Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung Vom 27. Oktober 2006
§ 1
Zuständig ist
1.
für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung
die untere Verwaltungsbehörde,
2.
für die Anordnung der Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1
der Handwerksordnung
das Regierungspräsidium,
3.
für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2
der Handwerksordnung
das Wirtschaftsministerium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 26. Januar 2005 (GBl. S.128) außer Kraft.
| STUTTGART, den 27. Oktober 2006 |
PFISTER |