ForstVOZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Forsten und der Jagdabgabe (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe) Vom 29. Juni 2010

§ 1 Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich

Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für 1.
die Beratung bei übergeordneten Fragen des Waldbaus im Körperschafts- und Privatwald, einschließlich Waldschutz, Standortkartierung und Bodenschutzkalkung,
2.
die Folgen des Klimawandels außerhalb des Staatswaldes,
3.
die Bearbeitung der Aufgaben der periodischen Betriebsplanung im Körperschaftswald und im vertraglich betreuten Privatwald, die Grundlagenerfassung für Natura 2000 im Wald, die Waldbewertung sowie die Aufgaben der forstlichen Geoinformation im Nichtstaatswald,
4.
die Zulassung und Prüfung von Trainees des gehobenen technischen Forstdienstes,
5.
die Zulassung und Prüfung der Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 2
des Landeswaldgesetzes für den gehobenen technischen Forstdienst,
6.
die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden zur Forstwirtin oder zum Forstwirt.

§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des Forstvermehrungsgutrechts

Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für
1.
die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) in Verbindung mit § 4
Absatz 4 Satz 1 FoVG, sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6
Absatz 1 FoVG, 2.
die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5
Absatz 2 FoVG, 3.
die Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8
Absatz 2 FoVG, 4.
die Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9
Absatz 2 FoVG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FoVG,
5.
die Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16
Absatz 1 FoVG und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16
Absatz 2 FoVG, 6.
die Überwachung und den Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17
FoVG, 7.
die Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 FoVG,
8.
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20
Absatz 2 und 3 FoVG, 9.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23
Absatz 1 und 2 FoVG, sofern hierfür nicht nach § 23
Absatz 4 FoVG die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Hauptzollamtes gegeben ist.

§ 3 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach
1.
dem Pflanzenschutzgesetz im Bereich der Forstwirtschaft und
2.
§ 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung bei der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald.
(2) Die Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg sind in § 12
der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung geregelt.

§ 4 Zuständigkeiten für die Bewilligung von Mitteln aus der Jagdabgabe

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe mit Ausnahme der Zuwendungen für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen in den Bereichen Jagd, Wildbiologie und Wildschadensverhütung sowie für Entwicklungen und Untersuchungen von Konzeptionen zur Bejagung, zum Wildtiermanagement oder zur Wildschadensverhütung.

§ 5 Zuständigkeiten im Bereich der Forst- und Naturparkförderung

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, einschließlich der hierfür notwendigen Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen gemäß
1.
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen für Naturparke in Baden-Württemberg und
2.
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft.
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