Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über den Lehrgang und die Prüfung der Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FSK-VO) Vom 30. Januar 2006
§ 1 Regelungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Dauer und Gliederung des Lehrgangs
§ 4 Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil
§ 5 Organisation des praktischen Prüfungsteils
§ 6 Praktischer Prüfungsteil
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
sehr gut (1) |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
gut (2) |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. |
14,00 |
bis |
15,00 |
Punkte |
= |
sehr gut |
11,00 |
bis |
13,99 |
Punkte |
= |
gut |
8,00 |
bis |
10,99 |
Punkte |
= |
befriedigend |
5,00 |
bis |
7,99 |
Punkte |
= |
ausreichend |
2,00 |
bis |
4,99 |
Punkte |
= |
mangelhaft |
0,00 |
bis |
1,99 |
Punkte |
= |
ungenügend. |
§ 8 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuch
§ 12 Inkrafttreten
Anlage
Lehrgangsinhalte praktischer Lehrgangsabschnitt |
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Einführung in die Praxis der Futtermittelkontrolle |
Organisation einer für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörde, |
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Arbeitsabläufe in der Behörde, |
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Betriebs- und Buchprüfungen bei Herstellern und Händlern von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, bei Betreibern von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen, bei Betrieben, die einen Hersteller eines Drittlandes vertreten, bei Transporteuren und bei Tierhaltern sowie bei Tierärztinnen und Tierärzten, die Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, |
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Überwachung von Herstellungsverfahren und der organisatorischen Abläufe bei Herstellung, Behandlung, Transport und Lagerung von Futtermitteln und der dazugehörigen Dokumentation, |
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Risikoorientierte Probenauswahl und Probenahme sowie Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Produktionsprozess, |
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Prüfungen der betrieblichen Eigenkontrollsysteme der Futtermittelunternehmen, der Einhaltung der Vorschriften zur Anerkennung und Registrierung und zur Sachkunde des Personals, |
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Futtermittel- und Betriebshygiene, |
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Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport, |
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Abfallsicherung und Abfallentsorgung, |
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Krisenmanagement. |
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Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle |
Erstellen von Probenahmeprotokollen, Prüfberichten und sonstigen Dokumentationen der Kontrolltätigkeit, |
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Auswerten und Beurteilen der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen einschließlich Analysenergebnisse, |
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Folgeuntersuchungen, |
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Sicherstellen und Überwachen von zur Verwendung in der Tierernährung verbotenen Futtermitteln, |
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Einholen von Auskünften und Informationen, |
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Ermittlungen und Anhörungen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, |
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Erlass von Verfügungen, |
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Erfassen und Auswerten von Kontrollergebnissen in der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Futtermittel-Datenbanken), |
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Erstellung und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit und der Jahresstatistik, |
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praktische Durchführung des EU-Schnellwarnsystems, |
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Krisenmanagement. |
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Prüfung |
Praktischer Prüfungsteil (§ 6) |