AGGFIHG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (AGGFIHG) Vom 6. Dezember 1999

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Geflügelfleischhygienerechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Durchführung zuständig.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften.

§ 2 Aufgabenübertragung auf Unternehmen

(1) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene einem oder mehreren Unternehmen übertragen (Beleihung), wenn
1.
diese zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind,
2.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3.
gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes und die auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Die Beleihung bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Im Falle der Beleihung erfolgt die Bestellung der amtlichen Tierärzte im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. Dieser obliegt auch die Überwachung des Beliehenen.
(2) Die Beleihung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Beliehene erhebt Gebühren nach §§ 3 und 4.

§ 2a Datenspeicherung

Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Stellen können Daten über die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Geflügelfleischhygienerecht erforderlich ist.

§ 2b Datenübermittlung

Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Stellen können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Geflügelfleischhygienerecht erforderlich ist.

§ 3 [1] Gebühren

(1) Für die Amtshandlungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung liegen für die Bundesrepublik Deutschland vor.
(2) Die Gebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchungen und Kontrollen verursachte Kosten decken:
-
Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;
-
durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten einschließlich Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen einschließlich der Hygienekontrollen in den Schlachtbetrieben werden erhoben nach den pauschalierten Kosten je Tier, unterschieden nach Geflügelkategorien. Decken die pauschalierten Kosten die tatsächlichen Kosten nicht, werden nach Maßgabe des Absatzes 1 die tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis zu Grunde gelegt.
(4) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung werden erhoben nach den pauschalierten Kosten je Tonne Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Lassen sich dadurch die tatsächlichen Kosten nicht decken, werden die tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis erhoben.
(5) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in Verarbeitungsbetrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis zu Grunde gelegt.
(6) Die Gebühren werden bei dem die Amtshandlung veranlassenden Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben. Wird die Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb durchgeführt, kann die Gebühr für diese Untersuchung auch dort erhoben werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies zulassen. Die Gebühren für die Einfuhruntersuchungen werden beim Einführer erhoben.
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1995

§ 4 [1] Kosten der planmäßigen Rückstandsuntersuchungen

(1) Zur Deckung der Kosten für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen wird die Gemeinschaftsgebühr erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch enthalten ist. Deckt diese die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht, werden die insgesamt entstehenden Kosten auf das Gesamtgewicht des in Baden-Württemberg in einem Jahr erschlachteten Geflügelfleisches umgelegt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten werden beim Schlachtbetrieb erhoben.
(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.

Fußnoten

[1]
§ 4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1995
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