FE-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Grundsätze für die periodische Betriebsplanung im Körperschafts- und Staatswald (Forsteinrichtungsverordnung - FE-VO) Vom 7. Januar 2020

§ 1 Verordnungszweck

Staats- und Körperschaftswald (öffentlicher Wald) haben gemäß §§ 45 und 46
LWaldG dem Allgemeinwohl in besonderem Maße zu dienen. Bei der periodischen Betriebsplanung im öffentlichen Wald werden die Belange der Umweltvorsorge, Erholung und der Landschaftspflege gemäß § 22
LWaldG besonders berücksichtigt. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die periodische Betriebsplanung im öffentlichen Wald gemäß § 20
Absatz 1 und § 50 LWaldG.

§ 2 Aufstellung des periodischen Betriebsplans

(1) Im Körperschaftswald ist für sämtliche Waldflächen einer Körperschaft ein gemeinsamer periodischer Betriebsplan als Forsteinrichtungswerk nach § 3 Absatz 1 und 2 aufzustellen. Abweichend von Satz 1 kann mit Zustimmung der höheren Forstbehörde für räumlich getrennte Waldflächen oder organisatorische Untereinheiten ein gesonderter periodischer Betriebsplan aufgestellt werden. Wird der periodische Betriebsplan durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter eines körperschaftlichen Forstamtes erstellt, sind die durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die periodische Betriebsplanung im Körperschaftswald und betreuten Privatwald in Baden-Württemberg vorgegebenen Inhalte und Verfahren anzuwenden.
(2) Die waldbesitzende Körperschaft legt vor Beginn der periodischen Betriebsplanung unter Berücksichtigung von § 46
LWaldG sowie weiterer fachgesetzlicher Regelungen ihre Bewirtschaftungsziele fest. Diese sind bei der Erstellung des periodischen Betriebsplans im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
(3) Im Staats- und Körperschaftswald sind bei der Aufstellung des periodischen Betriebsplans insbesondere folgende Aspekte der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen:
1.
in Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist die Planung mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen,
2.
die periodische Betriebsplanung übernimmt die Ergebnisse der Waldbiotopkartierung nach § 7
Absatz 4 LWaldG; die Maßnahmen der Waldbiotopkartierung werden im Revierbuch einzelbestandsweise dargestellt,
3.
in Natura 2000 Gebieten erfolgt die periodische Betriebsplanung auf der Grundlage der Natura 2000-Managementpläne und der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie der jeweiligen Verordnungen der Regierungspräsidien zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung; die geplanten Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebietes; die in den Natura 2000-Managementplänen formulierten Erhaltungsmaßnahmen werden für die am jeweiligen Waldbestand vorkommenden Natura 2000-Schutzgüter als Planungsmaßnahmen aufgeführt; §§ 33 und 34
des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt,
4.
Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar sind auf Ausnahmefälle zu beschränken; sofern derartige Hiebe vorgesehen sind, werden im Forsteinrichtungswerk nach § 3 Absatz 1 die Gründe, die Fläche und das zeitliche Vorgehen dargestellt.
(4) Das weitere Verfahren der Aufstellung des periodischen Betriebsplans im Staatswald regelt die Anstalt Forst Baden-Württemberg durch eine Betriebsanweisung.

§ 3 Inhaltliche Standards des periodischen Betriebsplans im Staats- und Körperschaftswald

