Bad. Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend, Vom 20. August 1898
§ 1
Geschlossene Hofgüter sind die in den Amtsgerichtsbezirken
Villingen, |
Ettenheim, |
Waldkirch, |
Gengenbach, |
Triberg, |
Freiburg, |
Lahr, |
Wolfach, |
Bonndorf, |
Neustadt, |
Oberkirch, |
Achern |
Emmendingen, |
Staufen, |
Offenburg, |
|
gelegenen Hofgüter, deren Bestand und Umfang nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Mai 1888 zur Feststellung gelangt sind.
§ 2
Der Eigenthümer eines geschlossenen Hofgutes kann mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde einem geschlossenen Hofgut Parzellen einverleiben, wenn er als Eigenthümer des Hofguts und der Parzellen im Grundbuch eingetragen ist und wenn auf den einzuverleibenden Parzellen, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine dinglichen Rechte lasten.
Diese Voraussetzungen sind bei Einholung der Genehmigung nachzuweisen.
§ 3 *
Der Eigenthümer eines geschlossenen Hofgutes kann mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde die Geschlossenheit eines Hofguts aufheben, einzelne Theile lostrennen oder das Hofgut in eine Mehrheit von geschlossenen Hofgütern zerlegen. Im letzten Falle hat der Eigenthümer bei Einholung der Genehmigung nachzuweisen, daß der Zerlegung keine wirthschaftlichen Bedenken namentlich in Bezug auf die etwa sich ergebende Pfandbelastung der neu entstehenden Hofgüter entgegenstehen, sowie daß bei jedem einzelnen Gut das Anwesen ein im Wesentlichen abgerundetes, zur Ernährung einer Familie völlig ausreichendes Besitzthum bildet und mit den erforderlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden versehen ist.
Wird die Lostrennung einzelner Theile auf dem Wege der Zwangsabtretung erwirkt, so ist die Genehmigung der Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
Fußnoten
*
Aufgehoben durch § 39 Abs. 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) soweit die Lostrennung einzelner Teile des Hofgutes und die Zerlegung des Hofgutes der Genehmigung der Verwaltungsbehörde bedarf.
§ 4
An Theilen eines geschlossenen Hofguts können, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine dinglichen Rechte entstehen.
§ 5
Ein geschlossenes Hofgut ist als ein Grundstück im Grundbuch einzutragen.
Einverleibte Parzellen sind dem Hofgut zuzuschreiben.
Bei Lostrennung einzelner Parzellen und bei einer Zerlegung des Hofguts in mehrere geschlossene Hofgüter sind die Theile als besondere Grundstücke zu buchen.
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Buchung erfolgt und daß die in den §§ 2 und 3 genannten Erklärungen in das Grundbuch eingetragen werden, sobald die Genehmigung vollzugsreif geworden ist.
Mit dem Eintrag in das Grundbuch tritt die Gebundenheit des Eigenthümers ein.
§ 6
In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung unterliegt das Hofgut nebst dem zum Nachlaß gehörigen Zubehör den Bestimmungen über das Anerbenrecht.
§ 7
(1) Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, so sind in folgender Rangordnung als Anerben berufen:
1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers,
3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt,
4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Anerben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind.
(2) Ist kein Anerbe nach Absatz 1 vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.
§ 7a
(1) In der Anerbenordnung 1 ist der älteste der Erben zum Anerben berufen; das gleiche gilt in der Anerbenordnung 4.
(2) Hat der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kindes auf dem Hof erkennen lassen, daß dieses Kind den Hof übernehmen soll, so geht es allen anderen Kindern vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder in gleicher Weise ausgebildet oder im gleichen Umfang auf dem Hof beschäftigt, ohne erkennen zu lassen, welches von ihnen den Hof übernehmen soll, so gehen diese Kinder allen übrigen Kindern vor; in ihrem Verhältnis zueinander gilt Ältestenrecht. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung innerhalb der Anerbenordnung 4.
(3) Der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers erhält, solange Verwandte der Anerbenordnung 3 und 4 leben, den Hof nur als Vorerbe. Die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146
des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Nach dem Tode des Ehegatten oder des Lebenspartners wird derjenige Anerbe, der als Anerbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.
(4) Vollbürtige Geschwister des Erblassers gehen halbbürtigen vor. Halbbürtige Geschwister, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt, gehen anderen halbbürtigen Geschwistern vor.
§ 8
Wer zur Zeit des Erbfalles geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nummer 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, ist vom Anerbenrecht ausgeschlossen.
§ 9
Ist der berufene Anerbe verschollen, so hat das Nachlaßgericht - sofern eine Todeserklärung noch nicht beantragt werden kann - auf Antrag eines Betheiligten denselben öffentlich mit Frist von sechs Monaten zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von der Befugniß, das Hofgut zu übernehmen, Gebrauch machen wolle.
