Nachweise,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchen Fachschulen an einem Aufnahmeverfahren bereits teilgenommen wurde und
b)
ob und gegebenenfalls an welche anderen Fachschulen ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleitung. Sie kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
nach Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG)
nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen, in die Fachschule aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
90 Prozent nach Bewertungszahl, 2.
10 Prozent für Härtefälle.
(3) Für die Rangfolge der Bewerbungen wird eine Bewertungszahl ermittelt. Hierbei wird für jeweils sechs volle Monate einschlägiger Berufstätigkeit, die über die verlangte Mindestberufstätigkeit nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hinausgeht, ein Bonus von zwei Zehntelnoten auf die Durchschnittsnote des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a maßgebenden Berufsabschlusszeugnisses angerechnet. Der Bonus kann höchstens eine ganze Note betragen. Bei gleicher Bewertungszahl entscheidet die längere für die gewählte Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit über die Rangfolge der Bewerbung. Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Bewertungszahl, die nicht alle aufgenommen werden können, entscheidet das Los.
Bei Bewerbungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Bewertungszahl mit einer Note nach § 11 bewerteten Kolloquiums oder aus der Schulabschlussnote ermittelt. Innerhalb eines Auswahlverfahrens muss einheitlich entweder nach der Note des Kolloquiums oder nach der Schulabschlussnote bewertet werden. Ein Bonus für eine Berufstätigkeit über die Mindestzeit von fünf Jahren hinaus wird nicht gewährt.
(4) Ein Härtefall liegt vor, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller im Auswahlverfahren nach Absatz 2 Nummer 1 nicht berücksichtigt wird und die Nichtaufnahme mit Nachteilen verbunden ist, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Härtefälle stellen insbesondere familiäre, soziale oder von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht zu vertretenden Umstände dar, die die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben. Über das Vorliegen eines Härtefalls und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet die Schulleitung.
(5) Ist ein Aufnahmeantrag nach dem von der Schulleitung bestimmten Termin eingegangen, kann die Bewerbung berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 9 Probezeit

(1) Die Aufnahme in die zweijährigen Fachschulen erfolgt auf Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Nichtbestehen der Probezeit ist die Fachschule zu verlassen. Eine einmalige erneute Aufnahme auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung ist möglich.
(2) Ausnahmsweise kann auch bei Nichtbestehen der Probezeit nach Absatz 1 der Verbleib an der zweijährigen Fachschule gestattet werden, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung die Versetzung in die Fachstufe voraussichtlich erreicht wird.
(3) Bei Eintritt in die Fachstufe nach § 6 Absatz 3 entfällt die Probezeit.

Teil 3 Teilnahme am Unterricht, Studierendenvertretung, Notengebung, Versetzung

§ 10 Teilnahme am Unterricht, Gesundheitsfürsorge, Studierendenvertretung, Aufsichtsarbeiten

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Schulveranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt ist, teilzunehmen. Eigene Veranstaltungen der Studierendenvertretung sind Schulveranstaltungen, wenn sie von der Schulleitung als solche anerkannt werden.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden bis zur Dauer eines Schultages erteilen. Darüber hinaus ist die Genehmigung durch die Schulleitung notwendig.
(3) Der durch Unterrichtsbefreiung versäumte Lehrstoff ist selbstständig nachzuarbeiten.
(4) Die Verhinderung am Schulbesuch wegen Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums.
(5) Lehrkräfte, Studierende sowie andere in der Schule tätige Personen, die an einer übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht oder der Verdacht der Übertragung von Tierseuchen besteht, dürfen die Schule solange nicht betreten, bis nach einem ärztlichen, gesundheitsamtlichen oder veterinärmedizinischen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt, wenn sie in Wohngemeinschaft mit Personen leben, die an einer solchen Krankheit erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht oder der Verdacht der Übertragung von Tierseuchen besteht.
(6) Die Studierenden sollen durch die Studierendenvertretung Leben, Arbeit und Ordnung ihrer Schule mitgestalten. Sie werden dabei von der Schulleitung und den Lehrkräften unterstützt. Die Studierendenvertretung wird aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern sowie deren Vertreterinnen und Vertretern gebildet. Zum Aufgabenbereich der Studierendenvertretung gehört insbesondere:
1.
die Anliegen und Interessen der Studierenden gegenüber der Schulleitung und den Lehrkräften sowie Außenstehenden zu vertreten,
2.
bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts sowie der Gemeinschaftsaufgaben und Schulveranstaltungen mitzuwirken,
3.
im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.
(7) In angemessenen Zeitabständen sind zum Nachweis des Leistungsstandes in der Schule schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten) zu fertigen. Auf je etwa 20 Unterrichtsstunden soll eine Klassenarbeit entfallen; jedoch sollen je Schulhalbjahr und Unterrichtsfach nicht mehr als vier Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeiten sind von der Fachlehrkraft gemäß § 11 Absatz 1 zu bewerten und mit der Klasse zu besprechen. Klassenarbeiten gleichgestellt sind Unterrichtsprojekte, die von einzelnen Studierenden oder in Gruppen gefertigt werden. Bei Bewertungen von Gruppenleistungen darf der Bewertungsanteil der Gruppenleistung nicht mehr als 50 Prozent betragen, der Rest entfällt auf die individuelle Leistung der oder des Studierenden.

