FSK-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über den Lehrgang und die Prüfung der Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FSK-VO) Vom 30. Januar 2006

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Lehrgang und die Prüfung in Baden-Württemberg nach § 3
FuttMKontrV vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die theoretischen Abschnitte des Lehrgangs werden von der Bundeslehranstalt Burg Warberg e.V. durchgeführt. Die praktischen Abschnitte des Lehrgangs werden von dem Regierungspräsidium, bei dem der Teilnehmer beschäftigt ist (Regierungspräsidium), durchgeführt.
(2) Die Abnahme der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES). Die praktische Prüfung wird vom Regierungspräsidium durchgeführt.

§ 3 Dauer und Gliederung des Lehrgangs

(1) Die Lehrgangsinhalte der theoretischen Lehrgangsabschnitte werden von der Bundeslehranstalt Burg Warberg e. V. in Absprache mit dem Ministerium Ländlicher Raum festgelegt, die Lehrgangsinhalte des praktischen Lehrgangsabschnitts sind der Anlage zu entnehmen. Über eine Verkürzung nach § 3
Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet das Regierungspräsidium.
(2) Das Regierungspräsidium legt für jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3
Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.
(3) Die praktischen Lehrgangsabschnitte sind beim Regierungspräsidium und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können sein:
1.
eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
2.
eine untere Verwaltungsbehörde.

§ 4 Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil

(1) Die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt nach der Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle des Landes Niedersachsen vom 26. Oktober 2004 (Nds. GVBl. S. 372) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das LAVES übermittelt die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich an das Regierungspräsidium.

§ 5 Organisation des praktischen Prüfungsteils

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Von Prüfungsteilen kann vom Regierungspräsidium zurückgestellt werden, wer wesentliche Teile von Lehrgangsabschnitten versäumt hat.
(3) Für die praktische Prüfung bildet das Regierungspräsidium eine Prüfungskommission. Die Berufung erfolgt für die Dauer der Prüfung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Prüfungskommission für die praktische Prüfung besteht aus mindestens je einer Person
1.
aus dem höheren landwirtschaftlichen Dienst und 2.
aus der praktischen Kontrolltätigkeit (Futtermittelkontrolleur).
Der Vorsitzende kann nur eine Person nach Satz 4 Nr. 1 sein.

§ 6 Praktischer Prüfungsteil

(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht der Prüfungskommission bei einem Hersteller von Misch- und Einzelfuttermitteln selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen. Die Prüfungskommission legt die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den zu prüfenden Betrieb.
(3) Die Prüflinge haben innerhalb einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist über die Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Der Bericht geht in die Bewertung der Prüfung ein.
(4) Die Prüfungskommission fertigt eine Niederschrift über die Kontrolle und bewertet die Prüfungsleistungen insgesamt.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:

sehr gut (1)
14 oder 15 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

gut (2)
11 bis 13 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend (3)
8 bis 10 Punkte

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

ausreichend (4)
5 bis 7 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)
2 bis 4 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6)
0 oder 1 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertungen sind zu begründen.
(3) Die Durchschnittspunktzahl der Bewertungen der schriftlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Die Durchschnittspunktzahlen sind den Noten wie folgt zugeordnet:

14,00

bis

15,00

Punkte

=

sehr gut

11,00

bis

13,99

Punkte

=

gut

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft

0,00

bis

1,99

Punkte

=

ungenügend.

§ 8 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

(1) Das Regierungspräsidium bildet aus den Ergebnissen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen eine Gesamtpunktzahl. Darin gehen ein:
1.
die Durchschnittspunktzahl der Bewertungen der schriftlichen Prüfung mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,
3.
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 40 Prozent.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote »ausreichend« erreicht hat.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Regierungspräsidium hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die praktische Prüfung ist auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.

§ 10 Rücktritt

(1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von der praktischen Prüfung zurücktreten. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist vom Prüfling unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Eine praktische Prüfung, von der der Prüfling aus wichtigem Grund zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. Der Prüfling hat zu der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten.
(3) Verweigert sich der Prüfling der praktischen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuch

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maß gestört oder sich eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung schuldig gemacht haben, die Prüfung mit »ungenügend (0 Punkte)« bewerten. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Gliederung des praktischen Lehrgangs

Lehrgangsinhalte praktischer Lehrgangsabschnitt

Einführung in die Praxis der Futtermittelkontrolle

Organisation einer für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörde,

Arbeitsabläufe in der Behörde,

Betriebs- und Buchprüfungen bei Herstellern und Händlern von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, bei Betreibern von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen, bei Betrieben, die einen Hersteller eines Drittlandes vertreten, bei Transporteuren und bei Tierhaltern sowie bei Tierärztinnen und Tierärzten, die Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen,

Überwachung von Herstellungsverfahren und der organisatorischen Abläufe bei Herstellung, Behandlung, Transport und Lagerung von Futtermitteln und der dazugehörigen Dokumentation,

 

Risikoorientierte Probenauswahl und Probenahme sowie Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Produktionsprozess,

Prüfungen der betrieblichen Eigenkontrollsysteme der Futtermittelunternehmen, der Einhaltung der Vorschriften zur Anerkennung und Registrierung und zur Sachkunde des Personals,

Futtermittel- und Betriebshygiene,

Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport,

Abfallsicherung und Abfallentsorgung,

Krisenmanagement.

Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle

Erstellen von Probenahmeprotokollen, Prüfberichten und sonstigen Dokumentationen der Kontrolltätigkeit,

Auswerten und Beurteilen der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen einschließlich Analysenergebnisse,

Folgeuntersuchungen,

Sicherstellen und Überwachen von zur Verwendung in der Tierernährung verbotenen Futtermitteln,

Einholen von Auskünften und Informationen,

Ermittlungen und Anhörungen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,

Erlass von Verfügungen,

Erfassen und Auswerten von Kontrollergebnissen in der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Futtermittel-Datenbanken),

Erstellung und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit und der Jahresstatistik,

praktische Durchführung des EU-Schnellwarnsystems,

Krisenmanagement.

Prüfung

Praktischer Prüfungsteil (§ 6)

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