Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Fleischkontrolleur-Verordnung Vom 22. März 1994
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 sowie Prüfungsbehörde für die Prüfung nach § 3 Abs. 2 und die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2
der Fleischkontrolleur-Verordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 22. März 1994
Weiser
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