QuaPrO-fS
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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierung und Prüfung zum Erwerb der forstlichen Sachkunde (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forstliche Sachkunde - QuaPrO-fS) Vom 18. Februar 2020

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Qualifizierung und Prüfung zum Erwerb der forstlichen Sachkunde die Voraussetzung ist, um gemäß § 3
Absatz 3 Satz 1 der Privatwaldverordnung im Privatwald Forstrevieraufgaben wahrnehmen zu können.

§ 2 Beginn, Dauer

Das Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forstlichen Sachkunde beginnt ein Mal im Jahr. Die Bekanntmachung des Beginns erfolgt in dem im Auftrag des Landes Baden-Württemberg für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums herausgegebenen schriftlichen Amtsblatt, zusätzlich in der elektronischen Fassung desselben. Rechtsverbindlich ist nur die Bekanntmachung im schriftlichen Amtsblatt. Das Qualifizierungsprogramm umfasst eine Dauer von in der Regel 24 Monaten und kann ausschließlich bei der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg durchlaufen werden.

§ 3 Inhalt und Struktur

(1) Das Qualifizierungsprogramm gliedert sich in Qualifizierungsabschnitte nach § 4 und Qualifizierungsbausteine nach § 5. Diese sind verbindlich und an der beruflichen Praxis orientiert. Abweichungen von den Qualifizierungsabschnitten sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen zwischen der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 und der Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 möglich.
(2) Zwischen der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 und der oder dem Teilnehmenden des Qualifizierungsprogramms wird auf Vorschlag der Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 zu Beginn des Qualifizierungsprogramms eine für beide Seiten verbindliche, schriftliche Zielvereinbarung (Qualifizierungsplan) abgeschlossen. Dieser Qualifizierungsplan beinhaltet die verpflichtenden Qualifizierungsabschnitte nach § 4, Qualifizierungsbausteine nach § 5 und wichtige organisatorische Eckpunkte des Qualifizierungsprogramms. Verändern sich im Laufe des Qualifizierungsprogramms wichtige Rahmenbedingungen, kann der Qualifizierungsplan angepasst werden.

§ 4 Qualifizierungsabschnitte

(1) Das Qualifizierungsprogramm gliedert sich in folgende Qualifizierungsabschnitte:
1.
Betrieb mit einer Mindestdauer von fünf Monaten,
2.
Hoheit mit einer Mindestdauer von fünf Monaten, 3.
Hospitation mit einer maximalen Dauer von einem Monat und
4.
dem Projekt biologische und technische Produktion mit einer Dauer von einem Monat.
Umfasst der Qualifizierungsabschnitt Betrieb lediglich die geforderte Mindestdauer von fünf Monaten, beträgt die Dauer des Qualifizierungsabschnitts Hoheit 17 Monate und umgekehrt.
(2) Im Qualifizierungsabschnitt Betrieb erwerben die Teilnehmenden Berufspraxis mit einem Schwerpunkt in forstbetrieblichen Aufgaben. Sie übernehmen eigenverantwortliche Funktionen und Aufgaben in einem Forstrevier. Sofern die Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 über keine betrieblichen Zuständigkeiten und Aufgaben verfügt, besteht in Absprache mit der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 und Forst Baden-Württemberg die Möglichkeit einer adäquaten berufspraktischen Tätigkeit in einem Forstbezirk von Forst Baden-Württemberg.
(3) Im Qualifizierungsabschnitt Hoheit erwerben die Teilnehmenden Berufspraxis mit einem Schwerpunkt in hoheitlichen Aufgaben, insbesondere in der Funktion der Qualifizierungsstellen nach § 6 Absatz 2 als Träger öffentlicher Belange und in der Forstaufsicht. Den Teilnehmenden kann hierzu die eigenverantwortliche Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben und Funktionen innerhalb der Qualifizierungsstelle übertragen werden.
(4) Im Qualifizierungsabschnitt Hospitation sollen die Teilnehmenden über die Qualifizierungsstelle hinaus auch die Aufgaben der obersten oder höheren Forstbehörde oder der Betriebsleitung von Forst Baden-Württemberg kennen lernen. Eine Hospitation bei einem privaten oder körperschaftlichen Forstbetrieb ist zulässig.
(5) Im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion bearbeiten die Teilnehmenden ein eigenständiges Projekt, das parallel zu anderen Aufgaben an der Qualifizierungsstelle durchgeführt werden kann. Das Projekt wird in einem Forstrevier durchgeführt. Die Teilnehmenden sind hierbei gehalten, selbstständig Themenvorschläge auszuarbeiten und mit ihrem Fachbetreuer abzustimmen. Der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 ist mindestens sechs Wochen vor Projektbeginn das Projektthema zur Genehmigung vorzulegen. Das Projekt ist von den Teilnehmenden so zu dokumentieren, dass das methodische Vorgehen und die Ergebnisse des Projektes nachvollziehbar sind. Das Projekt schließt mit einer Prüfung nach § 13 ab, sobald die gestellte Aufgabe umsetzungsreif ist.