§ 11 Notengebung, Zeugnisse

(1) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind bei möglicher Anwendung eines linearen Punkteschlüssels wie folgt zu benoten:
1.
sehr gut (1,0 bis 1,4) ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (1,5 bis 2,4) ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (2,5 bis 3,4) ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (3,5 bis 4,4) ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (4,5 bis 5,4) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
6.
ungenügend (5,5 bis 6,0) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Die Note ungenügend wird auch erteilt im Falle des unentschuldigten Nichterbringens einer Leistung in einer dafür vorgesehenen Frist.
(2) Noten nach Absatz 1 sind mit einer Dezimale anzugeben, eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Benotung nach Absatz 1 umfasst den Umfang, die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und die Art der Darstellung.
(4) Bei der Benotung eines Faches oder Leistungsgebietes sind die schriftlichen und mündlichen Leistungen zu berücksichtigen.
(5) Am Ende der Grundstufe wird ein Versetzungszeugnis und am Ende der Fachstufe ein Abschlusszeugnis erstellt. An der zweijährigen Fachschule wird am Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis, am Ende des ersten Jahres ein Versetzungszeugnis und zum Abschluss der Schulzeit ein Abschlusszeugnis erstellt. Bei Teilzeitangeboten können Zwischenzeugnisse zur Leistungskontrolle jeweils nach einem Schulhalbjahr erstellt werden.
(6) In den Halbjahreszeugnissen und den Versetzungszeugnissen sind ganze Noten auszubringen; die nach Satz 2 ermittelten Dezimalnoten können in einem Klammerzusatz zu den ganzen Noten angegeben werden. Die Noten werden für jedes Fach in Form einer Dezimalnote aus dem Durchschnitt der erbrachten Einzelleistungen ermittelt und auf eine ganze Note gerundet; dabei werden Dezimalen bis 0,4 abgerundet und Dezimalen ab 0,5 aufgerundet. Die Noten des Abschlusszeugnisses werden nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 ermittelt und ausgebracht.

§ 12 Versetzung

(1) In die Fachstufe wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern nach § 5 Absatz 1 den Anforderungen in der Grundstufe entsprochen hat und erwarten lässt, dass den Anforderungen der Fachstufe genügt wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note ungenügend bewertet sind und
4.
die Leistungen, vorbehaltlich des Absatzes 3, in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note ausreichend bewertet sind.
(3) Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note ausreichend bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:
1.
die Note ungenügend in einem maßgebenden Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note sehr gut in einem anderen maßgebenden Fach oder jeweils durch die Note gut in zwei anderen maßgebenden Fächern,
2.
die Note mangelhaft in einem Kernfach durch mindestens die Note gut in einem anderen Kernfach,
3.
die Note mangelhaft in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note gut in einem anderen maßgebenden Fach oder jeweils durch die Note befriedigend in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(4) Ausnahmsweise kann auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der Fachstufe voraussichtlich erfüllt werden. Wurde das Verbleiben an der zweijährigen Fachschule nach § 9 Absatz 2 erlaubt, findet Satz 1 keine Anwendung.
(5) Die Versetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 4 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 12 Absatz 4 der Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung«.
(6) Mit der Versetzung von der Grundstufe in die Fachstufe der zweijährigen Fachschulen wird ein dem mittleren Bildungsabschluss gleichwertiger Bildungsstand zuerkannt, sofern dieser beim Eintritt in die Fachschule nicht nachgewiesen werden konnte.

§ 13 Wiederholung, Entlassung

(1) Im Falle der Nichtversetzung kann die Grundstufe wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils der Grundstufe gilt als Nichtversetzung.
(2) Wer zum zweiten Mal nicht in die Fachstufe versetzt wurde, muss die Fachschule verlassen.

Teil 4 Ordentliche Abschlussprüfung

Abschnitt 1 Ordentliche Abschlussprüfung an Fachschulen in Vollzeitform und in bis zu dreijähriger Teilzeitform

§ 14 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse vorliegen.

§ 15 Teile der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sofern eine Facharbeit in der Stundentafel ausgewiesen ist, ist diese Bestandteil der Abschlussprüfung.

