DVFoVG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) Vom 26. Juni 2004

§ 1 Zuständige Stellen und Behörden

Die untere Forstbehörde ist zuständige Stelle für die
1.
Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1
FoVG, 2.
Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG.

§ 2 Gutachterausschuss

(1) Der Gutachterausschuss berät die zuständige Stelle nach § 2 Nummer 1
der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 6
FoVG).
Er besteht aus: 1.
einer Vertretung des Regierungspräsidiums Freiburg, die den Vorsitz führt,
2.
je einer Vertretung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Staatsklenge Nagold,
3.
einer Vertretung des kommunalen Waldbesitzes, 4.
einer Vertretung der Forstkammer, 5.
einer Vertretung des Verbands deutscher Forstbaumschulen e.V. und
6.
einer Vertretung der Erzeugergemeinschaft für Qualitätsforstpflanzen Süddeutschland e.V.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2 werden vom Ministerium, diejenigen nach Nr. 3 bis 6 auf Vorschlag ihrer Organisation für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
(3) Der Gutachterausschuss wird vom Regierungspräsidium Freiburg einberufen. Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall zusammen oder wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 dies verlangen. Darüber hinaus beruft das Regierungspräsidium Freiburg den Ausschuss dann ein, wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 dies verlangen.

§ 3 Einrichtung von Sammelstellen

Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1
FoVG über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Die Sammelstellen sind von den Wald- oder Baumbesitzern oder den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde einzurichten.

§ 4 Aufsicht und Kontrolle bei der Ernte

Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 3
FoVG). Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Forstbehörde sicherzustellen.

§ 5 Stammzertifikat

Das Stammzertifikat nach § 8 FoVG wird von der zuständigen unteren Forstbehörde, bei Mischungen von der zuständigen Stelle nach § 2 Nummer 4
der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe ausgestellt. Bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder Anordnungen der Landesstelle ist das Stammzertifikat zu versagen.

§ 6 Gebühren

Für Maßnahmen im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes kann das Land Gebühren verlangen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Landesgebührenordnung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer 1.
entgegen § 3 Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten nach der Erzeugung nicht über Sammelstellen leitet,
2.
entgegen § 4 Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erntet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 12. August 1986 (GBl. S. 307), geändert durch Artikel 88 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.
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