GBFWVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau (Gartenbaufachwerkerverordnung - GBFWVO) Vom 1. Februar 2022

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung von behinderten Menschen im Sinne des § 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau.

§ 2 Fachrichtung, Abschlussbezeichnung

(1) Bei Beginn der Ausbildung muss zwischen folgenden Fachrichtungen gewählt werden:
1.
Baumschule, 2.
Friedhofsgärtnerei, 3.
Garten- und Landschaftsbau, 4.
Gemüsebau, 5.
Obstbau, 6.
Staudengärtnerei oder 7.
Zierpflanzenbau.
(2) Die Abschlussbezeichnung der Ausbildung lautet Fachwerkerin oder Fachwerker im Gartenbau. Die Bezeichnung der gewählten Fachrichtung nach Absatz 1 tritt ergänzend zur Abschlussbezeichnung hinzu.

§ 3 Eignungsuntersuchung und Ausbildungsverträge

Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BBiG-ZuVO zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge nach dieser Verordnung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34
BBiG erst dann ein, wenn das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung zur Feststellung, ob eine Ausbildung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach § 66
Absatz 1 BBiG in Betracht kommt, von Seiten des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 6
SGB IX schriftlich vorliegt. Ausbildungsverträge sind vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und zur Eintragung vorzulegen.

§ 4 Eignung der Ausbildungsstätten, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Ausbildung wird in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt, die die Voraussetzungen des § 27
BBiG in Verbindung mit der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2044), die durch Artikel 6 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Eignung der Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 22. November 2019 (GABl. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(2) Die Anzahl der Ausbildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Bei hauptberuflicher Ausbildungstätigkeit in Vollbeschäftigung darf eine Ausbildende oder ein Ausbildender nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.
(3) Nehmen die Ausbildenden weitere betriebliche Aufgaben wahr, ist das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildenden entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten (BAnz AT 25.01.2016 S2) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzupassen.
(4) Ausbildende, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66
BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung nach §§ 28 bis 31a
BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung nachweisen.
(5) Ausbildende müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
1.
Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis, 2.
Psychologie, 3.
Pädagogik und Didaktik, 4.
Rehabilitationskunde, 5.
Interdisziplinäre Projektarbeit, 6.
Arbeitskunde und Arbeitspädagogik, 7.
Recht, 8.
Medizin.
(6) Die Zusatzqualifikation nach Absatz 5 wird durch Maßnahmen nachgewiesen, deren Umfang für Ausbildende mindestens 320 Stunden beträgt. Ausbildende, die bereits im Rahmen einer Ausbildung nach § 66
BBiG tätig sind, haben die Zusatzqualifikation innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab Beginn des aktuellen Ausbildungsverhältnisses, nachzuweisen. Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die Zusatzqualifikation in Form eines Zertifikats oder auf ähnliche Weise nachgewiesen wird.
(7) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation nach Absatz 5 soll abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung nach § 51
SGB IX erfolgt.

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Ausbildung kann nach § 7a
BBiG in Teilzeit erfolgen.
(2) Findet die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einer oder mehreren nach § 4 Absatz 1 anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
(3) Innerhalb der Ausbildungsdauer nach Absatz 1 ist eine überbetriebliche Ausbildung im Bereich »Einsatz von Maschinen im Gartenbau inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« nach Anlage 8a und 8b mit einem Gesamtumfang von mindestens zwei Ausbildungswochen verpflichtend. Sie kann in mehreren Teilabschnitten absolviert werden.
(4) Von der Dauer der Ausbildung nach Absatz 2 und 3 kann nur in begründeten Einzelfällen, zum Beispiel aufgrund einer schweren Behinderung, abgewichen werden.

§ 6 Gegenstand der Ausbildung

(1) Gegenstand der Ausbildung sind die folgenden Ausbildungsinhalte:
1.
Der Ausbildungsbetrieb: a)
Ausbildung, b)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
c)
Mitgestalten sozialer Beziehungen, d)
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
3.
Betriebliche Abläufe: a)
Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen,
b)
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
c)
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
4.
Böden, Erden und Substrate, 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen: a)
Pflanzen und ihre Verwendung, b)
Kultur- und Pflegemaßnahmen, c)
Nutzung pflanzlicher Produkte, 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe.
(2) Gegenstand der Ausbildung in den einzelnen Fachrichtungen sind zusätzlich zu Absatz 1 die folgenden Ausbildungsinhalte:
1.
In der Fachrichtung Baumschule: a)
Kulturräume und -einrichtungen, b)
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, d)
Produktionsverfahren, e)
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern, f)
Verkauf; 2.
In der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei: a)
Kulturräume und -einrichtungen, b)
Vermehrung und Weiterkultur, c)
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, d)
Trauerbinderei und Dekoration, e)
Verkauf; 3.
In der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b)
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c)
Herstellen von befestigten Flächen, d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, e)
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
4.
In der Fachrichtung Gemüsebau: a)
Produktionsräume und -einrichtungen, b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, c)
Produktionsverfahren, d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern, e)
Vermarkten; 5.
In der Fachrichtung Obstbau: a)
Anlegen von Obstpflanzungen, b)
Produktionsverfahren, c)
Ernten, Aufbereiten und Lagern, d)
Vermarkten; 6.
In der Fachrichtung Staudengärtnerei: a)
Kulturräume und -einrichtungen, b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, c)
Produktionsverfahren, d)
Auswählen und Aufbereiten, e)
Verkauf; 7.
In der Fachrichtung Zierpflanzenbau: a)
Kulturräume und -einrichtungen, b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, c)
Produktionsverfahren, d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern, e)
Verkauf.

§ 7 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem jeweiligen Ausbildungsgegenstand nach § 6 zugeordnet sind, sollen nach den in den Anlagen 1a bis 7b enthaltenen Ausbildungsrahmenplänen vermittelt werden. Eine vom jeweiligen Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, wenn die jeweilige Behinderung der oder des Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten dies erfordern.

§ 8 Durchführung der Ausbildung

(1) Die in den Anlagen 1a bis 7b genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zu einer sach- und fachgerechten Tätigkeit im Gartenbau befähigt werden. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach § 9 und § 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen betrieblichen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden können nach Art und Schwere der Behinderung von der zuständigen Stelle von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist von der jeweils zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Zwischenprüfung durchzuführen. Diese soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und auf die im Ausbildungsrahmenplan jeweils in Abschnitt II für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der beiden ersten Zeitrahmenblöcke sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Die Prüfung wird als praktische und schriftliche Prüfung durchgeführt.
(4) Die praktische Prüfung erstreckt sich über 120 Minuten. Es sind drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Bereichen gestellt werden:
1.
Bodenbearbeitung, 2.
Arbeiten an und mit der Pflanze, 3.
Be- und Verarbeitung von Materialien und Werkstoffen,
4.
Verwendung von Böden, Erden und Substraten, 5.
Geräte und Einsatz von Maschinen.
Bei der Erstellung und Festlegung der Aufgaben ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 22. November 2019 (GABl. S. 492) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(5) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich über 30 Minuten. Dabei sind 15 Pflanzen zu erkennen und zu benennen.

