Zweite Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 6. Mai 1975
§ 1
Als Aufgabe der Landeskreditbank wird festgelegt:
die
Gewährung der Investitionszuschüsse nach dem Gesetz über Investitionszuschüsse
für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen
Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3698).
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Stuttgart, den 6. Mai 1975
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger Dr. Hahn
Schiess
Dr. Bender Gleichauf Dr. Eberle
Dr. Brünner Griesinger
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