Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 27. Februar 1973
§ 1
Als Aufgaben der Landeskreditbank werden festgelegt:
1.
die Förderung der selbständigen
Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Flüchtlinge im Gewerbe und
in freien Berufen nach § 72
des Gesetzes
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in
der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566) und die Förderung
der Kriegssachgeschädigten;
2.
im Bereich der finanziellen Gewerbeförderung
des Landes die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Mittelstandsprogramms
und, soweit hierfür die Regierungspräsidien zuständig sind,
des Programms zur Verbesserung der gewerblichen Struktur.
§ 2
Die in § 3 Abs. 1 Satz 3
des
Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg enthaltene
Befugnis der Landesregierung, die Aufgaben der Bank durch Rechtsverordnung
im einzelnen festzulegen, wird für den Bereich der Staatsschuldenverwaltung
auf das Finanzministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien
übertragen.
§ 3
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
Stuttgart, den 27. Februar 1973
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess
Dr. Bender Gleichauf
Dr. Eberle
Dr. Brünner Griesinger Adorno
Dr. Mahler Dr. Mocker
Feedback