§ 10 Abschlussprüfung

(1) Für die Abschlussprüfung ist die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VOAPLandw) entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aller drei Ausbildungsjahre nach dem Ausbildungsrahmenplan sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Die Abschlussprüfung wird als praktische Prüfung gemäß § 11 und schriftliche Prüfung gemäß § 12 durchgeführt.

§ 11 Praktischer Teil der Abschlussprüfung

(1) Die praktische Abschlussprüfung dauert 180 Minuten. Es sind vier Aufgaben zu bearbeiten. Mehrere Aufgaben können gemeinsam in einem Gesamtwerk geprüft werden. Eine Aufgabe entspricht dabei einer Prüfungsleistung. Die Aufgaben sind anhand der Inhalte aus dem Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplans der jeweiligen Fachrichtung zu formulieren.
(2) Bei der Erstellung und Festlegung der Aufgaben ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 22. November 2019 (GABl. S. 489) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(3) Sofern für die Bearbeitung der Aufgaben Maschinen und Geräte eingesetzt werden sollen, ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, diese vorher kennenzulernen.
(4) Bei der Bearbeitung der Aufgaben ist der Prüfling darauf hinzuweisen, dass Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit einzubeziehen sind, wenn dies nicht eindeutig aus der Aufgabenstellung hervorgeht.
(5) Die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte sollen bei der Festlegung der Aufgaben angemessen berücksichtigt werden.

§ 12 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung dauert insgesamt 150 Minuten und gliedert sich in die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 zu 120 Minuten und nach Absatz 3 zu 30 Minuten.
(2) Es sind Aufgaben aus allen drei Ausbildungsjahren zu bearbeiten. Mindestens die Hälfte der Aufgaben bezieht sich dabei auf Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplans der jeweiligen Fachrichtung.
(3) Es sind 15 Pflanzen zu erkennen und zu benennen.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung findet nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 15. April 1975 (GABl. S. 673) als gemeinsame Prüfung an einem landeseinheitlichen Termin statt.

§ 13 Bewertung und Gewichtung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung erfolgt entsprechend § 12 VOAPLandw.
(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses wird wie folgt gewichtet:

1.

praktische Prüfung nach § 11:

70 Prozent,

 

alle vier Prüfungsleistungen werden zu gleichen Teilen gewichtet;

2.

schriftliche Prüfung nach § 12:

30 Prozent,

 

davon wird die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 2 mit 80 Prozent und die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3 mit 20 Prozent gewichtet.

§ 14 Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis mindestens die Note »ausreichend« erzielt wurde. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Prüfungsleistungen mit »ungenügend« oder mehr als eine Prüfungsleistung mit »mangelhaft« bewertet worden ist.

§ 15 Nachteilsausgleich

(1) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Schreibfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit oder ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, gewährt die zuständige Stelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und Nachweis der Beeinträchtigung angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich nach Satz 1 ist spätestens mit der Anmeldung zu den Prüfungen nach §§ 9 bis 10 zu stellen.
(2) Als Nachteilsausgleiche können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden sowie Ruhepausen gewährt werden, die nicht auf die Bearbeitungs- oder Prüfungszeit angerechnet werden.
(3) Die Prüflinge sind durch die zuständige Stelle in geeigneter Weise vor der Anmeldung zur Prüfung auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Beeinträchtigung soll der Prüfling gegenüber der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch darlegen und durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall die Vorlage von Originalen verlangen.
(4) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

§ 16 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter zum Gartenbaufachwerker vom 1. Juni 1979 (GABl. S. 586) außer Kraft.
(2) Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, werden nach den Ausbildungsregelungen weitergeführt und beendet, nach denen sie begründet wurden.

Anlage 1a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Baumschule - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Kulturen und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes nennen,

b)

bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

Energieträger nennen und wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit diesen beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und -mittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen und Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteil mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Aussaat- und Pflanzflächen sowie bei Bodenpflegemaßnahmen in den Kulturen mitwirken,

c)

wichtige Grund- und Zuschlagsstoffe von Erden und Substraten für die Vermehrung und Containerkulturen nennen,

d)

bei der Verwendung von Erden und Substraten im Zusammenhang mit der Vermehrung und der Containerkultur mitwirken

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Gehölze erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

bei der Verwendung von Gehölzen mitwirken

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

bei der Vermehrung mitwirken,

b)

bei Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere beim Aufschulen, Verpflanzen, Schneiden und Formieren, mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei Pflegemaßnahmen in Baumschulquartieren mitwirken

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

beim Roden und Ballieren von Gehölzen mitwirken,

b)

beim Sortieren und Kennzeichnen von Gehölzen mitwirken,

c)

beim Einschlagen und Lagern von Gehölzen mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie deren Einsatz mitwirken,

b)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

c)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

d)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

e)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I laufende Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

die Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei Materialbedarfsberechnungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen mitwirken und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betriebsmitteln mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Betriebsmitteln mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Möglichkeiten der Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung beschreiben,

c)

Maßnahmen der Grundbodenbearbeitung, der Saatbettbereitung und der Pflanzbeetbearbeitung sowie der pflegenden Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Substrate für die Aussaat und zum Topfen von Containerpflanzen nach Anweisung herstellen und verwenden

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

besondere Eigenschaften von Sorten verschiedener Gehölze kennen,

b)

einschlägige Kulturanleitungen und Pflegeanleitungen anwenden

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere Vermehren, Aufschulen und Verpflanzen, Schneiden und Formieren, nach Anweisung durchführen,

b)

Kriterien zur Beurteilung der Wasserqualität nennen,

c)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

d)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

e)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

f)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

g)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen in den Kulturen nach Anweisung durchführen

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

Gehölze nach Anweisung roden und ballieren,

b)

Gehölze nach Anweisung lagern,

c)

bei der Überwachung von Lagerbeständen mitwirken,

d)

Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen nach Anweisung sortieren

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen herstellen,

b)

handgeführte Maschinen, insbesondere Motorhacken für die Bodenbearbeitung, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach Unterweisung einsetzen,

c)

Geräte beziehungsweise Werkzeuge für die Bodenbearbeitung und für Arbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung einsetzen,

d)

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

e)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

f)

bei der Auswahl von Materialen und Werkstoffen mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, kennen; technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen

2.

Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen

a)

bei der Einteilung und Vermessung von Produktionsflächen sowie dem Anlegen von Baumschulquartieren mitwirken,

b)

bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken

3.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

a)

Gehölze, insbesondere durch Okulation, Sprossstecklinge und Steckholz, nach Anweisung vermehren,

b)

Aussaaten von Gehölzen nach Anweisung durchführen

4.