§ 16 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Fachschule abgenommen.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde legt den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung fest. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Lehrkräfte stimmen den Beginn der Facharbeit gegebenenfalls mit dem Meisterprüfungsausschuss ab.

§ 17 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer in der Fachstufe die zur Bildung der Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht und die Facharbeit, sofern sie in den Stundentafeln ausgewiesen ist, rechtzeitig vorgelegt hat. Studierende im Fachbereich Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft, müssen außerdem den Besuch eines mindestens zweiwöchigen, von der obersten Schulaufsichtsbehörde anerkannten Bauernschulkurses nachweisen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die Schulleitung die Nichtzulassung fest und teilt sie der oder dem Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleitung stellt fest, dass die oder der Studierende die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten in Form von Dezimalnoten gebildet, die aus den in der Grund- und Fachstufe der einjährigen Fachschulen oder in der Fachstufe der zweijährigen Fachschulen erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind, wobei der Durchschnitt berechnet und auf eine ganze Note gerundet wird. Dabei wird bei Dezimalen bis 0,4 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet. Für die Fächer der schriftlichen Prüfung sind die Anmeldenoten jeweils drei bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer drei bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
1.
als vorsitzendes Mitglied eine Person, die die obere Schulaufsichtsbehörde vertritt oder von ihr beauftragt wurde,
2.
als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft,
3.
als weitere Mitglieder die Lehrkräfte, die in der Fachstufe in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses berufen weitere Mitglieder, soweit dies zur Durchführung der Prüfung, insbesondere zur Prüfung der Facharbeit gemäß § 21, erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören mindestens an:
1.
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leitung, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse, im Falle der Facharbeit nach § 21 die betreuende Fachlehrkraft, oder eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft.
Wird die Klasse in Teilbereichen von Fächern von verschiedenen Fachlehrkräften unterrichtet, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Die Prüfung abnehmen können Fachlehrkräfte in den Fällen des Satzes 3 jedoch ausschließlich in ihrem jeweiligen Teilbereich. Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Ein Mitglied des Fachausschusses führt das Protokoll.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleitung.
(2) Prüfungsfächer sind die in der Stundentafel entsprechend gekennzeichneten Fächer.
(3) An einjährigen Fachschulen beträgt die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung mindestens 360 Minuten. Es sind in mindestens zwei Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs Arbeiten anzufertigen.
(4) An zweijährigen Fachschulen sind Arbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:
1.
Betriebliche Kommunikation - Bearbeitungszeit 120 Minuten und berufsbezogenes Englisch - Bearbeitungszeit 120 Minuten.
2. a)
Im Fachbereich Technik, Fachrichtungen Landwirtschaft sowie Weinbau und Oenologie, zusätzlich in drei in der Stundentafel gekennzeichneten Fächern mit einer Gesamtdauer von 540 Minuten.
b)
In der Fachrichtung Hauswirtschaft zusätzlich in zwei in der Stundentafel gekennzeichneten Fächern mit insgesamt 240 Minuten Bearbeitungszeit.
(5) Im Ergänzungsangebot beträgt die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung mindestens 120 Minuten.
(6) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach Vorschlägen der Fachschule bestimmt, sofern nicht die obere Schulaufsichtsbehörde etwas anderes anordnet.
(7) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleitung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(8) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die Schulleitung bestimmt, bewertet. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, eine Rundung findet nicht statt. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab, versuchen die beiden Fachlehrkräfte sich auf eine Note zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, gilt Satz 2.
(9) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der oder dem Studierenden drei bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 20 Minuten je Prüfling und Fach, wobei sich eine Aufgabenstellung auf mehrere Fächer erstrecken kann.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Studierende zusammen geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung muss in mindestens einem und maximal zwei nach § 5 Absatz 1 maßgebenden Fächern der Fachstufe erfolgen. Sofern eine Facharbeit in der Stundentafel der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen ist, hat die oder der Studierende auch im Fach der Facharbeit eine mündliche Prüfung abzulegen. Die verpflichtend zu prüfenden Fächer sind mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzustimmen und drei bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann eine Studierende oder ein Studierender bis zum nächsten Schultag der Schulleitung schriftlich bis zu zwei weitere maßgebende Fächer benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.
(4) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der prüfenden Person fest. Bei der Ermittlung der Gesamtnote für die mündliche Prüfung zählen die Teilnoten je einfach.
(5) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen an der Prüfung teilnehmenden Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 21 Facharbeit

