LBSSüdwestStVtr BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest)

§ 1 Vereinigung

(1) Die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und die LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Träger, des Sparkassenverbands Baden-Württemberg und des Sparkassenverbands Rheinland-Pfalz, vereinigt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung (Fusionsvertrag) zwischen den Trägern zu treffen.
(2) Die Verwaltungsräte beider Landesbausparkassen sind vorher anzuhören.
(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigungen des Innenministeriums Baden-Württemberg und des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Vereinigung wird zu dem in den Genehmigungen bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

§ 2 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit der Vereinigung geht das Vermögen der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg über (Vereinigung durch Aufnahme, bei der der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht).
(2) Als Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge gehen mit der Vereinigung alle Arbeitsverhältnisse, die mit der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz bestehen, auf die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg über. Fusionsbedingte Kündigungen sind ausgeschlossen.
(3) Im Fusionsvertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz als für Rechnung der aufnehmenden LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in den Genehmigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

§ 3 Rechtsnatur, Name, Satzungsautonomie

(1) Die vereinigte Landesbausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen LBS Landesbausparkasse Südwest. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Die Rechtsverhältnisse der LBS Südwest werden durch Satzung geregelt. Die Träger erlassen die Satzung zusammen mit dem Abschluss des Fusionsvertrags. Änderungen der Satzung beschließt die Trägerversammlung. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Der Name kann durch Satzung geändert werden.

§ 4 Träger

(1) Träger der LBS Südwest sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz. Die Träger unterstützen die LBS Südwest bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Südwest gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Südwest Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die LBS Südwest haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der LBS Südwest haften nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) Die Träger statten die LBS Südwest mit einem Stammkapital aus. Der Sparkassenverband Baden-Württemberg ist am Stammkapital zu 87,5 % und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz zu 12,5 % beteiligt. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag der Träger aufgenommen werden. Der Vertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

§ 5 Sitz, anwendbares Recht

(1) Die LBS Südwest hat ihren Sitz in Stuttgart, einen Standort in Mainz mit einer Landesdirektion Rheinland-Pfalz und einen weiteren Standort in Karlsruhe. Am Standort Mainz sind die Landesdirektion für Rheinland-Pfalz, die den Markt in Rheinland-Pfalz bearbeitenden Einheiten Marktservice Spar und Kredit (einschließlich der fallabschließenden Bearbeitung) sowie die vereinigte LBS Immobilien GmbH angesiedelt.
(2) Auf die LBS Südwest und ihre Rechtsverhältnisse findet das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung, soweit dieser Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt.
(3) Durch Gesetz des Landes Baden-Württemberg werden die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt bei der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz vorhandenen Personalräte als Übergangspersonalräte fortbestehen, längstens bis zum Ablauf des 31. Mai 2018. Bei der LBS Südwest wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet, der sich aus 9 Mitgliedern des Übergangspersonalrats der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und aus 2 Mitgliedern des Übergangspersonalrats der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz nach Satz 1 zusammensetzt. Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018.

§ 6 Aufgaben

Die LBS Südwest pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die in der Satzung zugelassenen Geschäfte. Mit ihrer Geschäftstätigkeit hat sie die Sparkassen des Landes Baden-Württemberg und des Landes Rheinland-Pfalz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Geschäfte der LBS Südwest sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wobei den ihr gestellten öffentlichen Aufgaben Rechnung zu tragen ist.

§ 7 Aufsicht

(1) Die LBS Südwest untersteht der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg. Rechtsaufsichtsbehörde ist das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Baden-Württemberg zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg. Die Rechtsaufsichtsbehörde übt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschrieben ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über Angelegenheiten der LBS Südwest unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg bedienen. Die §§ 121 bis 124
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einen ständigen Beauftragten bestellen. Dieser hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Kosten des Beauftragten trägt die LBS Südwest.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung teilzunehmen. Das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung und des Verwaltungsrats teilzunehmen.

§ 8 Organe

(1) Organe der LBS Südwest sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten der LBS Südwest.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig, soweit ihnen die Aufgabe nicht kraft Satzung aufgrund ihres Hauptamts zugewiesen ist.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ehrenamtlich tätige Mitglieder des Verwaltungsrats, die gegen ihre Pflichten verstoßen, aus dem Verwaltungsrat ausschließen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die Stellvertreter der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und der Vertreter der Beschäftigten.
(6) Der Vorstand vertritt die LBS Südwest. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands für bestimmte Geschäfte oder für bestimmte Arten von Geschäften von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit werden.
(7) Die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
(9) Mit dem Wirksamwerden der Vereinigung endet die Amtszeit des bisherigen Verwaltungsrats der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg. Bis zum Zusammentreten des neuen Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg seine Tätigkeit jedoch fort. Er wird für diese Zeit um vier stimmberechtigte Mitglieder ergänzt, die der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz bestimmt, davon ein Mitglied aus dem Kreis der Beschäftigtenvertreter.

§ 9 Jahresabschluss

(1) Der Vorstand der LBS Südwest legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der LBS Südwest werden durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. Der festgestellte Jahresabschluss wird veröffentlicht. Der Verwaltungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Prüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Anstände erledigt sind. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde den Trägern vorgelegt.

§ 10 Beteiligungen

Beteiligungen der LBS Südwest an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die LBS Südwest hat. Das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Baden-Württemberg zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg bestimmt durch Rechtsverordnung die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht freigestellt sind.

§ 11 Abgabenfreiheit

Für die aus Anlass der Vereinigung oder infolge der Vereinigung erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, die den Ländern Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz oder ihren Behörden zufließen, insbesondere auch die Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), nicht erhoben. § 7
Abs. 1, 3 und 4 des Landesjustizkostengesetzes von Baden-Württemberg und § 1
Abs. 1 des Justizgebührenbefreiungsgesetzes von Rheinland-Pfalz gelten entsprechend. Von der Freistellung ausgenommen sind Steuern.

§ 12 Auflösung

(1) Die LBS Südwest kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Beschluss der Trägerversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt den Trägern entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital zu.

§ 13 Kündigung

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von zwei Jahren kündbar, erstmals zum 31. Dezember 2020. Nach Wirksamwerden der Kündigung gelten die §§ 2 bis 12 dieses Staatsvertrags weiter, bis sich die Vertragsparteien auf eine Regelung verständigt haben. Die Kündigung des Staatsvertrags führt nicht zu einer Auflösung der LBS Südwest oder zu einer Auseinandersetzung über ihr Vermögen.

§ 14 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg und bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft**
.
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 23. Oktober 2015
Malu Dreyer
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 10. November 2015
Winfried Kretschmann

Fußnoten

**
[Gemäß der Bekanntmachung vom 11. Januar 2016 (GBl. S. 95) ist der Staatsvertrag gemäß seines § 14 am 30. Dezember 2015 in Kraft getreten.]
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