Produktionsverfahren

a)

bei der Kultur von Gehölzen für verschiedene Verwendungszwecke gemäß einschlägiger Gütebestimmungen im Freiland und im Container bis zur Verkaufsreife mitwirken; dabei insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze wie Stäben, Aufputzen, Freistellen, Entblättern, Abwerfen und Wildern nach Anweisung durchführen,

b)

kultursteuernde Maßnahmen an Gehölzen, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, nach Anweisung durchführen

5.

Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern

a)

Gehölze von Hand roden und ballieren,

b)

Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen nach Anweisung sortieren und kennzeichnen,

c)

Gehölze nach Anweisung einschlagen

6.

Verkauf

a)

Gehölze nach Anweisung versandfertig machen,

b)

Gehölze nach Anweisung verkaufsfördernd präsentieren,

c)

beim Verkauf von Gehölzen mitwirken

Anlage 1b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Baumschule - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
###TABLE### 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit zu vermitteln.

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 4.

Produktionsverfahren

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen,

Nummer 2.

Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

Nummer 3.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

Nummer 4.

Produktionsverfahren

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 5.

Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

Nummer 3.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.

Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 6.

Verkauf

fortzuführen.

Anlage 2a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs, nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Kulturen und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes nennen,

b)

bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

Wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und -mittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen und Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteil mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Aussaat- und Pflanzflächen sowie bei Bodenpflegemaßnahmen mitwirken,

c)

wichtige Grund- und Zuschlagsstoffe von Erden und Substraten für die verschiedenen Verwendungszwecke nennen,

d)

bei der Verwendung von Erden und Substraten im Zusammenhang mit Vermehrung und Weiterkultur sowie bei der Grabbepflanzung mitwirken

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Pflanzen erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

bei der Verwendung von Pflanzen auf dem Friedhof mitwirken

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

bei der Vermehrung mitwirken,

b)

bei Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere beim Pikieren, Ein- und Umtopfen, Ausstellen, Rücken und Auspflanzen, mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei der Pflege von Grabstätten mitwirken

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

bei der Auswahl von Pflanzen für die Grabbepflanzung mitwirken,

b)

beim Transport von Pflanzen im Betrieb sowie zum und auf dem Friedhof mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie deren Einsatz mitwirken,

b)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

c)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

d)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

e)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei Materialbedarfsberechnungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen mitwirken und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betriebsmitteln mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Betriebsmitteln mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Möglichkeiten der Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung beschreiben,

c)

Maßnahmen der Grundbodenbearbeitung, der pflegenden Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Erden und Substrate für die Vermehrung und Weiterkultur sowie für die Verwendung auf dem Friedhof nach Anweisung herstellen und verwenden

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

bei Neubepflanzungen und Wechselbepflanzungen auf Grabstellen mitwirken,

b)

bei der Beurteilung von Pflanzenqualitäten mitwirken,

c)

einschlägige Kulturanleitungen und Pflegeanleitungen aus Fachbüchern und Pflanzenkatalogen nutzen

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Kulturarbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung durchführen,

b)

Arbeiten an und mit der Pflanze bei der Bepflanzung und der Pflege von Grabstätten nach Anweisung durchführen,

c)

Kriterien zur Beurteilung der Wasserqualität nennen,

d)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

e)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

f)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

g)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

h)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anweisung durchführen

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

Kriterien für die Verkaufsreife von Pflanzen nennen,

b)

Pflanzen für die Grabbepflanzung nach Anweisung auswählen,

c)

Pflanzen für die Grabbepflanzung im Betrieb, zum Friedhof und auf dem Friedhof nach Anweisung transportieren

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen herstellen,

b)

handgeführte Maschinen nach Unterweisung und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen,

c)

Geräte und Werkzeuge für die Bodenbearbeitung und für Arbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung einsetzen,

d)

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

e)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

f)

bei der Auswahl von Materialien und Werkstoffen mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, kennen; technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen

2.

Vermehrung und Weiterkultur

a)

Aussaaten und vegetative Vermehrungsmethoden nach Anweisung durchführen,

b)

bei der Weiterkultur von Pflanzen für die Grabbepflanzung bis zur Verkaufsreife mitwirken

3.

Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

a)

einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten kennen,

b)

Grabstätten nach Anweisung ausheben, sichern und schließen,

c)

Grabstätten nach Anweisung erstmalig herrichten,

d)

Neubepflanzungen und Wechselbepflanzungen auf Grabstätten nach Anweisung durchführen,

e)

Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten nach Anweisung durchführen,

f)

jahreszeitliche Pflegemaßnahmen nach Anweisung durchführen,

g)

Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof nach Anweisung durchführen

4.

Trauerbinderei und Dekoration

a)

bei der Herstellung von Grabgestecken und Schalenbepflanzungen mitwirken,

b)

bei Dekorationen am Sarg, für die Trauerfeier und die Beisetzung mitwirken.

5.

Verkauf

a)

bei der verkaufsfördernden Präsentation von Pflanzen und Bindereierzeugnissen mitwirken,

b)

beim Verkauf von Pflanzen mitwirken

Anlage 2b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Vermehrung und Weiterkultur,

Nummer 3.

Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen,

Nummer 2.

Vermehrung und Weiterkultur,

Nummer 3.

Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

Nummer 4

Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 3.

Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

Nummer 4.

Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 2.

Vermehrung und Weiterkultur
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 3.

Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen,

Nummer 4.

Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 4.

Trauerbinderei und Dekoration
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

Nummer 3.

Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

Nummer 5.

Verkauf

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Anlage 3a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs, nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Aufgabengebiete (Tätigkeitsfelder) des Garten- und Landschaftsbaus und landschaftsgärtnerische Auftraggeber nennen,

b)

wichtige bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und -mittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen und Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteile mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Pflanzflächen für Gehölze und Stauden sowie bei Bodenpflegemaßnahmen in Stauden- und Gehölzpflanzungen mitwirken,

c)

wichtige Grund- und Zuschlagsstoffe von Erden und Substraten nennen,

d)

ausgewählte Erden und Substrate für Dachbegrünungen, der Bepflanzung von Pflanzkübeln oder Innenraumbegrünungsmaßnahmen einsetzen

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

im Garten- und Landschaftsbau verwendete Pflanzen, insbesondere Stauden und Gehölze, erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

bei Pflanzungen von Gehölzen und Stauden mitwirken

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Bei der Vermehrung mitwirken,

b)

beim Pflanzen, Ausgraben und Ballieren von Stauden und Gehölzen mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung im Rahmen von Neupflanzungen und fertigen Pflanzungen mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei der Pflege von Gehölz- und Staudenpflanzungen sowie der Pflege von Rasen- und Wiesenflächen mitwirken

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

bei Rodungsarbeiten mitwirken,

b)

einschlägige Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen und Stauden nennen,

c)

beim Transport von Gehölzen und Stauden zur und innerhalb der Baustelle sowie deren vorübergehenden Lagerung mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

beim Bau von Verkehrsflächen und der Ausstattung von Gartenanlagen mit Ausstattungsgegenständen wie Zäunen, Pergolen, Sport- und Spielgeräten mitwirken,

b)

bei der Pflege und Instandhaltung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen mitwirken,

c)

