Durchführungsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum Landesjagdgesetz (LJagdG DVO) Vom 5. September 1996
§ 9 Vorbereitung des Abschußplans
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan jeweils für ein Jagdjahr, den Abschußplan für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen.
(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten, bei gepachteten Jagden auch vom Verpächter zu unterzeichnen und bis 15. April des Jagdjahres, für das der jeweilige Abschußplan nach Absatz 1 aufzustellen ist, der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Bei fehlendem Einvernehmen des Verpächters oder bei sonstigen Einwendungen von Jagdgenossen gegen den Abschußplan sind die Gründe, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschußplan vom Verpächter oder Jagdvorstand zu vermerken.
§ 10 Wirkung und Änderung des Abschußplans
(1) Ein nach § 27
Abs. 4
des
Landesjagdgesetzes bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für den Rechtsnachfolger des Jagdausübungsberechtigten.
(2) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschußplan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn
1.
sich die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
2.
die Abschußplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht.
Vor der Änderung des Abschußplans ist der Verpächter, im Falle einer Jagdnutzung nach § 10
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes der Jagdvorstand der beteiligten Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdbezirken der Eigentümer oder Nutznießer anzuhören.
§ 11 Ergänzende Abschußplanvorgaben, Überwachung, Streckenliste und Jagdstatistik
(1) Bei Abschußplänen für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen. Rehwild, das nach Erfüllung des jährlichen Abschußanteils verendet, kann auf den Abschußanteil des nächsten Jagdjahres angerechnet werden.
(2) Die untere Jagdbehörde kann die Vereinigungen der Jäger (§ 38
des Landesjagdgesetzes) auf deren Kosten mit der Durchführung einer öffentlichen Hegeschau beauftragen. Die Hegeschau soll zur Überwachung der Abschußpläne und der im Einzelfall von den unteren Jagdbehörden angeordneten Datenerhebung im Sinne von § 27
Abs. 7
Nr. 2
des
Landesjagdgesetzes dienen.
Die Ausrichtung der Hegeschau soll insbesondere Informationen vermitteln über:
1.
die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,
2.
die Bestandsentwicklung von nicht abschußplanpflichtigen Wildarten und
3.
Hegemaßnahmen nach § 19
Abs. 1
des
Landesjagdgesetzes.
Die Vereinigungen der Jäger haben die örtlich zuständigen unteren Jagdbehörden auch dann über geplante Hegeschauen rechtzeitig zu informieren, wenn diese nicht angeordnet worden sind.
(3) Die Streckenliste muß über § 27
Abs. 6
des
Landesjagdgesetzes hinaus bei verendetem Wild Angaben über Verkehrsverluste enthalten. Für die Führung der Streckenliste ist der von der unteren Jagdbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die unteren Jagdbehörden legen eine jährliche Zusammenfassung aller Streckenlisten der Wildforschungsstelle bei der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft, Aulendorf, vor.
§ 12 Wildökologische Datenerhebung
Für wissenschaftliche Zwecke oder für Lehr- und Forschungszwecke kann die untere Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten über § 27
Abs. 6
des
Landesjagdgesetzes hinaus weitere Angaben über die Verhältnisse in seinem Jagdbezirk und über den Bestand der dort vorkommenden Wildarten verlangen.
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