Die öffentliche Aufforderung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung in dem Blatt, welches für den Sitz des Nachlaßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, und im Deutschen Reichsanzeiger. Das Nachlaßgericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung noch in anderen Blättern und zu mehreren Malen eingerückt wird.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung, so geht das Anerbenrecht endgültig auf den Nächstberufenen über.
§ 10
(1) Der Anerbe ist berechtigt, das Hofgut nebst Zubehör zu dem Ertragswerth zu übernehmen.
Für die Berechnung des Pflichttheils ist der Ertragswerth des Hofguts maßgebend.
Die Erbtheile der kraft Gesetzes berufenen Erben werden auf ein Viertheil, die Pflichttheile auf die Hälfte ermäßigt, soweit dies erforderlich ist, damit der Anerbe ein Fünftheil des Ertragswerths des Hofguts frei von Lasten erhalten kann.
(2) Der Anerbe ist berechtigt, das Hofgut nebst Zubehör zu dem Ertragswerth zu übernehmen.
Für die Berechnung des Pflichttheils ist der Ertragswerth des Hofguts maßgebend.
Die Erbtheile der kraft Gesetzes berufenen Erben werden auf ein Viertheil, die Pflichttheile auf die Hälfte ermäßigt, soweit dies erforderlich ist, damit der Anerbe ein Fünftheil des Ertragswerths des Hofguts frei von Lasten erhalten kann.
(3) Der Anerbe ist berechtigt, das Hofgut nebst Zubehör zu dem Ertragswerth zu übernehmen.
Für die Berechnung des Pflichttheils ist der Ertragswerth des Hofguts maßgebend.
Die Erbtheile der kraft Gesetzes berufenen Erben werden auf ein Viertheil, die Pflichttheile auf die Hälfte ermäßigt, soweit dies erforderlich ist, damit der Anerbe ein Fünftheil des Ertragswerths des Hofguts frei von Lasten erhalten kann.
(4) Ist ein Abkömmling des Erblassers Anerbe, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu.
§ 11
Der Anerbe kann bei der Auseinandersetzung verlangen, daß ihm zur Tilgung der Forderungen der Pflichttheilsberechtigten und der Miterben fünf gleiche zu vier Prozent verzinsliche Jahrestermine bewilligt werden.
Für diese Forderung hat er bei der Auseinandersetzung Sicherheit zu leisten.
Vermag der Anerbe diese Sicherheit nicht zu leisten, so geht das Anerbenrecht auf den nächsten Berechtigten über.
§ 12
Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden auch auf einen vom Erblasser abstammenden Erben Anwendung, welchen derselbe als Alleinerben eingesetzt oder als Anerben bezeichnet hat, sofern nicht der Thatbestand des § 8 vorliegt.
§ 13
Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten ohne die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Fall geht das Anerbenrecht auf den nächsten Berechtigten über.
§ 14
Der Verzicht auf das Anerbenrecht kann wirksam nur gegenüber dem Nachlaßgericht erklärt werden.
Auf Antrag eines Miterben kann das Nachlaßgericht den Anerben auffordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er auf sein Anerbenrecht verzichtet.
Gibt der Anerbe innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt er als verzichtend.
Steht der Verzichtende unter Vormundschaft oder unter elterlicher Sorge, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Ein rechtlicher Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
§ 15
Das Anerbenrecht erlischt und die Anwendung des § 12 ist ausgeschlossen:
1.
wenn dem Uebernehmer nicht ein Fünftel des Ertragswerths des Hofguts nach § 10 frei überwiesen werden kann;
2.
wenn die in § 11 verlangte Sicherheit von keinem der Berufenen geleistet werden kann.
§ 16
Gehören zu einem Nachlaß mehrere geschlossene Hofgüter, so kann jeder Erbe in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben je Eines wählen. Sind mehr Hofgüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt.
§ 17
Hat ein Abkömmling gemäß § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten erhaltenes geschlossenes Hofgut zur Ausgleichung zu bringen, so ist im Zweifel der Ertragswerth maßgebend.
§ 18
Hat der Erblasser einem Abkömmling, welcher nicht sein Erbe wird, ein geschlossenes Hofgut geschenkt, so ist im Falle des § 2325, Absätze 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Zweifel der Ertragswerth maßgebend.
§ 19
Gehört ein geschlossenes Hofgut zu dem Gesammtgut (Gemeinschaftsvermögen) einer durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners aufgelösten allgemeinen oder beschränkten Gütergemeinschaft, so gelten, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, folgende Vorschriften:
1.