(1) Sofern einer Stundentafel der Anlagen zu dieser Verordnung eine Facharbeit zuordnet ist, soll mit dieser die Fähigkeit nachgewiesen werden, vor allem praxisbezogen und fächerübergreifend denken und arbeiten sowie Arbeitsergebnisse angemessen präsentieren zu können.
(2) Die Themen der Facharbeiten werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der Studierenden von den Schulen festgelegt. Bei Studierenden, die sich zur Meisterprüfung angemeldet haben, können die Themen nach Zulassung zur Meisterprüfung vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss festgelegt werden; in diesem Fall kann die Facharbeit einem Teil der Meisterprüfung nach den beruflich einschlägigen Fortbildungsordnungen des Bundes entsprechen.
(3) Die Facharbeit ist, beginnend ab dem Zeitpunkt der Festlegung ihres Themas, an einjährigen Fachschulen in einem Zeitraum von drei Monaten anzufertigen. An zweijährigen Fachschulen und in den Fällen, in denen die Facharbeit Teil der Meisterprüfung ist, beträgt der Zeitraum bis zu sechs Monate.
(4) Jeder Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.
(5) Die Ergebnisse der Facharbeit werden in einem Kolloquium präsentiert. § 20 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Bei Facharbeiten, die einem Teil der Meisterprüfung entsprechen, stellt statt des Fachausschusseses der Meisterprüfungsausschuss das Ergebnis fest und fertigt die Niederschrift über das Kolloquium.
(6) Facharbeiten die einem Teil der Meisterprüfung entsprechen, werden vom Meisterprüfungsausschuss, dem mindestens eine zum Lehramt an Fachschulen befähigte Person angehören muss, bewertet. In anderen Fällen wird die Facharbeit von einer Lehrkraft in Erstkorrektur und einer Lehrkraft in Zweitkorrektur bewertet. Die Benotung erfolgt nach § 11 Absätze 1 bis 3. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, eine Rundung findet nicht statt. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab, versuchen die beiden Lehrkräfte sich auf eine Note zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, gilt Satz 4.

§ 22 Ermittlung der Endnoten, Bestehensregelung

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt berechnet und auf eine ganze Note gerundet wird. Dabei wird bei Dezimalen bis 0,4 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote einfach,
3.
die Note der Präsentation nach § 21 Absatz 5 einfach und die Note der Facharbeit nach § 21 Absatz 6 doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis, auf eine ganze Note gerundet, übernommen. Dabei wird bei Dezimalen bis 0,4 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.
(4) Bei der für die Vergabe von Studienplätzen erforderlichen Ermittlung der Durchschnittsnote im Rahmen der Erlangung der Fachhochschulreife werden die im Zeugnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Noten der Fächer im Pflichtbereich gleich gewichtet und auf die erste Dezimalstelle ohne Rundung angegeben.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Studierenden unverzüglich bekannt zu geben.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist.
(7) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zu vernichten.

§ 23 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten und sofern zutreffend, mit der nach § 22 Absatz 4 ermittelten Durchschnittsnote und mit dem Thema der Facharbeit. Wer die Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule nach § 2 Absatz 2 bestanden hat, erhält gleichzeitig die Fachhochschulreife zuerkannt.
(2) Bei bestandener Prüfung in ein- und zweijährigen Fachschulen ist auf dem Zeugnis zu vermerken: »Dieser Abschluss berechtigt zum Hochschulzugang nach § 58
Absatz 1 und 2 Nummer 5 des Landeshochschulgesetzes«.
(3) Auf dem Zeugnis der Abschlussprüfungen nach § 3 Nummern 1 bis 3 ist folgender Hinweis anzubringen: »Der Abschluss der Fachschule entspricht der durch Beschluss der Kultusministerkonferenz getroffenen Rahmenvereinbarung über Fachschulen vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.«
(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 22 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten und gegebenenfalls mit dem Thema der Facharbeit.
(5) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder mit den Anmeldenoten nach § 17 Absatz 2, sofern diese bereits vorliegen; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Fachstufe wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 22 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(7) In den Zeugnissen nach den Absätzen 4 und 5 ist zu vermerken, dass das Bildungsziel der Fachschule nicht erreicht wurde.
(8) Eine Anrechnung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.
(9) Im Zeugnis des Abschlusses im Fachbereich Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Dorfhilfe und soziales Management muss stehen: Dieser Abschluss ist dem Abschluss »Staatlich geprüfte Wirtschafterin« oder »Staatlich geprüfter Wirtschafter« gleichgestellt.

§ 24 Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Nach bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen.
(4) Der Fachschulbesuch endet mit dem Schulaustritt, dem Schulausschluss oder mit der Bekanntgabe der bestandenen oder wiederholten Prüfung durch den Prüfungsausschuss.

§ 25 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Schulleitung.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante Krankheit nicht offenkundig, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt oder begründeten Zweifeln am Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

§ 26 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die oder der Studierende setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Folgen der Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, wer eine Täuschungshandlung begeht; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleitung, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Studierender ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

Abschnitt 2 Ordentliche Abschlussprüfung an Fachschulen in vierjähriger Teilzeitform

§ 27 Allgemeines

An Fachschulen in vierjähriger Teilzeitform kann die Abschlussprüfung in zwei Prüfungsabschnitten durchgeführt werden.