Maschinen, Geräte und Werkzeuge nach Anweisung bei vegetationstechnischen und bautechnischen Maßnahmen einsetzen,

d)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

e)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

f)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

g)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei der Planung von Pflanz- und Aussaatterminen mitwirken bei Materialbedarfsberechnungen, Flächen- und Höhenmessungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen für vegetationstechnische und bautechnische Maßnahmen mitwirken und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und -ergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Pflanzen und Materialien mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Pflanzen und Materialien mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Möglichkeiten der Bodenbearbeitung und -verbesserung beschreiben,

c)

Maßnahmen der Grundbodenbearbeitung, der Saatbett- und Pflanzbeet- sowie der pflegenden Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Erden und Substrate verwenden

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Gehölze und Stauden nach Plan auslegen und pflanzen,

b)

bei der Beurteilung von Pflanzenqualitäten mitwirken,

c)

einschlägige Pflanz- und Pflegeanleitungen, insbesondere für Gehölze und Stauden, anwenden

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Arbeiten an und mit Stauden und Gehölzen, insbesondere Schnitt- und Schutzmaßnahmen, nach Anweisung durchführen,

b)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

c)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

d)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

e)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

f)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anweisung durchführen,

g)

Pflanzen vor witterungsbedingten Schädigungen, insbesondere Frost, Austrocknung durch Verdunstung und Sonnenbrand sowie mechanische Beschädigungen, nach Anweisung schützen

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

bei der Planung von Pflanz- und Aussaatterminen mitwirken,

b)

Maschinen und Geräte, insbesondere Motorhacke, Rasenmäher, Motorheckenschere und Freischneider, nach Unterweisung einsetzen,

c)

Pflanzen zur und innerhalb der Baustelle transportieren,

d)

bei der Zwischenlagerung von Pflanzen und deren Überwachung mitwirken,

e)

Wichtige Qualitäts- und Kennzeichnungsvorschriften für Stauden und Gehölze nennen

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, für die Arbeiten auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach Unterweisung einsetzen,

b)

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

c)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

d)

bei der Auswahl von Materialien und Werkstoffen mitwirken,

e)

bei der Be- und Verarbeitung von Materialien und Werkstoffen, insbesondere Natursteine, Kunststeine, Schotter, Kies, Sand, Zement, Metall und Holz, mitwirken,

f)

beim Bau, insbesondere von Wegen, Plätzen, Treppen, Mauern und Ausstattungsgegenständen, mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

a)

wichtige Bestandteile von Leistungsverzeichnissen nennen,

b)

einschlägige Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten nach Anweisung beachten,

c)

einfache Vermessungsarbeiten, insbesondere Höhen, Längen- und Winkelmessung, auf der Baustelle durchführen,

d)

Maßnahmen zum Schutz vorhandener Vegetation nach Anweisung durchführen,

e)

beim Einrichten und Abräumen der Baustelle mitwirken,

f)

vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung nach Anweisung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen,

g)

beim Fällen von Bäumen und Roden von Gehölzen mitwirken

2.

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

a)

Erdmassen unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes nach Anweisung abtragen, transportieren, lagern, einbauen, lockern und verdichten,

b)

Gräben und Gruben nach Anweisung ausheben und sichern,

c)

an der Beurteilung des Baugrundes mitwirken und Maßnahmen zu seiner Verbesserung benennen,

d)

nach Anweisung Entwässerungsrohre verlegen sowie Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauen,

e)

beim Bau von Bewässerungssystemen mitwirken

3.

Herstellen von befestigten Flächen

a)

Schutz-, Trag- und Dränschichten sowie Randbefestigungen im Zusammenhang mit dem Bau von Verkehrsflächen nach Anweisung herstellen,

b)

wassergebundene Decken nach Anweisung herstellen,

c)

Plattenbeläge aus Natur- und Kunststeinen nach Anweisung herstellen,

d)

Wege und Plätze nach Anweisung pflastern

4.

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

a)

Natursteine nach Anweisung be- und verarbeiten,

b)

Mauern und Treppen aus Natur- und Kunststein sowie Betonfertigteilen nach Anweisung herstellen,

c)

bei der Erstellung von Ausstattungsgegenständen, insbesondere Teichen, Wasserbecken, Zäunen, Pergolen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden oder Sport- und Spielgeräten, mitwirken

5.

Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

a)

bei der Planung von Pflanzungen mitwirken,

b)

nach Anweisung Standorte für die Pflanzung von Gehölzen vorbereiten und Pflanzungen durchführen,

c)

nach Anweisung Standorte für Solitärgehölze vorbereiten, Pflanzungen durchführen und durch Verankerungen sichern,

d)

nach Anweisung Standorte für Stauden vorbereiten und Pflanzungen durchführen,

e)

nach Anweisung Wechselbepflanzungen durchführen,

f)

nach Anweisung Flächen für Rasensaat vorbereiten und ansäen,

g)

Fertigstellungspflege in Gehölz- und Staudenpflanzungen sowie bei Rasenflächen nach Anweisung durchführen,

h)

nach Anweisung Pflegemaßnahmen, insbesondere Schnittmaßnahmen, Bodenpflege und Unkrautbekämpfung sowie Bewässerungs- und Düngungsmaßnahmen, in Rasenflächen sowie Gehölz- und Staudenpflanzungen durchführen

Anlage 3b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

Nummer 3.

Herstellen von befestigten Flächen,

Nummer 4.

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

Nummer 5.

Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 3.

betriebliche Abläufe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

Nummer 3.

Herstellen von befestigten Flächen,

Nummer 4.

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

Nummer 2.

Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 3.

Herstellen von befestigten Flächen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Der Ausbildungsbetrieb,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

Nummer 5.

Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Anlage 4a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Gemüsebau - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs, nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Kulturen und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes nennen,

b)

bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

Wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und -mittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen und Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteil mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Aussaat- und Pflanzflächen sowie bei Bodenpflegemaßnahmen in den Kulturen mitwirken,

c)

wichtige Grund- und Zuschlagsstoffe von Erden und Substraten für die Aussaaten, zum Pikieren und Topfen nennen,

d)

bei der Verwendung von Erden und Substraten im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Pikieren und Topfen mitwirken

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Gemüsearten erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

über die Verwendung der im Betrieb angebauten Gemüsearten Auskunft geben

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

bei der Vermehrung mitwirken,

b)

bei Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere beim Pikieren, Topfen und Auspflanzen, mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei der Pflege der Pflanzenbestände mitwirken

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

bei der Ernte mitwirken,

b)

beim Sortieren des Erntegutes mitwirken,

c)

beim Transport und Einlagern des Erntegutes mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge und deren Einsatz mitwirken,

b)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

c)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

d)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

e)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken, diese auswählen und verwenden,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei Materialbedarfsberechnungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen mitwirken und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betriebsmitteln mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Betriebsmitteln mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Möglichkeiten der Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung beschreiben,

c)