(1) Die Ergebnisse der periodischen Betriebsplanung werden in schriftlicher Form als Forsteinrichtungswerk niedergelegt. Der inhaltliche Umfang der periodischen Betriebsplanung richtet sich nach der Größe der forstlichen Betriebsfläche. Die forstliche Betriebsfläche besteht aus Holzboden und Nichtholzboden. Zum Holzboden gehören alle mit Forstpflanzen bestockten Flächen sowie unbestockte Flächen, deren Größe die Holzerzeugung nicht wesentlich beeinträchtigt. Zum Nichtholzboden gehören alle nicht zur Holzerzeugung bestimmten Flächen mit einer Breite von mehr als fünf Metern wie Wege, Schneisen oder Leitungslinien.
(2) Das Forsteinrichtungswerk besteht aus: 1.
dem Revierbuch, welches für jeden Waldbestand folgende Informationen enthält:
a)
Waldzustand nach aa)
Waldentwicklungstyp, bb)
Altersstufe oder Dauerwaldphase, cc)
Holzbodenfläche, dd)
Holzvorrat, ee)
Baumarten hinsichtlich deren Anteilen und Bonität,
ff)
Naturverjüngungsvorrat hinsichtlich Baumarten und deren Anteilen,
gg)
Waldfunktionen und deren Flächen, hh)
Waldbiotopen nach deren Flächen und Maßnahmen, ii)
Schutzgebieten und deren Flächen, jj)
Natura 2000-Schutzgütern nach deren Flächen,
b)
Planung nach aa)
Behandlungstyp mit Nutzungsmasse und Arbeitsfläche,
bb)
Verjüngungsmaßnahmen nach Baumarten mit geplantem Verjüngungszugang und geplanter Pflanzfläche,
cc)
Jungbestandspflege,
unter Integration der Natura 2000-Erhaltungsmaßnahmen aus dem Natura 2000-Managementplan,
2.
einer Forstbetriebskarte als Bestandeskarte, 3.
einem Flächenverzeichnis nach Distrikten und Abteilungen gegliedert in Holzboden- und Nichtholzbodenfläche,
4.
einer Zusammenstellung der Ergebnisse für den Gesamtbetrieb durch Aggregation der Daten auf Betriebsebene bestehend aus
a)
Zustandsbeschreibung,
Zusätzlich zu den unter Nummer 1a aufgeführten Parametern sind folgende auf Betriebsebene aggregierte Daten und deren Entwicklung vorzulegen:
aa)
Fläche des Forstbetriebes und ihre Gliederung nach Holzboden und Nichtholzboden sowie nach Wirtschaftswald, unterteilt in Altersklassen- oder Dauerwald und nach Nichtwirtschaftswald,
bb)
Altersklassenverteilung, cc)
laufender Zuwachs, b)
Vollzugsbericht,
die Vollzugsdarstellung beinhaltet die Gegenüberstellung von Planung und Vollzug für die wichtigsten Nutzungs-, Verjüngungs- und Pflegemaßnahmen und
c)
Planung.

§ 4 Planungszeitraum im Staats- und Körperschaftswald

(1) Der periodische Betriebsplan wird für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgestellt. In körperschaftlichen Forstbetrieben mit einer forstlichen Betriebsfläche bis 100 Hektar beträgt der Zeitraum abweichend von Satz 1 20 Jahre. Bei Veränderungen der naturalen Grundlagen, die eine maßgebliche Änderung der Betriebsführung erforderlich machen, kann der Zeitraum auf Antrag der Körperschaft auf zehn Jahre reduziert werden.
(2) Solange der periodische Betriebsplan nach Ablauf des Planungszeitraums nach Absatz 1 nicht neu aufgestellt ist, ist der bisherige periodische Betriebsplan maßgebend.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Der Vollzug des Betriebsplans wird im Körperschaftswald über 200 Hektar forstlicher Betriebsfläche nach fünf Jahren überprüft (Zwischenprüfung). Die Zwischenprüfung wird von der höheren Forstbehörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde durchgeführt. Die Zwischenprüfung kann eine örtliche Prüfung im Wald beinhalten. Die erforderlichen Vollzugsdaten werden von der unteren Forstbehörde bereitgestellt und erläutert. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag der Körperschaft eine Zwischenprüfung auch in Betrieben unter 200 Hektar durchgeführt werden.
(2) Abweichungen von der ursprünglich geplanten Gesamtnutzung von mehr als zehn vom Hundert müssen im Körperschaftswald vom Waldbesitzer beschlossen werden. Die Höhe der planmäßigen Nutzungen wird im Fall des Satzes 1 für den gesamten laufenden periodischen Betriebsplanungszeitraum neu festgestellt.
(3) Die Zwischenprüfung im Staatswald wird von der Anstalt Forst Baden-Württemberg geregelt durch eine Betriebsanweisung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 7. Januar 2020

HAUK

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