§ 5 Qualifizierungsbausteine

(1) Innerhalb der Qualifizierungsabschnitte sind Qualifizierungsbausteine zu absolvieren. Die Qualifizierungsbausteine gliedern sich in verpflichtende Lehrgänge, Seminare oder Projekte sowie in Wahlpflichtveranstaltungen mit einem zeitlich vorgegebenen Umfang von in der Regel 20 Tagen, die nach individuellen Schwerpunkten ausgewählt werden können.
(2) Zu den verpflichtenden Qualifizierungsbausteinen zählen überbetriebliche Lehrgänge, Seminare oder Projekte zu den Themenbereichen:
1.
Biologische Produktion (Waldbau, Forsteinrichtung, forstliche Betriebsplanung und Betriebssteuerung, Waldschutz),
2.
Wildtiermanagement und Jagd, 3.
Waldnaturschutz und Landschaftspflege, 4.
Raumordnung und Landesplanung, 5.
Technische Produktion und Marketing (forstliche Arbeitslehre und Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt),
6.
Recht (allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen) und
7.
Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit.
Diese werden von Forst Baden-Württemberg gezielt für den Erwerb der forstlichen Sachkunde organisiert und angeboten.
(3) Darüber hinaus setzen die Teilnehmenden im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen individuelle Schwerpunkte. Hierzu wählen die Teilnehmenden aus dem Bildungsangebot von Forst Baden-Württemberg vertiefende Fortbildungen aus. Die Teilnahme an Fortbildungen außerhalb des Bildungsangebotes von Forst Baden-Württemberg ist ergänzend möglich, soweit dies für die Erreichung des Qualifizierungsziels zweckmäßig ist. Die Festlegung der erforderlichen vertiefenden Fortbildungen erfolgt im Qualifizierungsplan.

§ 6 Qualifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsbehörde, Zuständigkeiten

(1) Qualifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsbehörde (Qualifizierungsbehörde) zum Erwerb der forstlichen Sachkunde ist die höhere Forstbehörde. Diese ist für die Auswahl der Teilnehmenden und die Qualitätssicherung innerhalb des Qualifizierungsprogramms verantwortlich. Zudem weist sie die Teilnehmenden einer Qualifizierungsstelle zu und bestellt die Prüfungskommission gemäß § 13 Absatz 3. Für Grundsatzfragen sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Qualifizierungsprogramms ist die oberste Forstbehörde verantwortlich.
(2) Qualifizierungsstellen sind 1.
die unteren Forstbehörden oder 2.
die körperschaftlichen und gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstämter, soweit sie neben betrieblichen auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Qualifizierungsstelle ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des Teilnehmenden und trägt die Gesamtverantwortung für deren oder dessen Qualifizierung.
(4) Im Sinne einer individuellen Beratung und Betreuung ist für jede Teilnehmende oder jeden Teilnehmenden in der Qualifizierungsstelle eine Fachbetreuerin oder ein Fachbetreuer zu benennen. Diese steuern vor Ort federführend die Ausgestaltung des Qualifizierungsprogramms.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Von der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 kann zum Qualifizierungsprogramm nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelorstudiengangs nach § 5 Nummer 1 Laufbahnverordnung MLR nachweist,
2.
eine ärztliche Bescheinigung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung nach Anlage 1 vorlegt und
3.
ein amtliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde vorlegt, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 und das amtliche Führungszeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 trägt die Bewerberin oder der Bewerber.
(3) Der Zulassungsantrag soll abgelehnt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist vorlegt oder für die Teilnahme am Qualifizierungsprogramm ungeeignet ist. Von der fehlenden Eignung ist insbesondere auszugehen,
1.
bei fehlender gesundheitlicher Eignung oder 2.
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens.
(4) Die Qualifizierungsbehörde nimmt Einsicht in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 und speichert nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob das Führungszeugnis Eintragungen enthält, die Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers im Sinne des Absatzes 3 begründen. Die Qualifizierungsbehörde darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn der Antrag auf Zulassung rechtskräftig abgelehnt wurde.