Maßnahmen der Grundbodenbearbeitung, der Saatbett- und Pflanzbeet- sowie der pflegenden Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Erden und Substrate, insbesondere für die Aussaat, zum Pikieren und Topfen, nach Anweisung herstellen und verwenden

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

besondere Eigenschaften von Sorten verschiedener Gemüsearten kennen,

b)

einschlägige Kulturanleitungen und Pflegeanleitungen anwenden

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere Vermehren, Pikieren, Topfen, Auspflanzen und Aufleiten, nach Anweisung durchführen,

b)

Kriterien zur Beurteilung der Wasserqualität nennen,

c)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

d)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

e)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

f)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

g)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen in den Kulturen nach Anweisung durchführen

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

Erntezeitpunkte der verschiedenen Gemüsearten kennen,

b)

Gemüse nach Anweisung ernten und transportieren,

c)

Gemüse nach vorgegebenen Kriterien und Qualitätsnormen nach Anweisung sortieren und lagern,

d)

bei der Überwachung von Lagerbeständen mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen herstellen,

b)

handgeführte Maschinen, insbesondere Motorhacken für die Bodenbearbeitung, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach Unterweisung einsetzen,

c)

Geräte beziehungsweise Werkzeuge für die Bodenbearbeitung und für Arbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung einsetzen,

d)

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

e)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

f)

bei der Auswahl von Materialien und Werkstoffen mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Produktionsräume und Produktionseinrichtungen

Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, kennen, technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen

2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

a)

Aussaaten verschiedener Gemüsearten zur Anzucht von Jungpflanzen nach Anweisung durchführen,

b)

bei der Kultur von Jungpflanzen bis zur Pflanzreife mitwirken,

c)

Direktsaaten verschiedener Gemüsearten nach Anweisung durchführen

3.

Produktionsverfahren

verschiedene Gemüsearten nach Anweisung bis zur Ernte kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung und Bewässerung, durchführen

4.

Ernten, Aufbereiten und Lagern

a)

bei der Bestimmung von Erntezeitpunkten für verschiedene Gemüsearten mitwirken,

b)

Gemüsearten nach Anweisung ernten,

c)

Gemüse nach Anweisung marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie normegerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen,

d)

Gemüse nach Anweisung lagern

5.

Vermarkten

bei der Vermarktung von Gemüse mitwirken

Anlage 4b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Gemüsebau - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 3.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Produktionsräume und Produktionsreinrichtungen,

Nummer 2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

Nummer 3.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 4.

Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Produktionsräume und Produktionseinrichtungen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 3.

Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Produktionsräume und Produktionseinrichtungen

weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 4.

Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 5.

Vermarkten

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Anlage 5a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Obstbau - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs, nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Kulturen und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes nennen,

b)

bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und -mittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen, Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteil mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Anbauflächen sowie bei Bodenpflegemaßnahmen in den Kulturen mitwirken,

c)

Materialien zur Bodenverbesserung nennen,

d)

bei Maßnahmen der Bodenverbesserung im Rahmen von Neupflanzungen und bestehenden Pflanzungen mitwirken

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Obstarten erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

Verwendungsmöglichkeiten der im Betrieb angebauten Obstarten beschreiben

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

bei der Vermehrung mitwirken,

b)

bei Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere beim Pflanzen, Schneiden und Formieren, mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei Pflegemaßnahmen in Obstquartieren mitwirken

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

bei der Ernte des Obstes mitwirken,

b)

beim Aufbereiten, Sortieren und Lagern des Obstes mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge und deren Einsatz mitwirken,

b)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

c)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

d)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

e)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei Materialbedarfsberechnungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen mitwirken und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betriebsmitteln mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Betriebsmitteln mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Flächen für die Pflanzung nach Anweisung vorbereiten,

c)

Maßnahmen der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Bodenbearbeitungsmaßnahmen in stehenden Kulturen nach Anweisung durchführen

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

besondere Eigenschaften von Sorten verschiedener Obstarten kennen,

b)

Anbauanleitungen und Pflegeanleitungen aus Fachbüchern und Pflanzenkatalogen nutzen

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere Schnitt- und Formierungsmaßnahmen, nach Anweisung durchführen,

b)

Kriterien zur Beurteilung der Wasserqualität nennen,

c)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

d)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

e)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

f)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

g)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen in den Pflanzungen nach Anweisung durchführen

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

Erntezeitpunkte der verschiedenen Obstarten nennen,

b)

Obst nach Anweisung ernten,

c)

Obst nach vorgegebenen Kriterien und Qualitätsnormen nach Anweisung sortieren,

d)

Obst nach Anweisung transportieren und lagern,

e)

bei der Überwachung von Lagerbeständen mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen herstellen,

b)

Maschinen, insbesondere für die Bodenbearbeitung, die Ernte, die Aufbereitung und den Transport, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach Unterweisung einsetzen,

c)

Geräte beziehungsweise Werkzeuge für die Bodenbearbeitung und für Arbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung einsetzen,

d)

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

e)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

f)

bei der Auswahl von Materialien und Werkstoffen mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Anlegen von Obstpflanzungen

a)

Flächen zur Pflanzung nach Anweisung vorbereiten,

b)

Stützkonstruktionen nach Anweisung erstellen,

c)

Obstarten nach Anweisung pflanzen,

d)

Maßnahmen zum Schutz von Pflanzungen vor äußeren Einwirkungen nach Anweisung durchführen

2.

Produktionsverfahren

Maßnahmen zur Regulierung des Wachstums und Ertrags, insbesondere Schnitt- und Formierungsmaßnahmen, nach Anweisung durchführen

3.

Ernten, Aufbereiten und Lagern

a)

Kriterien für die Bestimmung der Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten beschreiben,

b)

Obstarten nach Anweisung ernten,

c)

Obst nach Anweisung marktgerecht aufbereiten, normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen,

d)

Obst nach Anweisung lagern

4.

Vermarkten

bei der Vermarktung von Obst mitwirken

Anlage 5b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 2.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Anlegen von Obstpflanzungen,

Nummer 2.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 3.

Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 1.

Anlegen von Obstpflanzungen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 2.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 2.

Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Anlegen von Obstpflanzungen

weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 3.

Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 4.

Vermarkten

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Anlage 6a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Staudengärtnerei - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs, nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Kulturen und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes nennen,

b)

bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und -mittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen, Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren.

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren.

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteil mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Aussaat- und Pflanzflächen sowie bei Bodenpflegemaßnahmen in den Kulturen mitwirken,

c)

wichtige Grund- und Zuschlagsstoffe von Erden und Substraten für die Aussaat, für die vegetative Vermehrung und die Weiterkultur nennen,

d)

bei der Verwendung von Erden und Substraten im Zusammenhang mit der Aussaat, der vegetativen Vermehrung, dem Pikieren und Topfen mitwirken

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Stauden erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

bei der Verwendung von Stauden der verschiedenen Lebensbereiche mitwirken

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

bei der Vermehrung mitwirken,

b)

bei Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere beim Pikieren, Topfen und Ausstellen, mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei der Pflege von Staudenquartieren mitwirken.

