Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes (Flurbereinigungs-DVO) Vom 12. Februar 1954
§ 1
Vor Anordnung einer Flurbereinigung (§ 5
Abs. 2
FlurbG.) sollen gehört werden:
1.
die landwirtschaftliche Berufsvertretung
(vgl. § 2 dieser Verordnung),
2.
die Gemeinde,
3.
der Landkreis (Kreisselbstverwaltung),
4.
das Landratsamt,
5.
wenn Land in großem Umfang bereitgestellt wird (§ 87
Abs. 1
FlurbG), der Träger des Unternehmens,
6.
die anerkannten Naturschutzvereinigungen.
§ 2
(1) In den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 Satz 1, 38, 41 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 2 Satz 2, 94 Abs. 2 und 99 Abs. 2 Satz 1
FlurbG. ist als Berufsvertretung der Landwirtschaft der Kreisbauernverband, im Regierungsbezirk Südbaden der Kreisverband des badischen landwirtschaftlichen Hauptverbands zu beteiligen. Im Fall des § 93
Abs. 1
FlurbG. ist der Kreisbauernverband, im Regierungsbezirk Südbaden der Kreisverband des badischen landwirtschaftlichen Hauptverbands antragsberechtigt. In allen übrigen Fällen, in denen eine Beteiligung der Berufsvertretung der Landwirtschaft vorgesehen ist, sind in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden der Bauernverband Württemberg-Baden e. V. in Stuttgart, im Regierungsbezirk Südbaden der badische landwirtschaftliche Hauptverband e. V. in Freiburg i. Breisgau und im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern der Landesbauernverband für Württemberg und Hohenzollern e. V. in Ravensburg zu beteiligen.
(2) Wenn in die Flurbereinigung Waldgrundstücke einbezogen werden, ist in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2 und 87 Abs. 1 Satz 2
FlurbG. außerdem die Forstkammer Baden-Württemberg in Freiburg im Breisgau zu beteiligen.
§ 3
Forstaufsichtsbehörde im Falle des § 85
Nr. 2 FlurbG ist die höhere Forstbehörde, in den übrigen Fällen die untere Forstbehörde.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 12. Februar 1954
Leibfried
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