Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung und der Butterverordnung Vom 18. Mai 2004
ABSCHNITT 1 Durchführung der Käseverordnung
§ 1 Kennzeichnung
(1) Auf Käse, der unter der Bezeichnung einer Standardsorte
mit einem vorgeschriebenen Mindestalter nach Anlage 1 der Käseverordnung in der Fassung
vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung in den Verkehr
gebracht wird, hat der Hersteller außer der nach §
14
Abs.
1
der
Käseverordnung erforderlichen
Kennzeichnung folgende Angaben anzubringen:
1.
Tag und Monat oder Jahrestag der
Herstellung,
2.
bei Emmentaler den Buchstaben »E«
und die Fertiger- oder Kesselnummer.
(2) Die Angaben sind deutlich sichtbar in haltbarer Weise und
in leicht lesbarer Schrift vor dem Salzen oder der Einlage in das Salzbad
anzubringen.
§ 2 Aufzeichnungen bei Emmentaler
Zum Nachweis, dass jeder Käselaib auf seine Güte
geprüft wurde, sind von Betrieben, die
1.
Emmentaler herstellen,
über Rohstoffeinsatz sowie Erzeugung in Laiben und Kilogramm je
Tag,
2.
Emmentaler fertig lagern,
über Zukauf und Verkauf sowie den Bestand in Laiben und Kilogramm
vollständige Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Überwachungsstelle
vorzulegen.
§ 3 Lagerung
Käse, der zur Lieferung in Gebiete außerhalb des
Geltungsbereiches der Käseverordnung bestimmt ist, muss, wenn er nicht
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, von den für das Inland
bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2
des
Milch- und Margarinegesetzes in der jeweils geltenden Fassung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die Kennzeichnung nach § 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß
vornimmt,
2.
die Aufzeichnungen nach § 2 nicht oder nicht richtig führt,
3.
die getrennte Lagerung oder Kenntlichmachung
nach § 3 nicht vornimmt.
ABSCHNITT 2 Durchführung der Butterverordnung
§ 5 Probenzahl bei Deutscher Molkereibutter
Die Probenzahl für jede Prüfung wird bei Deutscher
Molkereibutter für Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden
Kalenderjahr 100 Tonnen bei dieser Buttersorte nicht überschritt, abweichend
von Nummer 2.2 der Anlage 1 der Butterverordnung vom
3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung auf eine
Probe festgelegt.
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