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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 27. Februar 1973

§ 1

Als Aufgaben der Landeskreditbank werden festgelegt:
1.
die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Flüchtlinge im Gewerbe und
in freien Berufen nach § 72 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in
der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566) und die Förderung
der Kriegssachgeschädigten; 2.
im Bereich der finanziellen Gewerbeförderung des Landes die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Mittelstandsprogramms
und, soweit hierfür die Regierungspräsidien zuständig sind,
des Programms zur Verbesserung der gewerblichen Struktur.

§ 2

Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg enthaltene
Befugnis der Landesregierung, die Aufgaben der Bank durch Rechtsverordnung
im einzelnen festzulegen, wird für den Bereich der Staatsschuldenverwaltung
auf das Finanzministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien
übertragen.

§ 3

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
Stuttgart, den 27. Februar 1973

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess Dr. Bender Gleichauf
Dr. Eberle Dr. Brünner Griesinger Adorno Dr. Mahler Dr. Mocker
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