Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) Vom 16. Dezember 1985
§ 1
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 36
Abs. 1
GewO hinsichtlich der Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.
§ 3
(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139 b
GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind bei der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Hohlraumbauten, deren Errichtung als untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme erfolgt.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde im Sinne von § 139 b
Abs. 6
GewO für Unterkünfte, die der Bergaufsicht unterstehen.
§ 4
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Erlaubnisbehörden nach §§ 34 c, 34 f, 34 h und 34 i
GewO.
§ 5
Zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139 b
GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind, ist die nach § 2
Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde. § 3 bleibt unberührt.
§ 6
Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit sind zuständige Behörden im Sinne von
1.
§ 33 i
GewO,
2.
§ 139 b
Abs. 6
GewO, soweit weder das Regierungspräsidium Freiburg noch die nach § 2
Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde zuständig sind.
§ 7
Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von
1.
§ 33 a,
2.
(aufgehoben)
3.
§ 56 a Abs. 2 Satz 1,
4.
§ 60 d in Verbindung mit § 61 a und den auf Grund des § 34 a
Abs. 2
GewO erlassenen Rechtsvorschriften,
5.
§ 60 d in Verbindung mit § 56 a Abs. 2,
6.
§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 69 a
Abs. 2
und §§ 69 b und 70 a
GewO hinsichtlich der Wochenmärkte (§ 67
GewO),
soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.
§ 8
(1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
1.
§ 14,
2.
§ 33 c Abs.1 und 3,
3.
§ 33 d Abs. 1 Satz 1,
4.
§ 34 Abs. 1 und den auf Grund des § 34 Abs. 2 erlassenen Rechtsvorschriften,
5.
§ 34 b und, auch in Verbindung mit § 61 a, den auf Grund des § 34 b Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften,
6.
§ 55 c Satz 1,
7.
§ 60 d in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2
GewO,
soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.
(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
1.
(aufgehoben)
2.
§ 55 a Abs. 1 Nr. 1,
3.
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b,
4.
§ 60 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
5.
(aufgehoben)
6.
§ 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 2 Satz 3,
7.
§ 60 d in Verbindung mit § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder § 2
der Schaustellerhaftpflichtverordnung,
8.
§ 150
Abs. 2
Satz 1
GewO,
9.
§ 2
der Schaustellerhaftpflichtverordnung.
§ 9
Die Behörden, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen zuständig sind, sind zuständige Behörden im Sinne von § 15
Abs. 2 und § 46
Abs. 3
GewO.
§ 10
Neben der zuständigen Behörde ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für
1.
die Überwachung der Pflichten, die sich für die Gewerbetreibenden aus den §§ 14, 15 a, 33 c, 33 d
GewO und aus den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, nach dem Siebten Abschnitt des Landesglücksspielgesetzes sowie aus den Titeln III und IV Gewerbeordnung ergeben,
2.
die Prüfung, ob die nach den §§ 33 a, 34, 34 a, 34 b, 34 c, 34 f, 34 h und 34 i
GewO erforderliche Erlaubnis vorliegt,
§ 11
Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach §§ 6 und 7, § 8 Abs. 1 und § 9 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichts- und obere Fachaufsichtsbehörden sind die in § 119
Sätze 1 und 2
der
Gemeindeordnung und § 28
Abs. 2 und 3
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit genannten Behörden; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das
Kommunalabgabengesetz
.
§ 12
(1) Es werden übertragen:
1.
auf das Wirtschaftsministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 36
Abs. 3
GewO zu erlassen,
2.
auf das Wirtschaftsministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38
GewO zu erlassen und die für die Ausführung zuständigen Stellen zu bestimmen,
3.
auf das Innenministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60 a
Abs. 4
GewO zu regeln,
4.
auf das Wirtschaftsministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67
Abs. 2
GewO zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Das Wirtschaftsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen im Falle der Nummer 1 des Einvernehmens mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit es sich um Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues handelt, und im Falle der Nummer 3 des Einvernehmens mit dem Wirtschaftsministerium.
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 27. August 1981 (GBl. S. 466) außer Kraft.
(3) (Änderungsanweisungen)
Stuttgart, den 16. Dezember 1985
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth Weiser Schlee
Mayer-Vorfelder Dr. Engler Dr. Eyrich
Dr. Palm Herzog Schäfer
Ruder Gerstner
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