§ 28 Durchführung der Prüfung, Wiederholung

(1) Für die Prüfung und ihre Wiederholung gelten die Vorschriften des Abschnittes 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Am Ende des vorletzten Teilzeitschuljahres sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Betriebliche Kommunikation und, sofern in der Stundentafel enthalten, im Fach Berufsbezogenes Englisch zu fertigen, am Ende des letzten Teilzeitschuljahres die schriftliche Prüfungsarbeit in den anderen Prüfungsfächern.
(3) Erfolgt eine mündliche Prüfung im Fach Betriebliche Kommunikation und gegebenenfalls im Fach Berufsbezogenes Englisch, so findet sie am Ende des vorletzten Teilzeitschuljahres statt; sie kann sich auf beide Fächer erstrecken.
(4) Für jeden Prüfungsabschnitt werden eigene Prüfungsausschüsse und für die mündliche Prüfung die erforderlichen Fachausschüsse gebildet. Der für den ersten Prüfungsabschnitt zuständige Prüfungsausschuss stellt fest, ob nach dem Ergebnis der Teilprüfung noch ein Bestehen der Abschlussprüfung möglich ist; hierfür gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des für den zweiten Prüfungsabschnitt zuständigen Prüfungsausschusses stellt auf Grund der in beiden Prüfungsabschnitten ermittelten Endnoten fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat.
(5) Wer nach den Feststellungen des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt die Abschlussprüfung nicht mehr bestehen kann, kann die erste Teilprüfung nach erneutem Besuch des vorletzten Teilzeitschuljahres einmal wiederholen. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der gesamten Fachstufe einmal wiederholen.
(6) Der Prüfungsausschuss für den ersten Prüfungsabschnitt setzt sich wie folgt zusammen:
1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleitung, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft,
3.
als weitere Mitglieder sämtliche Lehrkräfte, die im dritten Teilzeitschuljahr in den beiden Prüfungsfächern unterrichten.

Teil 5 Prüfung für Schulfremde

§ 29 Schulfremde

Personen, die das Abschlusszeugnis der ein- oder zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, können als Schulfremde die Abschlussprüfung ablegen. Mit dem erfolgreichen Bestehen der Schulfremdenprüfung an der zweijährigen Fachschule wird gleichzeitig die Fachhochschulreife erworben.

§ 30 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den entsprechenden Fachschulen, statt.

§ 31 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Kopien des Personalausweises, der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und der Zeugnisse über die Berufstätigkeit,
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an einer Prüfung einer Fachschule gemäß § 2 teilgenommen wurde,
4.
eine Erklärung darüber, in welcher Fachrichtung die Prüfung abgelegt werden soll,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur,
6.
gegebenenfalls ein Themenvorschlag für ein Kolloquium nach § 33 Absatz 3.

§ 32 Zulassung zur Prüfung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung des ersten Prüfungsabschnittes (§ 33 Absatz 2) wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule nach § 6 erfüllt. Nicht zugelassen wird, wer bereits
1.
zweimal die Prüfung des ersten oder zweiten Prüfungsabschnittes nicht bestanden hat,
2.
die Prüfung des ersten oder zweiten Prüfungsabschnittes bestanden hat.
(3) Zur Prüfung des zweiten Prüfungsabschnittes (§ 33 Absatz 3) wird zugelassen, wer
1.
die Prüfung des ersten Prüfungsabschnittes bestanden hat,
2.
nicht bereits zweimal die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnittes nicht bestanden hat,
3.
nicht bereits die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnittes bestanden hat.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und bestimmt die Fachschule, an der die Prüfung abzulegen ist.