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

bei der Auswahl von Stauden für die Vermarktung mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen und deren Einsatz mitwirken,

b)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

c)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

d)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

e)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei Materialbedarfsberechnungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen mitwirken und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betriebsmitteln mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Betriebsmitteln mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Möglichkeiten der Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung beschreiben,

c)

Maßnahmen der Grundbodenbearbeitung, der Saatbettbereitung und Pflanzbeet- sowie der pflegenden Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Erden und Substrate für Aussaaten, die vegetative Vermehrung, zum Pikieren und Topfen, nach Anweisung herstellen und verwenden

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Eigenschaften von Staudenarten und Sorten sowie Möglichkeiten der Verwendung nennen,

b)

einschlägige Kulturanleitungen und Pflegeanleitungen anwenden

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere Vermehren, Pikieren, Pflanzen, Topfen, Ausstellen und Ausputzen, nach Anweisung durchführen,

b)

Kriterien zur Beurteilung der Wasserqualität nennen,

c)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

d)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

e)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

f)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

g)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen in den Kulturen nach Anweisung durchführen.

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

Kriterien für die Verkaufsreife von Stauden nennen,

b)

Stauden verschiedener Lebensbereiche nach Anweisung für die Vermarktung auswählen,

c)

Stauden gemäß einschlägiger Gütebestimmungen nach Anweisung sortieren und kennzeichnen,

d)

Stauden nach Anweisung transportieren und lagern

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen herstellen,

b)

handgeführte Maschinen, insbesondere Motorhacken für die Bodenbearbeitung, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach Unterweisung einsetzen,

c)

Geräte beziehungsweise Werkzeuge für die Bodenbearbeitung und für Arbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung einsetzen,

d)

Pflege und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

e)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

f)

bei der Auswahl von Materialien und Werkstoffen mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, kennen, technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen

2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

a)

verschiedene Stauden, insbesondere durch Teilung, Stecklinge und Wurzelschnittlinge, nach Anweisung vermehren,

b)

Aussaaten von Stauden verschiedener Lebensbereiche nach Anweisung durchführen

3.

Produktionsverfahren

a)

Kulturverfahren und Anbausysteme kennen und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme nach Anweisung anwenden,

b)

Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebensbereiche nach Anweisung bis zur Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung und Bewässerung durchführen.

4.

Auswählen und Aufbereiten

Stauden gemäß einschlägigen Gütebestimmungen nach Anweisung auswählen und für den Verkauf aufbereiten

5.

Verkauf

a)

Stauden nach Anweisung verkaufsfördernd präsentieren,

b)

beim Verkauf von Stauden mitwirken,

c)

Staudenpflanzungen nach Anweisung anlegen und pflegen

Anlage 6b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Staudengärtnerei - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 3.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen,

Nummer 2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

Nummer 3.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 4.

Auswählen und Aufbereiten

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 3.

Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 4.

Auswählen und Aufbereiten
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 5.

Verkauf

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Anlage 7a

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

 

1.1

Ausbildung

a)

wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs, nennen,

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen,

c)

Voraussetzungen zum Übergang in eine Berufsausbildung zur Gärtnerin oder zum Gärtner nennen,

d)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

a)

Kulturen und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes nennen,

b)

bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen beziehungsweise eingesetzten Maschinen und Geräte und ihre Einsatzbereiche beschreiben

1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen

a)

soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten,

b)

Berufs- und Fachverbände, Gewerkschaften und Verwaltungen des Gartenbaus nennen und ihre Aufgaben beschreiben,

c)

Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen

1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

a)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen,

b)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen,

c)

Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen,

d)

wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen,

e)

berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden,

f)

Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten können,

g)

wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und bei Gefahrensituationen Maßnahmen erläutern und erforderlichenfalls einleiten können

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

wichtige Ziele des Naturschutzes nennen,

b)

wichtige Ziele des Umweltschutzes nennen,

c)

bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken,

d)

Abfallarten des Betriebes nennen und bei der umweltgerechten Entsorgung mitwirken,

e)

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und den gärtnerischen Tätigkeiten zuordnen,

f)

wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und Arbeitsqualität beschreiben,

b)

Einfluss der Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

c)

Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern,

b)

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel mitwirken,

c)

Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen,

d)

Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen, Arbeitszeiten festhalten,

e)

Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Annahme von Lieferungen mitwirken,

b)

den Wareneingang nach Art und Menge kontrollieren

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

Bodenbestandteil mit der Finger-, Sieb- oder Schlämmprobe bestimmen,

b)

bei der Bodenbearbeitung zur Herrichtung von Aussaat- und Pflanzflächen sowie bei Bodenpflegemaßnahmen in den Kulturen mitwirken,

c)

wichtige Grund- und Zuschlagsstoffe von Erden und Substraten für die verschiedenen Verwendungszwecke nennen,

d)

bei der Verwendung von Erden und Substraten im Zusammenhang mit der Aussaat, Stecklingsvermehrung, Pikieren und Topfen mitwirken.

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Zierpflanzen erkennen und mit deutschen und botanischen Pflanzennamen benennen,

b)

bei der Verwendung von Zierpflanzen, insbesondere Beet-, Balkon- und Topfpflanzen, mitwirken

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

bei der Vermehrung mitwirken,

b)

bei Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere beim Pikieren, Auspflanzen, Ein- und Umtopfen, Ausstellen und Rücken, mitwirken,

c)

bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken,

d)

bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken,

e)

Schadbilder an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen,

f)

bei der Pflege der Pflanzbestände mitwirken

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

bei der Auswahl von Zierpflanzen für die Vermarktung mitwirken,

b)

beim Sortieren von Pflanzen mitwirken,

c)

beim Transport und dem Lagern von Zierpflanzen mitwirken

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen und deren Einsatz mitwirken,

b)

wichtige Bauteile von Verbrennungsmotoren nennen und die Funktion beschreiben,

c)

die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben und bei Wartungsarbeiten mitwirken,

d)

Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten,

e)

Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen nennen

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Der Ausbildungsbetrieb

Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung

a)

heimische geschützte Pflanzen nennen,

b)

bei der Entsorgung von Abfällen mitwirken,

c)

bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken,

d)

mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

3.

betriebliche Abläufe

 

3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen

a)

Zusammenhänge zwischen den Wachstumsfaktoren Licht, Temperatur, Luft, Wasser und Nährstoffe auf das Wachstum der Pflanzen beschreiben,

b)

Arbeitsweise von Maschinen und Geräten beschreiben,

c)

Fachinformationen, insbesondere aus Katalogen, Fachbüchern, Gebrauchsanleitungen und dem Internet, für die betriebliche Arbeit nutzen

3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

a)

bei Materialbedarfsberechnungen mitwirken,

b)

bei der Planung von Arbeitsabläufen mitwirken planen und dabei wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen,

c)

automatisierte Datenverarbeitung nutzen,

d)

bei der Bewertung von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnissen mitwirken

3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge

a)

bei der Einholung und Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betriebsmitteln mitwirken,

b)

bei der Bestellung von Betriebsmitteln mitwirken,

c)

Regeln und Formen der schriftlichen Mitteilung kennen und bei schriftlichem Geschäftsverkehr mitwirken

4.

