LipbachNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Lipbachmündung« Vom 17. Dezember 1982

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen, der Gemeinde Immenstaad, Bodenseekreis und des Bodensees werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Lipbachmündung«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15,77 ha. Es umfaßt
1.
auf Gemarkung Friedrichshafen die Flurstücke 410, 411 und 412, die südlich der Nutzungsgrenze liegenden Teile der Flurstücke 400, 407, 408, den mit Schilf bewachsenen Südteil des Flurstücks 399, den südlich des Grenzhofes liegenden bewaldeten Teil von Flurstück 414/1 und die Böschung zum Lipbach im Südwesten des Grundstücks Grenzhof (3,4354 ha);
2.
auf Gemarkung Immenstaad vom Flurstück 2101 den Weg zwischen Bootshafen und Lipbachbrücke (im Bebauungsplan Dornier I vom 6. März 1979 - genehmigt am 29. März 1979 - als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen), und die daran südlich angrenzende Fläche sowie die Fläche zwischen der Werksgeländeeinzäunung und dem Lipbach bis 110 Meter nordwestlich des Landesgrenzsteines 2 (im Bebauungsplan Dornier I als private Grünfläche ausgewiesen und teilweise mit einem Erhaltungs- und Pflanzgebot belegt) (2,3396 ha);
3.
auf Gemarkung Friedrichshafen und Immenstaad den Lipbach zwischen dem westlich des Grenzhofes liegenden Teil von Flurstück 414/1 und der Lipbachmündung;
4.
einen 10 ha großen Teil der dem Schutzgebiet vorgelagerten Flachwasserzone des Bodensees der begrenzt wird
a)
im Osten durch eine 100 m in den Bodensee hineinreichende gedachte Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 394,
b)
im Westen durch eine 106 m in den Bodensee hineinreichende gedachte Verlängerung der nordöstlichen Mauer des Bootshafens der Firma Dornier und
c)
im Süden durch eine die Endpunkte der Ost- und Westgrenze verbindende gedachte Linie.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen vom 2. August 1982 im Maßstab 1:2 500, kombiniert mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000, gekennzeichnet und rot angelegt. Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Tübingen als höhere Naturschutzbehörde in Tübingen verwahrt; eine Ausfertigung befindet sich beim Landratsamt Bodenseekreis als untere Naturschutzbehörde in Friedrichshafen. Die Verordnung mit Karte kann während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist 1.
die Erhaltung des untersten Abschnitts des Lipbachs mit seinem naturnahen Gehölzbestand sowie der unmittelbaren Uferzone des Bodensees mit ihrer naturnahen Vegetation als intakter Lebensraum zahlreicher seltener und zum Teil vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als Rast-, Überwinterungs- und Brutgebiet bedrohter Vogelarten;
2.
die Erhaltung der vorgelagerten Flachwasserzone mit ihren Pflanzenbeständen als Lebensraum einer reichhaltigen Bodenfauna und als Laichgebiet vieler Fischarten.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten: 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erholungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedigungen jeder Art zu errichten;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern; 4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
7.
Neuaufforstungen vorzunehmen oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden, auch jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
Feuer zu machen; 12.
das Schutzgebiet außerhalb des markierten Weges zu betreten;
13.
das Gebiet zu Land oder zu Wasser mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
14.
Wohnboote, Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern, Stege zu errichten;
15.
zu baden; 16.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
17.
Düngemittel oder Chemikalien einzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht 1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei und das ordnungsgemäße Fischen im Lipbach nördlich der Brücke von Flurstück 2101 zu Flurstück 414/1 jeweils unter absoluter Schonung der Schilfbestände;
2.
für die Jagd auf Raubwild und Raubzeug; 3.
für eine Ausübung des im Bebauungsplan Dornier I gewährleisteten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auf einer Breite von höchstens 50 Meter in dem auf der Karte mit ZG gekennzeichneten Bereich, wobei nach jeweiliger Benutzung die hierfür geschaffenen Einrichtungen zu beseitigen sind und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist;
4.
für das Befahren der Wasserfläche und das an Land gehen soweit es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr geboten ist;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und deren Unterhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung, mit der sich aus § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13, 14 und 15 ergebenden Einschränkung;
6.
für das Befahren der Wasserfläche durch nichtmotorisierte Segelboote, soweit dies für die Ein- oder Ausfahrt in oder aus dem Bootshafen der Firma Dornier wegen der herrschenden Windverhältnisse nicht zu vermeiden ist;
7.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Schifffahrt außerhalb des Schutzgebiets;
8.
für die rechtmäßigerweise ausgeübte landseitige Benutzung des außerhalb des Schutzgebiets liegenden Bootshafens der Fa. Dornier bis zu 13 m nordöstlich des Hafens;
9.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt veranlaßt werden;
10.
für die Gewässerunterhaltung im Rahmen der Unterhaltungspflicht;
11.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den naturschutzrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium Tübingen nach § 63
NatSchG Befreiung erteilen.
(2) Von den wasser-, schiffahrts- und jagdrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium Tübingen im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn
1.
überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder
2.
der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Die Befreiung kann unter Auflage oder Bedingungen sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2
NatschG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4
des Landesjagdgesetzes handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 und § 5 Nr. 2 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 5 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 4 bis 6 mit Wasserfahrzeugen fährt oder Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen verankert.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Landratsamts Tettnang zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer vom 13. September 1940 (Tettnanger und Friedrichshafener Tagblatt vom 18. September 1940 und Schwäbische Zeitung vom 2. Juni 1951) und die Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet »Bodenseeufer« vom 15. September 1982 (Schwäbische Zeitung Ausgabe Tettnang und Friedrichshafen und Südkurier Bezirksausgabe Überlingen vom 18. September 1982) soweit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung beziehen, außer Kraft.
Stuttgart, den 6. Dezember 1982
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Eberle
TÜBINGEN, den 17. Dezember 1982
Regierungspräsidium
Dr. Gögler
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