§ 33 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird in zwei Prüfungsabschnitten in einem Abstand von mindestens vier und höchstens 14 Monaten durchgeführt.
(2) Im ersten Prüfungsabschnitt werden alle Pflichtfächer der Grundstufe schriftlich geprüft. Ausgenommen sind Pflichtfächer, die nach der Stundentafel auch in der Fachstufe unterrichtet werden. Werden die meisten oder alle Pflichtfächer in der Fachstufe fortgeführt, legt die Schulleitung im Benehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde die Verteilung der Prüfungsfächer auf den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt fest. Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung des ersten Prüfungsabschnitts gilt § 12 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im zweiten Prüfungsabschnitt werden die Kernfächer der Fachstufe schriftlich und die übrigen Pflichtfächer der Fachstufe mündlich geprüft. Bis zu zwei der schriftlich geprüften Fächer werden zusätzlich in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. Die Facharbeit erfolgt als Kolloquium über ein Thema, das von der Schule im Benehmen mit der oder dem Schulfremden festgelegt wurde. Das Kolloquium dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten; es wird mit einer ganzen Note bewertet. § 18 Absatz 4 gilt dabei mit der Maßgabe, dass dem Fachausschuss zusätzlich bis zu zwei weitere Fachlehrkräfte angehören können.
(4) Im Übrigen gelten §§ 11, 18 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Fachlehrkräfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Lehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Fachschule.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(6) Die Bearbeitungszeit beträgt für jedes Pflichtfach, für das in § 19 keine Zeit festgelegt ist, bei der schriftlichen Prüfung 90 Minuten.
(7) Die Schulfremden haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(8) Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Zuständig für die Feststellung, ob die Abschlussprüfung auf Grund der in beiden Prüfungsabschnitten erzielten Ergebnisse bestanden ist, ist der Prüfungsausschuss.
(9) Bei Schulfremden aus staatlich genehmigten Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 34 Zeugnisse

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis für Schulfremde gemäß § 23. Wer die Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule nach § 2 Absatz 2 bestanden hat, erhält gleichzeitig die Fachhochschulreife zuerkannt.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten. In der Bescheinigung ist zu vermerken, dass das Bildungsziel der Fachschule nicht erreicht wurde.

Teil 6 Weitere Bestimmungen

§ 35 Weitere Abschlüsse und Zertifikate

An den landwirtschaftlichen Fachschulen können weitere Abschlüsse und Zertifikate erworben werden, die unter die Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Wirtschaft fallen, im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung genannten Fachrichtungen stehen, und vom Ministerium Ländlicher Raum genehmigt sind.

Teil 7 Schlussbestimmungen

§ 36 Übergangsregelungen

Für die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Ausbildung stehenden Auszubildenden gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Dies gilt auch für Prüfungen für Schulfremde.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung vom 3. Januar 2005 (GBl. S. 107) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Landwirtschaft
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1)

100

 

Betriebswirtschaftslehre1)

120

 

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Unternehmensführung mit Agrarpolitik, Markt, Marketing sowie Recht, Steuern, Versicherungen1)

100

200

Facharbeit

 

80

Wahlpflichtbereich3)

 

 

A1) 2)

Betriebsführung in tierischer Erzeugung mit Tierschutz und Umweltrecht

100

100

 

-

Schwerpunkt Rinderhaltung

150

250

 

-

Schwerpunkt Schweinehaltung

150

250

 

-

Schwerpunkt andere Tierarten

150

250

B1) 2)

Betriebsführung in pflanzlicher Erzeugung mit Umweltschutz und Ökologie

100

100

 

-

Schwerpunkt Ackerbau

150

250

 

-

Schwerpunkt Grünland/Futterbau

150

250

 

-

Schwerpunkt Ackerbau, Sonder- und Spezialkulturen

200

400

 

-

Schwerpunkt Waldbau

150

250

 

-

Schwerpunkt Brennerei

150

250

Summen aus Pflichtbereich und Teilen des Wahlpflichtbereichs

620

780

Summe

insgesamt 1 400 UE

Wahlbereich

40

40

Die Fortbildungsdauer bis zum Erwerb des Fachschulabschlusses umfasst in der Regel 30 Monate, einschließlich der Zeiten beruflicher Tätigkeiten, die als gelenkte Praktika mit begleitendem Fachschulunterricht abgeleistet werden.
Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung werden die Themen Vertiefung Mitarbeiterführung sowie Planung, Durchführung und Kontrolle der Berufsausbildung zusätzlich mit einem Umfang von 80 UE vermittelt.

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 2

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Landwirtschaft Schwerpunkt Ökologischer Landbau
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich1)

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation und Mitarbeiterführung2)

150

50

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung mit Agrarpolitik, Markt, Marketing sowie Recht, Steuern, Versicherungen2)

220

200

Facharbeit

 

80

Wahlpflichtbereich1) 4)

 

 

A2) 3)

Betriebsführung in tierischer Erzeugung im Ökologischen Landbau

200

200

B2) 3)

Betriebsführung in pflanzlicher Erzeugung im Ökologischen Landbau

200

200

Summe

770

730

 

insgesamt 1500 UE

Wahlbereich

40

40

1) Module an einer öffentlichen Ausbildungsstätte während eines gelenkten Praktikums, zum Ausbildungsabschnitt der einjährigen Fachschule gehörend:

Inhalte

Ausbildungsstätte

UE

·

Grundlagen und Struktur des Ökologischen Landbaus

·

Betriebsbesichtigungen

·

Einführung in die Datenerhebung

Kompetenzzentrum Ökologischer Landbau, Emmendingen-Hochburg (KÖLBW)