Böden, Erden und Substrate

a)

bei der Beurteilung von Böden mitwirken,

b)

Möglichkeiten der Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung beschreiben,

c)

Maßnahmen der Grundbodenbearbeitung, der Saatbett- und Pflanzbeet- sowie der pflegenden Bodenbearbeitung und der Bodenverbesserung nach Anweisung durchführen,

d)

Erden und Substrate nach Anweisung herstellen und verwenden

5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

 

5.1

Pflanzen und ihre Verwendung

a)

Pflanzenarten und -sorten nach Anweisung einsetzen,

b)

bei der Beurteilung von Pflanzenqualitäten mitwirken,

c)

einschlägige Kulturanleitungen und Pflegeanleitungen nutzen

5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen

a)

Arbeiten an und mit der Pflanze, insbesondere Aussäen, Stecklinge vermehren, Pikier-, Pflanz-, Ein- und Umtopfarbeiten, Schnitt- und Stützmaßnahmen, Ausputzen, Ausgeizen, Stutzen sowie Ausstellen und Rücken von Pflanzen, nach Anweisung durchführen,

b)

Kriterien zur Beurteilung der Wasserqualität nennen,

c)

bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung nach Anweisung durchführen,

d)

Nährstoffmangelerscheinungen erkennen,

e)

bei der Düngemittelauswahl mitwirken und Düngemittel nach Anweisung ausbringen,

f)

Schadbilder an Pflanzen erkennen und bei der Bestimmung der Ursachen mitwirken,

g)

nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen in den Kulturen nach Anweisung durchführen.

5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte

a)

Kriterien der Verkaufsreife von Zierpflanzen nennen,

b)

Zierpflanzen für die Vermarktung nach Anweisung auswählen,

c)

Zierpflanzen nach Anweisung transportieren und lagern,

d)

bei der Überwachung gelagerter Pflanzen mitwirken,

e)

Zierpflanzen nach Anweisung sortieren und kennzeichnen

6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

a)

Betriebsbereitschaft von Maschinen, Geräten und Werkzeugen herstellen,

b)

handgeführte Maschinen, insbesondere Motorhacken für die Bodenbearbeitung, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach Unterweisung einsetzen,

c)

Geräte und Werkzeuge für die Bodenbearbeitung und für Arbeiten an und mit der Pflanze nach Anweisung einsetzen,

d)

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten nach Anweisung durchführen,

e)

bei der sach- und umweltgerechten Lagerung von Betriebsstoffen mitwirken,

f)

bei der Auswahl von Materialien und Werkstoffen mitwirken

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung im dritten Ausbildungsjahr

Nummer

Teil des Ausbildungsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, kennen, technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen

2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

a)

verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blatt- und Sprossstecklinge, nach Anweisung vermehren,

b)

Aussaaten verschiedener Zierpflanzen nach Anweisung durchführen

3.

Produktionsverfahren

a)

Kulturverfahren und Anbausysteme kennen und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme nach Anweisung anwenden,

b)

Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke nach Anweisung bis zur Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung und Bewässerung durchführen

4.

Ernten, Aufbereiten und Lagern

a)

verkaufsfertige Zierpflanzen nach Anweisung auswählen oder ernten,

b)

Zierpflanzen nach Anweisung handelsüblich sortieren und kennzeichnen,

c)

Zierpflanzen für die Vermarktung nach Anweisung verpacken,

d)

Zierpflanzen nach Anweisung lagern

5.

Verkauf

a)

Zierpflanzen nach Anweisung verkaufsfördernd präsentieren,

b)

beim Verkauf von Zierpflanzen mitwirken,

c)

Zierpflanzen am Verwendungsort nach Anweisung pflegen,

d)

Gefäßbepflanzungen nach Anweisung durchführen,

e)

Gebinde nach Anweisung anfertigen

Anlage 7b

(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - zeitliche Gliederung -

Erstes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 1.

der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition

Nummer 5.

Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 3.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen,

Nummer 2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

Nummer 3.

Produktionsverfahren

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.1

Ausbildung,

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; und Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

Nummer 4.

Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.

betriebliche Abläufe,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr 1.

In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 2.

Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 3.

Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 1.

Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 1.4

Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.2

Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

Nummer 4.

Böden, Erden und Substrate,

Nummer 5.1

Pflanzen und ihre Verwendung,

Nummer 5.2

Kultur- und Pflegemaßnahmen,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen. 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

Nummer 4.

Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

Nummer 5.

Verkauf

zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

Nummer 1.3

Mitgestalten sozialer Beziehungen,

Nummer 2.

Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

Nummer 3.1

Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,

Nummer 3.3

betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

Nummer 5.3

Nutzung pflanzlicher Produkte,

Nummer 6.

Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Anlage 8a

(zu § 5 Absatz 3)

Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« für Fachwerkerinnen und Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: 1.