§ 8 Einstellungsverfahren

(1) Die zu besetzenden Stellen für den Erwerb der forstlichen Sachkunde sind öffentlich auszuschreiben. Die Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 prüft die Erfüllung der formalen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber, führt das Auswahlverfahren durch und lässt die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählten Personen zum Qualifizierungsprogramm zu.
(2) Die Einstellung in das Qualifizierungsprogramm erfolgt durch die Qualifizierungsbehörde.

§ 9 Rechtsstellung der Teilnehmenden

(1) Die Einstellung in das Qualifizierungsprogramm erfolgt gemäß § 14
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Es endet im Fall des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Qualifizierung mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis nach § 16 Absatz 1 bekanntgegeben wurde.
(2) Personen, die am Qualifizierungsprogramm teilnehmen, können mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden.

§ 10 Verlängerung des Qualifizierungsprogramms

Wird das Qualifizierungsprogramm wegen Krankheit, Elternzeit oder aus anderen zwingenden Gründen für einen längeren Zeitraum unterbrochen, muss die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit der Qualifizierungszweck dies erfordert. Die Entscheidung hierüber trifft die Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 im Benehmen mit der Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2.

§ 11 Qualifizierung in Teilzeit

(1) Auf Antrag kann das Qualifizierungsprogramm aus familiären und persönlichen Gründen auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erfolgen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Familiäre Gründe sind hierbei die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. Als persönlicher Grund gelten eine festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2
Absatz 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder eine festgestellte Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch.
(2) Die Qualifizierungsprogramm in Teilzeit ist in den Modellvarianten Halbregelung, mit einem Beschäftigungsumfang von 50 vom Hundert, und Zweidrittelregelung, mit einem Beschäftigungsumfang von 66,67 vom Hundert, möglich. Bei der Halbregelung erhöht sich die Qualifizierungszeit abweichend von § 2 Satz 4 in der Regel auf 48 Monate und bei der Zweidrittelregelung in der Regel auf 36 Monate.
(3) Die detaillierte Ausgestaltung der Qualifizierung in Teilzeit ist zwischen den Teilnehmenden und der Qualifizierungsbehörde gemäß § 6 Absatz 1 auszuarbeiten und im Qualifizierungsplan nach § 3 Absatz 2 zu dokumentieren.

§ 12 Bewertung

(1) Zum Erwerb der Qualifizierung müssen sich die Teilnehmenden in der beruflichen Praxis bewähren. Dazu werden die Qualifizierungsabschnitte nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 insbesondere im Hinblick auf die fachlichen und methodischen Kompetenzen der Teilnehmenden wie folgt bewertet:

1.

Ausprägungsgrad A
(1 Punkt)

schwach ausgeprägt,

2.

Ausprägungsgrad B
(2 Punkte)

normal ausgeprägt,

3.

Ausprägungsgrad C
(3 Punkte)

stark ausgeprägt,

4.

Ausprägungsgrad D
(4 Punkte)

besonders stark ausgeprägt.

Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
(2) Elemente der Bewertung sind: 1.
die Bewertungen der Qualifizierungsabschnitte Hoheit und Betrieb durch die oder den Fachbetreuenden des jeweiligen Qualifizierungsabschnitts im Einvernehmen mit der Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 in Form von Eignungsberichten nach Anlage 2,
2.
die Bewertung des Qualifizierungsabschnitts biologische und technische Produktion, die sich zusammensetzt aus:
a)
der Bewertung durch die oder den Fachbetreuenden des Qualifizierungsabschnitts biologische und technische Produktion in Form des Eignungsberichts nach Anlage 3 Abschnitt A und
b)
der Prüfung im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion durch die Prüfungskommission nach § 13 Absatz 3 in Form des Eignungsberichts nach Anlage 3 Abschnitt B.
(3) Jeder Qualifizierungsabschnitt nach Absatz 1 ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung des Eignungsberichts nach Anlage 2 und 3 jeweils mindestens 50 vom Hundert der rechnerisch möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wird.
(4) Die Einzelbewertungen nach Absatz 2 Nummer 1 werden den Teilnehmenden jeweils durch die Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 eröffnet. Das Gesamtergebnis der Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 wird den Teilnehmenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 13 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 eröffnet.