35

·

Märkte und Vermarktungsstrukturen für Ökoprodukte

·

Betriebsbesichtigungen

·

Kontrollwesen im Ökologischen Landbau

KÖLBW

35

·

Grundwissen Unternehmensführung und Buchführungsanalyse im landwirtschaftlichen Betrieb

·

Betriebsbesichtigungen

KÖLBW

35

·

Tierhaltung im ökologisch wirtschaftenden Betrieb

·

Betriebsbesichtigungen

KÖLBW

35

·

Pflanzliche Erzeugung im ökologisch wirtschaftenden Betrieb

·

Betriebsbesichtigungen

KÖLBW

35

·

Betriebliche Kommunikation, Präsentationstechnik, Büroorganisation, Persönlichkeitstraining

KÖLBW

35

·

Betriebliche Kommunikation

Bildungshaus Landvolkhochschule Kloster St. Ulrich, Bollschweil

70

Fußnoten

2)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 3

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Hauswirtschaft
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1)

120

 

Betriebswirtschaftslehre1) 2)

110

20

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Hauswirtschaftliche

320

400

Versorgungs- und Betreuungsleistungen1) 2)

 

 

Unternehmensführung1) 2)

50

200

Einkommenskombinationen (Dienstleistungsmanagement)

 

80

Facharbeit

 

80

Summe

600

780

 

insgesamt 1380 UE

Wahlbereich

40

40

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 4

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Gartenbau
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1)

100

100

Betriebswirtschaftslehre1)

120

80

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Betriebs- und Unternehmensführung2)

130

170

Projektarbeit

40

40

Wahlpflichtbereich

 

 

  • A* Produktion, Dienstleistung, Vermarktung mit Kulturtechnik und technischer Betriebsausstattung2)

300

300

  • B* Produktion, Dienstleistung, Vermarktung mit Freiflächenbau und -pflege und technischer Betriebsausstattung sowie Baustellenorganisation2)

300

300

Summe

690

690

 

insgesamt 1380 UE

Wahlbereich

40

40

Fußnoten

*
Es ist entweder der Bereich A oder der Bereich B zu wählen.

Anlage 5

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Weinbau und Oenologie
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1)

80

80

Betriebswirtschaftslehre1)

100

100

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Weinbau1) 2)

130

130

Oenologie1) 2)

100

100

Standortkunde

40

50

Technik

40

 

Unternehmensführung1) 2)

160

80

Facharbeit

 

80

Summe

650

620

 

insgesamt 1270 UE

Wahlbereich

40

40

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 6

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Obstbau und Obstveredlung
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1)

80

80

Betriebswirtschaftslehre1)

100

100

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Obstbau1) 2)

190

190

Frucht- und Brennereitechnologie1) 2)

40

40

Standortkunde

40

50

Technik

40

 

Unternehmensführung1) 2)

160

80

Facharbeit

 

80

Summe

650

620

 

insgesamt 1270 UE

Wahlbereich

40

40

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 7

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, betriebliche Kommunikation1)

100

100

Betriebswirtschaftslehre1)

100

100

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Produktions- und Verfahrenstechnik, Prozessmanagement2)

300

220

Betriebs- und Unternehmensführung2)

140

140

Facharbeit

 

80

Summe

640

640

 

insgesamt 1280 UE

Wahlbereich

 

 

Berufsbezogenes Englisch

40

40

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 8

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Hauswirtschaft Schwerpunkt Dorfhilfe und soziales Management
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1) 2)

60

60

Betriebswirtschaftslehre1) 2)

60

60

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Hauswirtschaftliches Management

60

60

Versorgungsleistungen

80

60

Ernährungslehre1) 2)

40

40

Pädagogik, Psychologie1) 2)

60

60

Betreuungsleistungen, Sozialwesen

40

60

Gesundheitslehre, häusliche Pflege

40

40

Berufs- und Rechtskunde

40

40

Unternehmensführung in der Landwirtschaft

40

40

Hausgartenbau

40

40

Informationstechnik

20

20

Facharbeit

 

40

Wahlpflichtbereich

 

 

Ethik oder Religionslehre

20

20

Kunsterziehung oder Werkerziehung

40

40

Summe

640

680

 

insgesamt 1320 UE

Wahlbereich

40

40

Gelenktes Praktikum

 

 

 

Wochen

 

 

Ambulante und stationäre Pflege

2

 

 

Altenbetreuung und -pflege

1

 

 

Kindergartenpädagogik

1

 

 

Behindertenbetreuung

1

 

 

Landwirtschaftliche Tierhaltung

1

 

 

Fachpraxis bei einem Einsatzträger

4

 

 

Gesamt

10 

 

 

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 9

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Technik Fachrichtung Landwirtschaft
- zweijährige Fachschule - (Zahl der Unterrichtseinheiten pro Woche - UE/Woche)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Technische Mathematik

