Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren der Handwerkskammern Vom 25. November 1998
§ 1
Von den Handwerkskammern Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Region Stuttgart und Ulm werden
a)
die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe abweichend von § 113
Abs. 3
Satz 1
der
Handwerksordnung in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben,
b)
die Gebühren gemäß § 113
Abs. 4
Satz 1
der
Handwerksordnung abweichend von § 113 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 113
Abs. 3
Satz 1
der
Handwerksordnung in eigener Zuständigkeit beigetrieben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einziehung von Beiträgen der Handwerkskammern vom 17. Juli 1969 (GBl. S. 159) außer Kraft.
Stuttgart, den 25. November 1998
Dr. Döring
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