AGFlurBG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurBG) Vom 26. April 1954

§ 1

(1) Untere Flurbereinigungsbehörden sind 1.
in den Landkreisen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,
2.
in den Stadtkreisen die das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. Die obere Flurbereinigungsbehörde übt die Fachaufsicht über die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 aus. Die obere Flurbereinigungsbehörde erstellt jährlich ein nach Prioritäten geordnetes, landesweites Arbeitsprogramm.
(3) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 2
Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG).
(4) Soweit die Fachbediensteten der Landratsämter zur Umsetzung des Arbeitsprogramms nach Absatz 2 nicht ausreichen, stellt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Fachbedienstete des Landes aus den Poolteams im Rahmen der haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Möglichkeiten bereit. Die personellen und sächlichen Aufwendungen für dieses Personal trägt das Land. Eine Bereitstellung durch das Land erfolgt nur, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität eines Grundteams übersteigt. Im Falle der Kooperation mehrerer Landratsämter nach § 16 Landesverwaltungsgesetz und der damit verbundenen Bildung von gemeinsamen Dienststellen erfolgt eine Bereitstellung nur, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität aller Grundteams der gemeinsamen Dienststelle übersteigt. Stehen dem Landkreis nicht ausreichend Fachbedienstete für das Grundteam unter Berücksichtigung des jeweiligen Abschlags nach § 11
Absatz 5 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)zur Verfügung, stellt das Land Fachbedienstete insoweit nur gegen Kostenersatz bereit. Gleiches gilt bei gemeinsamen Dienststellen, wenn nicht bei allen Grundteams der gemeinsamen Dienststelle ausreichend Fachbedienstete der Landkreise zur Verfügung stehen. Maßstab für den Kostenersatz sind die anteiligen Zuweisungen nach § 11
Abs. 5 Satz 1 bis 3 FAG. Die Kosten werden mit der Bereitstellung des Personals vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung festgesetzt.

§ 1 a

(1) Ist der Landkreis als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10
Nr. 1 FlurbG beteiligt, so teilt das Landratsamt dies der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Ermittlung der Beteiligten (§§ 12
bis 14 FlurbG) unverzüglich mit. Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die beabsichtigten und feststehenden Planungen des Landkreises im Flurbereinigungsgebiet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Beteiligter nach § 10
Nr. 1 FlurbG wird oder sich der Umfang der Beteiligung wesentlich ändert.
(2) Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG auf Grund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises Einwendungen gegen die Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde, ist dies der oberen Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Zuständigkeit ausnahmsweise an sich ziehen, wenn auf Grund erheblicher eigener Interessen des Landkreises eine den Anforderungen der §§ 37 und 44
FlurbG entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.

§ 1 b

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Flurbereinigungsbehörden wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.

§ 1 c

Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Flurbereinigungsbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29 d
des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§ 1 d

Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Durchführung von Flurneuordnungsverfahren mit Hilfe zentral entwickelter Instrumentarien wird die erforderliche Ausstattung vom Land beschafft und den unteren Flurbereinigungsbehörden zur Verfügung gestellt.

§ 2

(zu § 21 Abs. 6 des Gesetzes)
Mindestens ein Mitglied des Vorstands und ein Stellvertreter müssen aus dem Kreis derjenigen gewählt werden, die nicht Beteiligte im Sinne des § 10
des Gesetzes sind. Hat die Teilnehmergemeinschaft nur Beteiligte gewählt und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so gilt derjenige Gewählte, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat, als nicht gewählt. § 21 Abs. 3
des Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 2 a

(zu § 42 Abs. 2 des Gesetzes)
(1) Die in einem Flurbereinigungsverfahren auszuweisenden öffentlichen Feld- und Waldwege, für deren Linienführung und Ausbaustandard das Einvernehmen der Gemeinde im Plan nach § 41
des Flurbereinigungsgesetzes herbeigeführt worden ist, sind der Gemeinde im Flurbereinigungsplan zu Eigentum zuzuteilen. Sie fallen damit in die Straßenbaulast der Gemeinde. Sofern eine Bauabnahme der Wege erforderlich ist, geht die Straßenbaulast bereits mit der Bauabnahme auf die Gemeinde über.
(2) Bei Waldgrundstücken kann an die Stelle der Eigentumszuteilung die Ausweisung eines dinglichen Rechtes treten, durch das der Gemeinde die Verfügungsbefugnis über den den Waldwegen dienenden Grundstücken eingeräumt wird.

§ 3

(zu § 50 Abs. 3 des Gesetzes)
Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke sind zu entfernen, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen, z. B. Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Für die Entschädigung gilt § 50 Abs. 2
des Gesetzes entsprechend.

§ 4

(zu § 108 Abs. 1, zweiter Halbsatz des Gesetzes)
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.*)

Fußnoten

*)
§ 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 26. April 1954 (GesBl. S. 55) aufgehoben durch § 43 Nr. 14 des Gesetzes vom 2. August 1966 (GBl. S. 165), soweit diese Vorschrift die Grunderwerbsteuer betrifft.

§ 5

(zu § 138 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)
Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) eingerichtet.

§ 6

(zu § 139 Abs. 3 des Gesetzes)
(1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) nach § 109 Satz 2
des Gesetzes zu bestimmenden Organisation vom Minister für Ernährung und Ländlichen Raum auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt die Zahl der zu berufenden landwirtschaftlichen Beisitzer und ihrer Stellvertreter.

§ 7

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 dieses Gesetzes und des § 139
Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) gelten für die Berufung und die Rechtsstellung der landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats für Flurbereinigung die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) über die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Die §§ 26 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung,
2.
in den Fällen des § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet ein anderer Senat des Verwaltungsgerichtshofs.

§ 8

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Flurbereinigungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu
1.
Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,
2.
zu bestimmen, dass a)
zwischen den unteren Flurbereinigungsbehörden, der oberen Flurbereinigungsbehörde und der obersten Flurbereinigungsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,
b)
einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und
c)
miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 14

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft.
Stuttgart, den 26. April 1954

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Gebhard Müller
Dr. Veit
Ulrich
Simpfendörfer
Dr. Frank
Leibfried
Hohlwegler
Fiedler
Farny
Anton Dichtel
Dr. Werber
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