Hat der verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner das Hofgut in die Gütergemeinschaft eingebracht, oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben, so ist das Hofgut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerths dem Antheil des Verstorbenen zuzuschreiben, wenn derselbe einen Abkömmling hinterlassen hat, welcher das Hofgut als Alleinerbe erhält oder als Anerbe übernimmt.
2.
Findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung, so kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner verlangen, daß ihm bei der Auseinandersetzung das Gut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerths überlassen wird. Dieses Recht geht nicht auf die Erben über.
Macht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist das Hofgut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerths dem Antheil des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners zuzuschreiben, wenn derselbe einen Abkömmling hinterlassen hat, welcher das Hofgut als Alleinerbe erhält oder als Anerbe übernimmt.
§ 20
Gehört ein geschlossenes Hofgut zu dem Gesammtgut einer bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners beendigten fortgesetzten Gütergemeinschaft, so finden die Vorschriften des § 19 mit der Maßgabe Anwendung:
1.
daß an Stelle der Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners die antheilsberechtigten Abkömmlinge treten,
2.
daß dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Befugniß zur Uebernahme nicht zusteht, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Urtheil (§§ 1495, 1496
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgehoben worden ist.
§ 21
Gehört ein geschlossenes Hofgut zu dem Gesammtgut einer durch den Tod des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft, so sind, soweit eine abweichende Verfügung nicht vorliegt, die antheilsberechtigten Abkömmlinge zur Uebernahme des Hofguts nebst Zubehör nach Anerbenrecht berechtigt.
§ 22
Die Vorschriften des § 11 finden auf die Fälle der §§ 19, 20, 21 entsprechende Anwendung.
§ 23
Verkauft der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall das übernommene Hofgut um einen den Ertragswerth übersteigenden Preis und gehört der Käufer nicht zu den Abkömmlingen des Verkäufers, so können die betheiligten Miterben eine Berichtigung der Auseinandersetzung und die betheiligten Pflichttheilsberechtigten eine entsprechende Nachzahlung von dem Verkäufer verlangen.
Statt des Ertragswerthes ist der Kaufpreis - abzüglich des seit der Uebernahme zur Verbesserung des Hofguts gemachten Aufwandes - für die Berechnung der Ansprüche der Miterben und der Pflichttheilsberechtigten maßgebend. Sämmtliche Begünstigungen, welche dem Verkäufer wegen seiner Eigenschaft als Anerbe zugekommen sind, kommen in Wegfall.
An Stelle der in der Zwischenzeit verstorbenen Miterben und Pflichttheilsberechtigten treten nur deren Abkömmlinge und zwar nur solche, welche Erben oder pflichttheilsberechtigt geworden sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn das Hofgut durch Tausch oder ein anderes entgeltliches Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird.
§ 24
Jeder Miterbe und jeder Pflichttheilsberechtigte kann bei der Auseinandersetzung verlangen, daß der Anspruch, der ihm nach § 23 künftig zustehen kann, durch eine Sicherungshypothek (Bürgerliches Gesetzbuch § 1190, Landrechtsatz 2132) an dem Hofgut sichergestellt wird. Bei Bemessung des Höchstbetrages, für welchen dieses Grundstück haften soll, ist in Ermangelung eines Uebereinkommens davon auszugehen, daß ein künftiger Kaufpreis den bei der Auseinandersetzung maßgebenden Ertragswerth um ein Drittheil übersteigen kann.
§ 25
Hat der Anerbe das Hofgut an einen Abkömmling veräußert, so ist dieser bei einem Weiterverkauf innerhalb zehn Jahren vom Erbfall an gegenüber den Miterben und Pflichttheilsberechtigten zu den gleichen Leistungen wie der Anerbe im Falle des § 23 verpflichtet.
§ 26
Die den Miterben und Pflichttheilsberechtigten und ihren Rechtsnachfolgern nach den §§ 23, 25 zustehenden Ansprüche müssen binnen Jahresfrist durch Klage geltend gemacht werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Miterben und Pflichttheilsberechtigten von der Veräußerung Kenntniß erhalten haben, spätestens aber mit dem Tage der Auflassung zum Grundbuch.
§ 27
Das Edikt über die Vortheilsgerechtigkeit vom 23. März 1808, die Landrechtsätze 827c-g und das Gesetz vom 23. Mai 1888, die geschlossenen Hofgüter betreffend, werden aufgehoben.
§ 28
§ 25 Ziffer 38 des Gesetzes vom 4. Juni 1888, die Gebühren in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Sachen betreffend, erhält folgenden Zusatz:
"c. zur Aufhebung eines geschlossenen Hofgutes 20-100 M."
§ 29
Vorstehendes Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft.
§ 30
(aufgehoben)
Gegeben zu Schloß Mainau, den 20. August 1898.
Friedrich.
Nokk. Eisenlohr.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.
Feedback