§ 13 Prüfung im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion

(1) Die Prüfung im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion besteht aus der Vorstellung des eigenständig bearbeiteten Projektes nach § 4 Absatz 5 und einem Prüfungsgespräch zum bearbeiteten Projekt vor der Prüfungskommission nach Absatz 3. Inhaltlicher Schwerpunkt dieser Prüfung sind alle für das Projekt einschlägigen Fachgebiete, wobei ein enger Praxisbezug herzustellen ist. Die Prüfung soll insgesamt zwei Stunden dauern.
(2) Im Einvernehmen mit der Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 bestimmt die Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Ort und Zeitpunkt der Prüfung im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion und teilt diese den zu Prüfenden des Qualifizierungsabschnitts und der Prüfungskommission nach Absatz 3 rechtzeitig vor dem Prüfungstermin schriftlich oder elektronisch mit.
(3) Die Prüfung im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion erfolgt durch eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission wird aus drei Prüfenden gebildet. Diese sind
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Qualifizierungsbehörde, mit der Befähigung zum gehobenen technischen oder höheren Forstdienst, die oder der gleichzeitig den Vorsitz der Prüfungskommission innehat,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forstlichen Bildungszentrums Karlsruhe und
3.
die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer, die oder der die zu prüfende Person im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion vor Ort beraten und begleitet hat.
Die Prüfungskommission ist bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird den zu prüfenden Teilnehmenden rechtzeitig durch die Qualifizierungsbehörde mitgeteilt.
(4) Die Leistung der zu prüfenden Person in der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 wird von der Prüfungskommission mit einer Punktzahl nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Soweit die Prüfungskommission zu keiner einvernehmlichen Bewertung gelangt, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Aus der Bewertung nach Satz 1 sowie der Bewertung durch die Fachbetreuerin oder den Fachbetreuer nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Gesamtpunktzahl für den Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion ermittelt, wobei die Bewertungen der Leistungen

1.

nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a

mit 50 Prozent und

2.

nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b

mit 50 Prozent

einfließen.
(5) Über die mündliche Prüfung nach Absatz 1 ist von einem durch die vorsitzende Person bestimmten Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll nach Anlage 3 Abschnitt E zu fertigen, in dem
1.
Ort, Datum und Dauer der Prüfung, 2.
die Namen der zu prüfenden Person und der Prüfenden,
3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
4.
die vergebene Punktzahl und 5.
etwaige Unregelmäßigkeiten
vermerkt werden.
Die Prüfung ist eine Einzelprüfung, die nicht öffentlich ist.
(6) Die Prüfungskommission stellt im Anschluss an die Prüfung das Gesamtergebnis des Qualifizierungsabschnittes nach Absatz 4 fest.

§ 14 Nachteilsausgleich

(1) Bei zu prüfenden Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind, gewährt die Qualifizierungsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich. Die Qualifizierungsbehörde weist die zu prüfenden Personen rechtzeitig in geeigneter Weise auf die Möglichkeit einer Antragstellung hin.
(2) Die Beeinträchtigung hat die zu prüfende Person gegenüber der Qualifizierungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann die Qualifizierungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Die Qualifizierungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage von Originalen verlangen.
(3) Als Nachteilsausgleiche können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen sowie Ruhepausen gewährt werden, die nicht auf die Prüfungszeit angerechnet werden.
(4) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

§ 15 Rücktritt, Fernbleiben

(1) Tritt eine zu prüfende Person ohne Genehmigung der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 im Qualifizierungsabschnitt biologische und technische Produktion von der Prüfung nach § 13 zurück oder bleibt ihr fern, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Qualifizierungsbehörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn die zu prüfende Person durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Qualifizierungsbehörde. Der Rücktritt muss von der zu prüfenden Person unverzüglich gegenüber der Qualifizierungsbehörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden; im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Qualifizierungsbehörde kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Andere wichtige Gründe sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine ärztliche Klärung herbeigeführt wurde.