2

2

Unternehmensführung1) 2)

7

4

Informationstechnik

2

2

Agrarpolitik und Marktlehre

2

-

Pflanzliche Produktion1) 2)

5

3

Tierische Produktion1) 2)

5

3

Agrartechnik und Bauwesen

2

2

Facharbeit (Technikerarbeit)

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

34

34

Wahlbereich

4

6

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 10

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Technik Fachrichtung Weinbau und Oenologie
- zweijährige Fachschule - (Zahl der Unterrichtseinheiten pro Woche - UE/Woche)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Technische Mathematik

4

 

Informationstechnik

2

 

Weinbau1) 2)

3

4

Standortkunde

2

 

Spezielle Biologie

2

 

Oenologie1) 2)

3

6

Frucht- und Brennereitechnologie

 

2

Sensorik

2

 

Spezielle Chemie

3

 

Mikrobiologie

2

 

Unternehmensführung1) 2)

2

2

Marketing

-

2

Facharbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 11

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Wirtschaft Fachrichtung Hauswirtschaft Schwerpunkt Betriebsorganisation und Management
- zweijährige Fachschule - (Zahl der Unterrichtseinheiten pro Woche - UE/Woche)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Technische Mathematik

2

2

Unternehmensführung mit Übungen1) 2)

4 + 13)

2 + 13)

Sozialpflege, Sozialrecht

2 + 13)

1 + 13)

Versorgungsleistungen

2 + 43)

1,5 + 1,53)

Chemie und Ernährungslehre1) 2)

3

2

Betriebshygiene

1 + 23)

0,5 + 0,53)

Betriebsorganisatorisches Seminar3)

-

63)

Informationstechnik

2

2

Facharbeit

-

4

Wahlpflichtbereich

3

3

Summe

36

36

 

 

 

Wahlbereich

4

4

Gelenktes Praktikum: drei Schulwochen.

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe.

Anlage 12

(zu § 4)
Stundentafel für Ergänzungsangebote nach § 2 Absatz 4
(Zahl der Unterrichtseinheiten UE)

Pflichtbereich

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich1)

mindestens 200 UE

Dieser Bereich umfasst auch betriebs-, vermarktungs- oder projektbezogene Arbeiten.

 

Fachrichtungsbezogener Lernbereich1) 2)

mindestens 400 UE

Summe

mindestens 600 UE

Wahlbereich

40

Fußnoten

1)
Unterricht entsprechend der gültigen Lehrpläne.

Anlage 13

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Technik Fachrichtung Gartenbau - Produktion und Vermarktung
- zweijährige Fachschule - (Zahl der Unterrichtseinheiten pro Woche - UE/Woche)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Technische Mathematik

2

2

Gärtnerischer Pflanzenbau

6

 

Informationstechnik

2

2

Versuchstechnik

2

 

Berufs- und Arbeitspädagogik

2

 

Kulturtechnik1) 2)

6

4

Waren und Dienstleistungen

 

2

Technische Betriebsausstattung1) 2)

3

2

Unternehmensmanagement1) 2)

2

4

Facharbeit (Technikerarbeit)

 

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe

Anlage 14

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Technik Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- zweijährige Fachschule - (Zahl der Unterrichtseinheiten pro Woche - UE/Woche)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1) 2)

3

2

Berufsbezogenes Englisch1) 2)

3

3

Betriebswirtschaftslehre

3

3

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Technische Mathematik

2

2

Gärtnerischer Pflanzenbau

6

 

Informationstechnik

2

2

Berufs- und Arbeitspädagogik

2

 

Bauausführung und Pflege1) 2)

3

3

Vermessungstechnik

3

1

Planung und Gestaltung1) 2)

3

4

Technische Betriebsausstattung

2

 

Unternehmensmanagement1) 2)

2

4

Facharbeit (Technikerarbeit)

 

4

Wahlpflichtbereich

2

6

Summe

36

34

Wahlbereich

4

6

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe

Anlage 15

(zu § 4)
Stundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Gartenbau - Schwerpunkt Floristik
- einjährige Fachschule - (durchschnittliche Zahl der Unterrichtseinheiten - UE)

Pflichtbereich

Grundstufe

Fachstufe

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation1)

100

100

Betriebswirtschaftslehre1)

120

80

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

Betriebs- und Unternehmensführung2)

130

170

Projektarbeit

40

40

Wahlpflichtbereich

 

 

Pflanzenkundliche Grundlagen, Gestaltungslehre, Stilkunde und Fachpraxis

300

300

Summen

690

690

Summe insgesamt

insgesamt 1 380 UE

Wahlbereich

40

40

Fußnoten

1)
Kernfach der Grundstufe
Markierungen
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