Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Halbinsel Mettnau« Vom 27. Januar 1984
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell, Landkreis Konstanz, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Halbinsel Mettnau«.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 140 ha.
Es wird begrenzt:
im Nordwesten von einer in Höhe der Nordostgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 2161 und senkrecht zur Strandbadstraße durch das Grundstück Flst.Nr. 413 verlaufenden Linie;
im Südwesten vom Gehweg östlich der Strandbadstraße, dem Parkplatz der Kurklinik Mettnau in Höhe des Grundstücks Flst.Nr. 2177, der Nordgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 413/4 und von der Nord- und Ostgrenze der Tennisanlage und des dazugehörenden Parkplatzes;
im Süden von der Nordgrenze des Floerickeweges, der West- und Südgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 838/1 und von einer Linie vom südöstlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 838/1 bis zur »Liebesinsel« und von der Südwestgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 838 im Bereich der »Liebesinsel«;
im übrigen von einer Linie, die ca. 50 m parallel zur seeseitigen Grenze der Grundstücke Flst.Nr. 838, 833, 833/2, 833/1, 834, 835, 837 und 413 verläuft.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums Freiburg (Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5 000) rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium in Freiburg und beim Landratsamt in Konstanz auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung der Halbinsel »Mettnau« als
1.
Lebensraum für zahlreiche zum Teil vom Rückgang oder Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten;
2.
Landschaftsteil des Bodensees von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit;
3.
Gebiet von hervorragender Bedeutung für die wissenschaftliche Forschung und Lehre.
§ 4 Verbote
(1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf oder andere Bodenbestandteile einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern, Wasser zu entnehmen, Abwässer einzuleiten, Grundstücke zu entwässern, Stauschwellen oder Durchlässe abzusenken oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
6.
Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern oder zu befestigen oder Stege zu errichten;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
10.
die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren,
11.
chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten oder Wirkstoffe auszubringen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen;
12.
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
13.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
14.
Motorsport jeglicher Art auszuüben oder Modellflugzeuge oder Modellboote zu betreiben;
15.
das Befahren der Mettnaubuchten mit Wasserfahrzeugen aller Art und Segelsurfbrettern (der Verbotsbereich ist in den Schutzgebietskarten gelb dargestellt);
16.
im Schutzgebiet Wasserfahrzeuge aller Art und Segelsurfbretter zu Wasser oder an Land zu bringen mit der Maßgabe, daß
a)
in der nordwestlichen Bucht des Grundstücks Flst.Nr. 838/1 (Therapiegelände) und
b)
an der »Liebesinsel« mit Booten aller Art
c)
beim Ludwig-Finckh-Turm mit nicht motorgetriebenen Booten angelandet werden darf;
17.
das Schutzgebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren;
18.
mit Ausnahme der »Liebesinsel« das Schutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten,
für den Weg vom Ludwig-Finckh-Turm zur Südspitze der Halbinsel gilt das Betretungsverbot vom 15. April bis 30. August;
19.
zu baden, ausgenommen innerhalb eines Umkreises von ca. 50 m um die »Liebesinsel«;
20.
die Sportfischerei vom Ufer aus;
21.
Hunde frei laufen zu lassen,
22.
Feuer anzumachen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd, mit der Maßgabe, daß
a)
die Jagd auf Wasservögel in der südwestlichen Bucht ganzjährig ruht und in der südöstlichen Bucht erst ab 15. Oktober jeden Jahres zulässig ist;
b)
die Jagd im übrigen als Einzeljagd auf höchstens fünf Teilnehmer beschränkt ist;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Berufsfischerei;
3.
für die ordnungsmäßige Nutzung der Grundstücke in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a)
im äußersten Nordwesten des Schutzgebietes nach Abtrieb des Pappelhybrid-Bestandes eine Aufforstung nicht mehr vorgenommen werden darf und
b)
nach Aufgabe der gärtnerischen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. 413 nordöstlich des Grundstücks Flst.Nr. 795 nur eine Grünlandnutzung betrieben werden darf;
4.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung des Therapiegeländes auf dem Grundstück Flst.Nr. 838/1 mit der Maßgabe, daß
a)
eine Beeinträchtigung des Baumbestandes und des Bildes der Uferlandschaft nicht erfolgen darf und Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten durchgeführt werden;
b)
bauliche Anlagen, auch Kleinbauten (z. B. Verkaufsstände) nicht errichtet werden dürfen;
5.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Schiffahrt auf dem Bodensee außerhalb der Verbotszone (§ 4 Nr. 15);
6.
für Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8.
für notwendige Handlungen in Ausübung einer amtlichen oder ehrenamtlichen Überwachungstätigkeit.
§ 6 Pflegemaßnahmen
Zur Verwirklichung des Schutzzwecks ist es erforderlich, Streuwiesen höchstens einmal im Jahr, mindestens jedoch alle drei Jahre zwischen dem 15. Oktober und dem 15. März zu mähen und das Mähgut von der Pflegefläche abzuräumen.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den naturschutz-, wasser-, schiffahrts- und jagdrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung kann durch das Regierungspräsidium Freiburg im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Belange die Befreiung erfordern oder
2.
der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen oder Bedingungen sowie widerruflich erteilt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen §§ 4 und 5 mit Wasserfahrzeugen fährt oder Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen verankert, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 5
Wassergesetz;
2.
entgegen §§ 4 und 5 die Jagd ausübt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 33
Abs. 2
Nr. 4
Landesjagdgesetz;
3.
durch eine andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Handlungen gegen die §§ 4 und 5 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
Abs. 1
Nr. 2
NatSchG.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Badischen Ministers des Kultus und Unterrichts über das »Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Halbinsel Mettnau am Bodensee« in der Gemarkung Radolfzell, Bezirksamt Konstanz vom 17. März 1938 (Amtsblatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 12. April 1938 S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Südbaden vom 12. Februar 1960 (GBl. S. 119), außer Kraft.
Stuttgart, den 12. Dezember 1983
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Eberle
FREIBURG I. BR., den 27. Januar 1984
Regierungspräsidium Freiburg
Dr. Nothhelfer
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