§ 16 Feststellung des Gesamtergebnisses des Qualifizierungsprogramms

(1) Die Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1 stellt das Gesamtergebnis des Qualifizierungsprogramms fest. Dazu führt sie die Ergebnisse aus den gemäß § 12 Absatz 3 bewerteten Qualifizierungsabschnitten in einem Gesamtergebnis nach Anlage 4 zusammen. Die zusammenfassende Bewertung gibt einen Überblick über die Bewertung in allen Qualifizierungsabschnitten. Die zusammenfassende Bewertung ist den Teilnehmenden von der Qualifizierungsbehörde bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Bekanntgabe und etwaige Äußerungen der Teilnehmenden des Qualifizierungsprogramms sind aktenkundig zu machen.
(2) Das Qualifizierungsprogramm ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn die Teilnehmenden in den Qualifizierungsabschnitten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 jeweils mindestens 50 vom Hundert der rechnerisch möglichen Punktzahl erreicht haben. Bei erfolgreichem Abschluss des Qualifizierungsprogramms erhalten die Teilnehmenden von der Qualifizierungsbehörde ein Zertifikat, mit dem die Erlangung der forstlichen Sachkunde nach § 21
Absatz 5 Nummer 2 LWaldG dokumentiert wird. Die erfolgreiche Prüfung begründet keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst oder die Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
(3) Wird ein Qualifizierungsabschnitt nicht nach § 12 Absatz 3 bestanden, haben die Teilnehmenden einen einmaligen Anspruch auf Wiederholung. Die Qualifizierungsbehörde bestimmt in welchem Zeitraum und bei welcher Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 2 die oder der Teilnehmende die nicht bestandenen Qualifizierungsabschnitte wiederholen kann.

§ 17 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen bei der Qualifizierungsbehörde nach § 6 Absatz 1. Im Fall des Nichtbestehens hat jede und jeder Teilnehmende des Qualifizierungsprogramms das Recht auf Einsichtnahme in ihre oder seine Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist bei der Qualifizierungsbehörde zu beantragen. Die Qualifizierungsbehörde teilt der antragstellenden Person Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme mit. Nach dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers sind deren oder dessen Prüfungsakte und sonstigen Unterlagen zu löschen, solange und soweit diese nicht im Rahmen eines Rechtsstreits benötigt werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 18. Februar 2020

HAUK

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 1 Nummer 2)

Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Teilnahme am Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forstlichen Sachkunde

nach § 7 Arbeitsschutzgesetz, nach § 7 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte
sowie § 7 Absatz 1 Nummer 2 QuaPrO-fS
Zur Vorlage bei der höheren Forstbehörde im Regierungspräsidium Freiburg als Qualifizierungsbehörde im Sinne von § 6 Absatz 1 QuaPrO-fS
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Hinweise zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Teilnahme am Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forstlichen Sachkunde

Vorbemerkungen:

Diese Hinweise sind nach dem Schema der „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgebaut. Die Untersuchung sollte sich im Hinblick auf eine vernünftige Kosten-Nutzen-Relation auf die eingehende Erhebung der Vorgeschichte (Kranken- und Berufsanamnese), eine gründliche körperliche Untersuchung und eine Funktionsdiagnostik beschränken, wie sie auch in einer Allgemeinpraxis durchgeführt werden können. 1.

Anwendungsbereich

Nachstehende Hinweise geben Anhaltspunkte für eine gezielte arbeitsmedizinische Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung vor Beginn des Qualifizierungsprogramms zum Erwerb der forstlichen Sachkunde. 2.

Gefahrenquellen

###TABLE### 3.

Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung 3.1

Allgemeine Untersuchung 3.1.1
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese (Berufe, bei denen der Untersuchte z.B. Lärm oder Vibrationen ausgesetzt war), Beschwerden.
3.1.2
Eingehende körperliche Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsapparates und der Wirbelsäule.
3.1.3
Urinstatus 3.1.4
Blutdruckmessung 3.1.5
Prüfung von Sehschärfe, Gesichtsfeld und räumlichem Sehvermögen
3.1.6
orientierende Überprüfung des Hörvermögens 3.1.7
eine Impfbuchkontrolle 3.2
Arbeitsmedizinische Kriterien 3.2.1
Für das Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forstlichen Sachkunde nicht geeignet sind Personen, bei deren Untersuchungen folgende körperliche Merkmale oder Befunde mit Krankheitswert festgestellt werden:
-
Krampfleiden, Epilepsie, Absencen -
Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
-
Schwachsinn, abnorme Wesensart oder abnorme Verhaltensweise erheblichen Grades
-
schwere Sprachstörungen -
Eingeweidebrüche -
Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates oder des Brustkorbes mit stärkeren Funktionsstörungen
-
Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzung. Hirndurchblutungsstörungen.
-
Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- und Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades. Zustand nach Herzinfarkt.
-
eine nicht korrigierbare Einschränkung der Sehschärfe, die das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt.
-
Einschränkungen des normalen Gesichtsfeldes bei grober Prüfung ohne Gerät.
3.2.2
Geeignet
Personen, bei denen die unter 3.2.1 aufgezählten Kriterien nicht zutreffen, sofern kein Beschäftigungsverbot aus sonstigen Gründen besteht.

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1)
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Anlage 3

(zu § 12 Absatz 2 Nummer 2)
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Anlage 4

(zu § 16 Absatz 1)
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