Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG)
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Fleischhygienerechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften.
§ 1 a Aufgabenübertragung auf Unternehmen
(1) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene einem oder mehreren Unternehmen übertragen (Beleihung), wenn
1.
diese zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind,
2.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3.
gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und die auf Grund des Fleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Die Beleihung bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Im Falle der Beleihung erfolgt die Bestellung der amtlichen Tierärzte im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. Dieser obliegt auch die Überwachung des Beliehenen.
(2) Die Beleihung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Beliehene erhebt Gebühren nach §§ 2 a und 2 b.
§ 2 (aufgehoben)
§ 2 a Gebühren
(1) Für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung liegen für die Bundesrepublik Deutschland vor.
(2) Die Gebühren werden in der Weise festgelegt, daß sie folgende durch die Untersuchungen und die Kontrollen verursachte Kosten decken:
-
Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;
-
durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten einschließlich Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, einschließlich der Untersuchungen auf Trichinen, der bakteriologischen Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen in den Schlachtbetrieben, werden erhoben nach den pauschalierten Kosten je Tier, unterschieden nach Tierart. Decken die pauschalierten Kosten die tatsächlichen Kosten nicht, werden nach Maßgabe des Absatzes 1 die tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt.
(4) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung werden erhoben ab dem 1. Juli 1997 nach den pauschalierten Kosten je Tonne Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Lassen sich dadurch die tatsächlichen Kosten nicht decken, werden die tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis erhoben. Bis zum 30. Juni 1997 werden die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung nach den tatsächlichen Kosten erhoben; hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt.
(5) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in Verarbeitungsbetrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt.
(6) Die Gebühren werden beim Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlaßt. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen werden beim Tierbesitzer, die Gebühren für die Einfuhruntersuchungen beim Einführer erhoben.
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
§ 2 b Kosten der planmäßigen Rückstandsuntersuchungen
(1) Zur Deckung der Kosten für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen wird die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthaltene Gemeinschaftsgebühr oder der in diesen Rechtsakten enthaltene Gebührenanteil erhoben. Decken diese die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht, werden die insgesamt entstehenden Kosten auf das Gesamtgewicht des in Baden-Württemberg in einem Jahr erschlachteten Fleisches umgelegt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
(2) § 2 a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten werden beim Schlachtbetrieb erhoben.
(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
§ 2 c Datenspeicherung
Die nach den §§ 1 bis 2 zuständigen Stellen können Daten über die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Fleischhygienerecht erforderlich ist.
§ 2 d Datenübermittlung
Die nach den §§ 1 bis 2 zuständigen Stellen können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Fleischhygienerecht erforderlich ist.
§ 3 Außerkrafttreten
(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft.
(2) Insbesondere treten außer Kraft
1.
das Gesetz über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau (FlBeschDG) vom 21. Juni 1970 (GBl. S. 406),
2.
die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über bedingt taugliches und minderwertiges Fleisch (Freibankfleisch-Verordnung - FFlV) vom 14. Dezember 1970 (GBl. 1971 S. 6),
3.
die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 5. Oktober 1965 (GBl. S. 273), geändert durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien auf dem Gebiete des Veterinärwesens vom 5. März 1974 (GBl. S. 156),
4.
die württembergische Verordnung des Innenministeriums über das Sammeln von Organen und Organteilen zu therapeutischen Zwecken vom 16. Juli 1935 (RegBl. S. 138),
5.
die württembergische Bekanntmachung des Innenministeriums über den Verkehr mit Schlachttieren und Fleisch vom 3. Januar 1941 (RegBl. S. 1),
6.
die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung für die Bestimmung von Einfuhruntersuchungsstellen nach dem Fleischbeschaugesetz vom 17. September 1974 (GBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 74 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101),
7.
die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Württemberg über Einfuhruntersuchungsstellen nach dem Fleischbeschaugesetz vom 9. Dezember 1974 (StAnz. Nr. 101 vom 18. Dezember 1974, GBl. 1975 S. 168), geändert durch Verordnung vom 20. August 1980 (StAnz. Nr. 69 vom 27. August 1980, GBl. S. 576).
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