Rückenschule I: a)
die Problematik von Rückenleiden im Gartenbau, b)
Aufbau und Funktion der Wirbelsäule, c)
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rückenbeschwerden,
d)
Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
2.
Rückenschule II: a)
praktische Übungen zum körperschonenden Arbeiten,
b)
Hilfsmittel zum Tragen und Transportieren von Lasten,
c)
praktische Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
3.
Berufsgenossenschaft und Arbeitssicherheit: a)
Aufgaben der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
b)
Unfallverhütung in der Berufspraxis, c)
Arbeitsunfälle anhand praktischer Beispiele, d)
Wegeunfälle, e)
Berufserkrankungen. 4.
Motorentechnik a)
Aufbau und Funktion eines Verbrennungsmotors, b)
Motorbauteile, c)
der Vier-Takt Ottomotor, d)
der Zwei-Takt Ottomotor (Einsatzbereiche und technische Nachteile),
e)
der Dieselmotor, f)
Wartung und Pflege von Motoren, g)
Kraft- und Schmierstoffe, h)
Motorkühlung (Luft- und Wasserkühlung), i)
Druckumlaufschmierung, j)
Luftfilterbauarten; Pflege und Wartung, k)
Motorerkennung als Gruppenarbeit. 5.
Kleinmotorgeräte zur Bodenbearbeitung: a)
Aufbau und Einsatzgebiete einer Motorhacke beziehungsweise eines Einachsschleppers mit Anbaufräse,
b)
Anbaugeräte für Einachsschlepper, c)
Umkehrfräse, d)
Werkzeugwechsel bei Hacken und Fräsen, e)
Unfallverhütungsvorschriften beim Einsatz von Kleinmotorgeräten,
f)
Überprüfen der Funktionsbereitschaft der Geräte als Gruppenarbeit,
g)
Funktion der Geräte (Arbeiten mit der Bedienungsanleitung) als Gruppenarbeit,
h)
Praktischer Einsatz der Motorhacken im Freiland oder der Bodenhalle,
i)
Praktischer Einsatz der Motorfräsen im Freiland oder der Bodenhalle.
6.
Motorsägentechnik: a)
rechtliche Grundlagen bei der Arbeit mit der Motorsäge,
b)
Gefahren beim Arbeiten mit der Motorsäge, c)
Unfallverhütungsvorschriften, d)
Sicherheitseinrichtungen an der Motorsäge, e)
Körperschutz, f)
Kettenöle und Kraftstoffe, g)
Fliehkraftkupplung, h)
Aufbau der Motorsägenkette, i)
Wartungsrelevante Arbeiten an der Werkbank (Luftfilterreinigung, Kettenwechsel, Spannung und Schärfen),
j)
praktisch Sägeübungen am Sägebock mit ein- und auslaufender Kette und Stechschnitte.
7.
Freischneider: a)
Aufbau und Funktion des Freischneiders, b)
Unfallverhütungsvorschriften, c)
Körperschutz, d)
Schneidwerkzeuge (metallische und Fadenkopf), e)
praktische Übungen an der Werkbank (Klingen- und Fadenwechsel),
f)
Mähübungen im Freigelände. 8.
Steintrenntechnik: a)
Natursteine, Kunststeine (Betonplatten beziehungsweise -pflaster),
b)
Werkzeuge zum Brechen beziehungsweise Sägen von Steinen,
c)
die Nasstischsäge (inklusive Unfallverhütungsvorschriften),
d)
Beheben kleiner Störungen am Gerät, e)
Gruppenarbeit: Anfertigen eines Mosaikbelages mit Natursteinplatten,
f)
Abbau und richtiges Reinigen der Nasstischsägen.
9.
Rasenbau: a)
Eigenschaften von Rasen, b)
Regelsaatgutmischungen für verschiedene Standorte,
c)
Balkenmäher, d)
Spindelmäher, e)
Sichelmäher, f)
Unfallverhütungsvorschriften und Auswertung schwerer Unfälle bei der Arbeit mit Rasenmähern,
g)
Gruppenarbeit: Einweisung und Einsatz verschiedener handgeführter Mäher auf dem Freigelände,
h)
Rasenpflegegeräte (Vertikutierer und Aerifizierer),
i)
Einweisung in den Umgang mit Aufsitzmähern, j)
Fahrübungen mit Aufsitzmähern auf dem Freigelände.
10.
Werken: a)
Werkzeugkunde, b)
Gruppenarbeit: Werkzeugerkennung, c)
Schlauch- und Rohrverbindungen, d)
Gruppenarbeit: Anfertigen von Schlauch- und Rohrverbindungen.
11.
Fahrübungen: a)
Einweisung in die Bedienung eines Radladers, b)
Rechtliche Grundlagen bei der Bedienung eines Radladers,
c)
Knicklenker und Allradlenker, d)
Besprechung einer einfachen Geschicklichkeitsfahrübung,
e)
Fahrübung.

Anlage 8b

(zu § 5 Absatz 3)

Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« für Fachwerkerinnen und Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau. 1.

Rückenschule I: a)
die Problematik von Rückenleiden im Gartenbau, b)
Aufbau und Funktion der Wirbelsäule, c)
präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rückenbeschwerden,
d)
Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
2.
Rückenschule II: a)
praktische Übungen zum körperschonenden Arbeiten,
b)
Hilfsmittel zum Tragen und Transportieren von Lasten,
c)
praktische Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
3.
Berufsgenossenschaft und Arbeitssicherheit: a)
Aufgaben der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
b)
Unfallverhütung in der Berufspraxis, c)
Arbeitsunfälle anhand praktischer Beispiele, d)
Wegeunfälle, e)
Berufserkrankungen. 4.
Motorentechnik: a)
Aufbau und Funktion eines Verbrennungsmotors, b)
Motorbauteile, c)
der Vier-Takt Ottomotor, d)
der Zwei-Takt Ottomotor (Einsatzbereiche und technische Nachteile),
e)
der Dieselmotor, f)
Wartung und Pflege von Motoren, g)
Kraft- und Schmierstoffe, h)
Motorkühlung (Luft- und Wasserkühlung), i)
Druckumlaufschmierung, j)
Luftfilterbauarten; Pflege und Wartung, k)
Motorerkennung als Gruppenarbeit. 5.
Kleinmotorgeräte zur Bodenbearbeitung: a)
Aufbau und Einsatzgebiete einer Motorhacke beziehungsweise eines Einachsschleppers mit Anbaufräse,
b)
Anbaugeräte für Einachsschlepper, c)
Umkehrfräse, d)
Werkzeugwechsel bei Hacken und Fräsen, e)
Unfallverhütungsvorschriften beim Einsatz von Kleinmotorgeräten,
f)
Gruppenarbeit: Überprüfen der Funktionsbereitschaft der Geräte,
g)
Gruppenarbeit: Funktion der Geräte (Arbeiten mit der Bedienungsanleitung),
h)
praktischer Einsatz der Motorhacken im Freiland oder der Bodenhalle,
i)
praktischer Einsatz der Motorfräsen im Freiland oder der Bodenhalle.
6.
Werken: a)
Werkzeugkunde, b)
Gruppenarbeit: Werkzeugerkennung, c)
Schlauch- und Rohrverbindungen, d)
Gruppenarbeit: Anfertigen von Schlauch- und Rohrverbindungen,
7.
Gewächshaustechnik: a)
Bauteile eines Normgewächshauses und deren Funktion,
b)
Glasschneideübungen, c)
Aufbau einer Heizanlage, d)
Wärmemengenregelung, e)
Schattierungen, f)
Flüssigdüngermischer, g)
Beregnungs- und Bewässerungssysteme, h)
Sensorgesteuerte Systeme zur Regelung der Schattierung, Belüftung und Bewässerung,
i)
Aufbau und Funktion einer vollautomatischen Topfmaschine,
j)
Unfallverhütungsvorschriften bei der Arbeit mit der Topfmaschine,
k)
praktischer Einsatz der Topfmaschine. 8.
Fahrübungen: a)
für Obstbau und Staudengärtnerei: Einweisung in die Bedienung eines Radladers,
b)
für Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau: Einweisung in die Bedienung eines Schleppers,
c)
für Friedhofsgärtnerei: Einweisung in die Bedienung eines Geräteträgers,
d)
je nach Fachrichtung: rechtliche Grundlagen bei der Bedienung eines Radladers, Schleppers oder Geräteträgers,
e)
Knicklenker und Allradlenker, f)
Besprechung einer einfachen Geschicklichkeitsfahrübung,
g)
Fahrübung.
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