Gesetz zur Umwandlung der Sparda-Bank Karlsruhe Vom 18. Dezember 1995
§ 1
Die Sparda-Bank Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann durch Beschluß ihrer Vertreterversammlung mit Zustimmung des Innenministeriums in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192
Abs. 1 und 2, § 193
Abs. 3, § 194
mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 5 und 6, §§ 195, 198
Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, § 203 mit der Maßgabe, daß der bisherige Verwaltungsrat als Aufsichtsrat gilt, §§ 204 bis 206, 230
Abs. 2 Satz 1, §§ 253, 254, 255
Abs. 1, § 256
Abs. 3, §§ 259, 260
Abs. 1 und 3, §§ 261 und 262
Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 18. Dezember 1995
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Spöri Dr. Vetter
Birzele Dr. Schäuble
Mayer-Vorfelder Weiser
Solinger Schäfer
Unger-Soyka
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