HWasMeldeDEinrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes Vom 28. März 1972

§ 1 Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes

(1) Es wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet für
1.
den Bodensee; 2.
den Rhein und seine Nebenflüsse Wutach, Wiese, Dreisam-Elz-Leopoldskanal, Kinzig, Rench, Murg, Weschnitz;
3.
den Neckar und seine Nebenflüsse Eyach, Fils, Rems, Murr, Nagold-Enz, Kocher, Jagst;
4.
den Main und seinen Nebenfluß Tauber; 5.
die Donau und ihre Nebenflüsse Breg und Iller.
(2) Der Hochwassermeldedienst soll sicherstellen, daß die zuständigen Behörden und Dienststellen über aufkommende Hochwassergefahren unterrichtet werden und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen einleiten können.
(3) Örtliche Meldeeinrichtungen zur Warnung gefährdeter Betriebe und kommunaler Einrichtungen bleiben unberührt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung) trifft das Umweltministerium.

§ 2 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Roser
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