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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Bad. Landesgesetz über die Wiedereinführung des Rechts der geschlossenen Hofgüter vom 12. Juli 1949

§ 1 Wiedereinführung des früheren Landesrechts

(1) Auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche bis zum Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes geschlossene Hofgüter im Sinne des Badischen Gesetzes vom 20. August 1898, die geschlossenen Hofgüter betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 405), gewesen sind, finden seit dem Tag des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wieder die Vorschriften des Gesetzes vom 20. August 1898 Anwendung.
(2) Dies gilt nicht: a)
falls das Hofgut mit dinglichen Rechten, abgesehen von Dienstbarkeiten, belastet ist, welche nicht den gesamten Grundstücksbestand, sondern nur einzelne Grundstücke belasten,
b)
für nicht in die Erbhöferolle eingetragene frühere geschlossene Hofgüter, welche in ihrem Grundstücksbestand gegenüber dem Zustand am 1. Oktober 1933 wesentlich verringert worden sind.
(3) Die Eigenschaft als geschlossenes Hofgut erstreckt sich auch auf solche Grundstücke, die erst während der Geltungsdauer des Erbhofgesetzes zu dem Hofgut hinzuerworben worden sind, es sei denn, daß das Grundstück mit anderen Sonderbelastungen als mit Dienstbarkeiten belastet ist.
(4) Darüber, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, entscheidet das Landwirtschaftsgericht. Die einheitliche Belastung des Grundstücks kann noch bis zur Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts herbeigeführt werden.

§ 2 Verzeichnis

(1) Bei den Gütern, welche geschlossene Hofgüter im Sinne von § 1 sind, ist auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts die Eigenschaft als geschlossenes Hofgut als Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch einzutragen.
(2) Das Landwirtschaftsgericht hat über die geschlossenen Hofgüter seines Bezirks ein Verzeichnis zu führen.

§ 3 Zuständigkeit

Für die nach den §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898 von der Verwaltungsbehörde zu treffenden Entscheidungen ist das Landwirtschaftsamt zuständig.

§ 4 Vollzugsbestimmungen

Die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erläßt die Landesregierung. § 30
des Gesetzes die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898 wird aufgehoben.
Dieses Landesgesetz wird hiermit im Namen des Badischen Volkes verkündet.
Freiburg i. Br., den 16. August 1949

Die Landesregierung Wohleb

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